BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 91/08 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 8. Februar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 14. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist seit 1982 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanw344ltin zugelassen. Mit Bescheid vom 22. August 2007 widerrief die Antragsgegnerin ihre Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Durch Urteil des 1 - 3 - Amtsgerichts B. vom 16. Juli 2007 wurde die Antragstellerin wegen Un-treue durch Nichtabf374hrung von Mandantengeldern in zwei F344llen unter Straf-vorbehalt verwarnt. Diese Verurteilung nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, ihren Widerrufsbescheid durch Bescheid vom 26. September 2007 f374r sofort vollziehbar zu erkl344ren. Die Antragstellerin hat, soweit noch von Interesse, ge-richtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid beantragt. Der Anwalts-gerichtshof hat den Antrag zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Antrag-stellerin mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Es ist allerdings nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F. statthaft und auch sonst zul344ssig. Es ist insbesondere in der nach 247 215 Abs. 3 BRAO ma337geblichen Frist des 247 42 Abs. 4 BRAO a.F. eingelegt worden. Nach der Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs durfte die An-tragstellerin ihre Kanzlei schon im Zustellungszeitraum nicht mehr betreiben. Deshalb kam nicht mehr eine Zustellung in ihren fr374heren Gesch344ftsr344umen, sondern nur eine Zustellung in ihre Wohnung in Betracht. Davon ausgehend war die Beschwerde rechtzeitig. 3 2. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegr374ndet, weil der Widerruf rechtm344337ig war und der Grund f374r den Widerruf zwischenzeitlich auch nicht ent-fallen ist. 4 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet 5 - 4 - sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Voll-streckungsgericht nach 247 915 ZPO gef374hrte Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Verm366gensverfall gesetzlich vermutet. b) Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin mit drei Haftbefehlen zur Erzwin-gung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B. eingetragen. Anhaltspunkte daf374r, dass die Interes-sen der Rechtsuchenden zu diesem Zeitpunkt nicht gef344hrdet waren, bestehen nicht. Die erw344hnte Verurteilung der Antragstellerin durch das Amtsgericht B. vom 16. Juli 2007 und ein im Berufungsverfahren best344tigtes Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts K. vom 13. Juli 2006 belegen das Gegen-teil. Aus dem zuletzt erw344hnten Urteil ergibt sich, dass die Antragstellerin einem fr374heren Mandanten nach K374ndigung des Mandatverh344ltnisses im Fr374hjahr 2005 von zu treuen H344nden 374berlassenen Geldbetr344gen von insgesamt 144.344,20 200 auch einen Teilbetrag von 7.000 200 vorenthalten hat, den sie nach ihrer eigenen Abrechnung zur374ckzuzahlen hatte. 6 c) F374r einen nachtr344glichen Wegfall des Widerrufsgrundes, der im ge-richtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nichts ersichtlich. Vielmehr gilt nach wie vor die Vermutung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Die Antragstellerin hat am 10. April 2008 die eides- 7 - 5 - stattliche Versicherung abgegeben. Sie ist deswegen sowie mit mindestens acht Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. In der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Senat hat sie zwar die Erledigung eines erheblichen Teils ihrer Verbindlichkeiten nachgewiesen, zugleich aber einger344umt, dass nach wie vor Verbindlichkeiten in namhaften Umfang (Gr366337enordnung 50.000 200 bis 90.000 200) offen sind. Sie hat nicht darlegen k366nnen, wann und mit welchen Mit-teln sie diese Verbindlichkeiten wird zur374ckf374hren k366nnen. Damit hat sie den Nachweis einer Konsolidierung ihrer Verm366gensverh344ltnisse nicht erbracht. Auch die Gef344hrdung der Rechtsuchenden besteht fort. d) Die Anwendung von 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auf im Inland zugelasse-ne und hier niedergelassene deutsche Rechtsanw344lte steht auch nicht im Wi-derspruch zu der Richtlinie 2006/123/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 374ber Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABL. EU Nr. L 376 S. 36). Diese Richtlinie betrifft n344mlich nicht die innerstaatli-chen Zulassungsvoraussetzungen f374r solche Rechtsanw344lte (Senat, Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 62/08, juris). 8 Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Roggenbuck W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2007 - 1 ZU 83/07 -
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