BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 91/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 8. Februar 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller hat sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen ge-wandt, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entschei-dung gegen den Widerruf seiner Zulassung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2009 zur374ckgewiesen hat. Dieses Rechtsmittel hat er vor der m374ndlichen Verhandlung zur374ckgenommen. Die R374cknahme f374hrt unter An-wendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts (247 215 Abs. 3 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, entsprechend 247 201 Abs. 1 BRAO a.F., 247 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichts-kosten zu tragen und nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. in Verbindung mit 1 - 3 - 247 13a FGG a.F. die hier entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Ausla-gen der Antragsgegnerin zu erstatten. Tolksdorf Ernemann Lohmann W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 05.08.2009 - 1 AGH 3/09 -
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