BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 92/04 vom 23. Februar 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 23. Februar 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Sei-nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit dem angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller am 9. September 2004 zuge-stellt worden ist, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller mit einem am 11. Oktober 2004 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem - 3 - Schriftsatz Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, "die Revision zu-zulassen". Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist zwar nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO an sich statthaft. Es ist aber verspätet eingelegt worden und deshalb unzulässig. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) hat mit der nach § 180 ZPO erfolgten Zustellung des an-gefochtenen Beschlusses am 9. September 2004 begonnen und gemäß §§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 22 Abs. 1 Satz 2 FGG, 17 FGG, 188 Abs. 2 BGB am 23. September 2004 geendet. Die sofortige Beschwerde ist erst am 11. Oktober 2004 und damit nicht innerhalb der Zweiwochenfrist beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhand-lung verwerfen (BGHZ 44, 25). Hirsch Otten Ernemann Frellesen Salditt Wosgien Kappelhoff
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