BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 92/05 vom 30. Januar 2006 in dem Verfahren wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanw344ltin Kappelhoff am 30. Januar 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsge-richtshofs vom 30. Juni 2005 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschlie337-lich der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu tra-gen. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 1000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdef374hrers auf ge-richtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. M344rz 2005, durch welchen gegen ihn gem344337 247 57 BRAO ein Zwangsgeld in H366he von 1000 200 festgesetzt worden war, zur374ckgewiesen. 1 - 3 - Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht statthaft (247 57 Abs. 3 Satz 8 BRAO). Der Senat verwirft sie daher ohne m374ndliche Verhand-lung (vgl. BGHZ 44, 25) als unzul344ssig. 2 Deppert Ernemann Frellesen Schmidt-R344ntsch Salditt Wosgien Kappelhoff AGH Celle, Entscheidung vom 30.06.2005 - AGH 12/05
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