BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 92/06 vom 8. Oktober 2007 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 7 Nr. 8 Der Mitgesch344ftsf374hrer und Mitgesellschafter einer Gesellschaft, die sich auch mit der Vermittlung von Immobilien befasst, kann die Gefahr einer Interessenkollision nicht dadurch vermeiden, dass er sich in der Gesch344ftsf374hrung auf den Verwaltungs-bereich beschr344nkt (Fortf374hrung von Senat, Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, BRAK-Mitt. 2004, 79 und v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43). BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 - AGH Hamburg - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsan-w344ltin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 8. Oktober 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-stadt Hamburg vom 29. August 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt Gr374nde: I. Der Antragsteller war vom 19. Februar 1990 bis zum verzichtsbedingten Widerruf seiner Zulassung am 3. Februar 2004 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht und seit dem 8. M344rz 1995 auch bei dem hanseatischen Oberlan-desgericht als Rechtsanwalt zugelassen. Am 5. November 2004 beantragte er 1 - 3 - erneut die Zulassung als Rechtsanwalt und gab dabei an, neben seiner T344tig-keit als Rechtsanwalt auch als "Kaufmann" t344tig sein zu wollen. Bei der mit "Kaufmann" beschriebenen T344tigkeit handelt es sich um die T344tigkeit des An-tragstellers als Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Mitgesch344fts-f374hrer der Sch. GmbH (fortan Sch. GmbH) und als Gesellschaf-ter und Mitgesch344ftsf374hrer der Komplement344r-GmbH der T. BBM Grundst374cksverwaltungsgesellschaft mbH & Co KG (fortan T. KG). Beide Gesellschaften befassen sich mit dem Ankauf bzw. der Vermarktung und Ver-waltung von Immobilien. Die Sch. GmbH befasst sich mit der Verwaltung und der Vermittlung von Immobilien, die T. KG - nach den Angaben des An-tragstellers - mit dem Ankauf, der Umwandlung und dem Verkauf eigener Grundst374cke. Nach Best344tigungen seines Mitgesch344ftsf374hrers M. ist der Antragsteller in beiden Gesellschaften nicht akquisitorisch t344tig. In der Sch. KG sei der Antragsteller nach Auskunft seines Mitgesch344ftsf374hrers M. nur im Verwaltungsbereich t344tig. Auch beabsichtigte er nur, die Gesellschaften bei der Durchsetzung eigener Forderungen zu vertreten. Das r344umt nach Ansicht der Antragsgegnerin die Gefahr von Interessenkollisionen nicht aus. Sie lehnte deshalb den Zulassungsantrag mit R374cksicht auf diese T344tigkeit des Antragstel-lers in den beiden Gesellschaften (247 7 Nr. 8 BRAO) ab. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der An-tragsteller seinen Zulassungsantrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin bean-tragt die Zur374ckweisung der Beschwerde. 2 - 4 - II. Das zul344ssige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht nach 247 7 Nr. 8 BRAO versagt. Die von ihm ausge374bten T344tigkeiten als Gesellschafter und Mitgesch344ftsf374hrer in der Sch. GmbH und der T. KG sind mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. 3 1. Nach 247 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine T344tigkeit aus374bt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabh344ngiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabh344ngigkeit gef344hrden kann. 4 a) Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 I GG) ein, die grunds344tzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu w344hlen und ne-beneinander auszu374ben (BVerfGE 87, 287, 316). Gegen die gesetzliche Be-schr344nkung der Berufswahl durch die Zulassungsschranke in 247 7 Nr. 8 BRAO bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken; sie dient - wie die entspre-chende Vorschrift 374ber den Widerruf der Zulassung in 247 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO - der Funktionsf344higkeit der Rechtspflege (BVerfGE 87, 287, 321; Senat, Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489). Das Ziel der Rege-lungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrit344t sowie ausreichen-den Handlungsspielraum der Rechtsanw344lte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu sch374tzen (BVerfGE 87, 287, 321). Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen T344tigkeiten nicht nur auf die Integrit344t des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an; selbst wenn diese im Ein- 5 - 5 - zelfall durchaus g374nstig beurteilt werden k366nnten, muss dar374ber hinausgehend ber374cksichtigt werden, ob die Aus374bung des zweiten Berufs beim rechtsuchen-den Publikum begr374ndete Zweifel an der Unabh344ngigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken m374sste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwalt-schaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen w374rde (BVerfGE 87, 287, 320 f.). b) Unabh344ngigkeit und Integrit344t eines Rechtsanwalts sowie dessen ma337gebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten k366nnen insbesondere bei einer erwerbswirtschaftlichen Pr344gung des Zweitbe-rufs gef344hrdet sein; Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufm344nnischer Beruf die M366glichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden T344tigkeit stammen (BVerfGE 87, 287, 329; Senat, Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489). Angesichts der Viel-falt kaufm344nnischer Bet344tigungen kommt es darauf an, ob sich der erwerbswirt-schaftlich ausgerichtete Zweitberuf von dem T344tigkeitsfeld des Rechtsanwalts, zumindest mit Hilfe von Berufsaus374bungsregelungen, unschwer trennen l344sst oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsaus374bungsregelungen bannen l344sst (BVerfGE 87, 287, 330; Senat, Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489). Inso-weit ist es Aufgabe der Rechtsprechung, die denkbaren Gefahren f374r die Rechtspflege, die von einer erwerbswirtschaftlichen T344tigkeit des Rechtsan-walts ausgehen, zu erfassen und je nach ihrer Wahrscheinlichkeit den ver-schiedenen Berufsgruppen zuzuordnen. 6 c) Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabh344n-gigkeit gef344hrden, liegen nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen T344tigkeit f374r die jeweils andere von Vorteil ist (Senat, Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 44/94, BRAK-Mitt. 1995, 163, 164; v. 11. Dezember 1995, 7 - 6 - AnwZ (B) 32/95, BRAK-Mitt. 1996, 78; v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 55/99, NJW 2000, 3575, 3577; Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212). F374r die Berufswahlbeschr344nkung des 247 7 Nr. 8 BRAO ist viel-mehr darauf abzustellen, ob die zweitberufliche T344tigkeit des Rechtsanwalts bei objektiv vern374nftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahe legt (vgl. Se-nat, Beschl. v. 21. November 1994 aaO unter Hinweis auf die amtliche Begr374n-dung zur Neufassung des 247 7 Nr. 8 BRAO). Dabei bleiben solche Pflichtenkolli-sionen au337er Betracht, die sich erg344ben, wenn der Rechtsanwalt in ein und derselben Angelegenheit sowohl als Rechtsanwalt als auch in seinem Zweitbe-ruf t344tig w374rde. Denn insoweit greifen die T344tigkeitsverbote der 247 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2, 247 46 Abs. 2 BRAO ein (Senat, Beschl. v. 21. November 1994 aaO; v. 11. Dezember 1995 aaO). d) Der Senat hat eine durch T344tigkeitsverbote nicht ausreichend zu ban-nende Gefahr von Interessenkollisionen insbesondere dann bejaht, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler t344tig ist (st344ndige Recht-sprechung, vgl. Senat, Beschl. v. 14. Juni 1993, AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43, 44; v. 13. Februar 1995, AnwZ (B) 71/94, BRAK-Mitt. 1995, 123, 124; v. 21. Juli 1997, AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253 f; v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43). Er hat dies mit der Erw344gung begr374n-det, Rechtsanw344lte h344tten es bei der Wahrnehmung ihrer Mandate vielfach mit der Abw344gung von Risiken zu tun, die versichert werden k366nnten. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass ein Rechtsanwalt im eigenen Courtage-Interesse dem Mandanten empfehle, bestehende Versicherungsvertr344ge zu k374ndigen und von ihm vermittelte "bessere" Vertr344ge neu abzuschlie337en. Dies sei mit der anwaltli-chen Berufspflicht, unabh344ngig und nur gegen das in der Bundesrechtsan-waltsgeb374hrenordnung geregelte Honorar t344tig zu werden, nicht vereinbar. Auf 8 - 7 - den Vermittler von Finanzdienstleistungen (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Oktober 1999 aaO) und den Grundst374cksmakler (vgl. Senat, Beschl. v. 21. September 1987, AnwZ (B) 25/87, BRAK-Mitt. 1988, 49, 50; v. 10. Juli 2000 aaO; v. 11. Ok-tober 2000, AnwZ (B) 54/99, BRAK-Mitt. 2001, 90; Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, aaO) hat der Senat diesen Rechtsgedanken entsprechend an-gewandt. 2. Nach diesen Vorgaben ist jedenfalls die kaufm344nnische T344tigkeit als Gesellschafter und Mitgesch344ftsf374hrer der Sch. GmbH, die der Antragsteller fortf374hren will, mit seiner T344tigkeit als Rechtsanwalt unvereinbar. 9 a) Diese Gesellschaft ist auch Immobilienmaklerin. Die T344tigkeit als Im-mobilienmakler ist mit der T344tigkeit eines Rechtsanwalts unvereinbar. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2003 (AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212) im Einzelnen dargelegt. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigten oder erforderlich machten, liegen nicht vor und wer-den von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht. 10 b) Diese T344tigkeit l344sst sich auch nicht deswegen mit der T344tigkeit als Rechtsanwalt vereinbaren, weil der Antragsteller als Mitgesch344ftsf374hrer nur im Verwaltungsbereich der Sch. GmbH, nicht aber akquisitorisch t344tig ist. 11 aa) Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, dass der Senat die Un-vereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts bei dem Immobilienmakler nicht allein aus dessen "kaufm344nnisch werbender T344tigkeit" (Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 55/99, NJW 2000, 3575, 3577) herleitet, sondern aus der strukturellen Gef344hrdung der Mandanten aus der parallelen Wahrnehmung beider T344tigkei-ten (Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212, 213). Des- 12 - 8 - halb hat der Senat die Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts f374r eine T344tigkeit als Angestellter eines Maklerunternehmens verneint, wenn dem Angestellten eine akquirierende T344tigkeit untersagt war (Beschl. v. 21. Novem-ber 1994, AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; v. 11. Dezember 1995, AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; v. 10. Juli 2000, aaO; Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489). bb) Diese Unterscheidung gilt aber nicht bei einer T344tigkeit als Ge-sch344ftsf374hrer. Hier kommt es nicht darauf an, ob der Gesch344ftsf374hrer selbst ak-quirierend t344tig ist oder ob dies anderen obliegt (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43, 44). Zwar k366nnte, 344hnlich wie in einem Anstellungsvertrag, in dem Gesch344ftsf374hrervertrag des Gesch344ftsf374hrers einer GmbH oder auch durch einen Beschluss der Gesch344ftsf374hrung festgelegt werden, dass einer der mehreren Gesch344ftsf374hrer einer GmbH nicht akquirie-rend t344tig werden soll. Eine solche Aufteilung w374rde auch dazu f374hren, dass der betreffende Gesellschafter den ihm zukommenden Handlungspflichten f374r die Gesellschaft als Ganzes durch Beschr344nkung seiner T344tigkeit auf diesen Be-reich nachkommen kann. Durch eine derartige Aufteilung der Gesch344fte wird die Verantwortlichkeit des nicht betroffenen Gesch344ftsf374hrers nach innen und au337en beschr344nkt, denn im allgemeinen kann er sich darauf verlassen, dass der zust344ndige Gesch344ftsf374hrer die ihm zugewiesenen Aufgaben erledigt (BGHZ 133, 370, 377). Doch verbleiben dem nicht betroffenen Gesch344ftsf374hrer in jedem Fall kraft seiner Allzust344ndigkeit gewisse 334berwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen veranlassen m374ssen, wenn Anhaltspunkte daf374r bestehen, dass die Erf374llung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den zu-st344ndigen Gesch344ftsf374hrer nicht mehr gew344hrleistet ist (BGHZ 133, 370, 378). In gleicher Weise kann es die jedem Mitgesch344ftsf374hrer nach 247 43 Abs. 1 GmbHG obliegende Pflicht zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Ge- 13 - 9 - sch344ftsmanns erfordern, den zust344ndigen Mitgesch344ftsf374hrer auf Gesichtspunk-te hinzuweisen, die f374r die Wahrung des Unternehmensinteresses wesentlich sind. Der Mitgesch344ftsf374hrer ist dem Unternehmensinteresse st344rker verpflichtet als ein Angestellter des Unternehmens mit eingeschr344nktem Aufgabenbereich. Hinzu kommt hier, dass der Antragsteller nicht nur angestellter Gesch344ftsf374hrer, sondern auch Gesellschafter der Sch. GmbH ist. Mit den anderen Gesell-schaftern ist er deshalb nach 247 46 Nr. 5 und 6 GmbHG f374r die Bestellung und die Abberufung der im Akquisitionsgesch344ft t344tigen Gesch344ftsf374hrer sowie de-ren Entlastung und f374r Ma337regeln zur Pr374fung und 334berwachung der Gesch344ftsf374hrung in diesem Bereich verantwortlich. Er kann jedenfalls deshalb eine Interessenkollision nicht durch eine Beschr344nkung sei-nes Zust344ndigkeitsbereichs als Gesch344ftsf374hrer vermeiden. c) Die Gef344hrdung der Mandanteninteressen l344sst sich auch nicht durch T344tigkeitsverbote als milderes Mittel vermeiden. Die aufgezeigten Interessen-konflikte ergeben sich nicht nur bei bestimmten Mandaten. Sie k366nnen bei jeder Art von Mandat auftreten. Die Interessen der Mandanten lassen sich auch nicht mit dem T344tigkeitsverbot nach 247 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ausreichend sch374tzen. Das hat der Senat f374r den Immobilienmakler im Einzelnen dargelegt (Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212, 213). 14 - 10 - d) Ob auch die T344tigkeit des Antragstellers als Mitgesch344ftsf374hrer der Komplement344r-GmbH der T. KG mit dem Beruf des Rechtsanwalts un-vereinbar ist, bedarf keiner Entscheidung. 15 Hirsch Ernemann Frellesen Schmidt-R344ntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2006 - I ZU 19/05 -
Full & Egal Universal Law Academy