BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 92/07 vom 1. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Prof. Dr. St374er ohne m374ndliche Verhandlung am 1. September 2008 beschlossen: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom 9. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1974 erstmals zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 16. Februar 2007 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Bescheid vom 2. Juli 2008 hat die Antragsgegnerin gem344337 247 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids vom 16. Februar 2007 angeordnet. Der Antragsteller hat mit dem an den Bayerischen Anwaltsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 22. Juli 2008, 2 - 3 - welcher formlos an den Senat weitergeleitet wurde, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen Beschwerde beantragt. II. 3 Der Antrag ist gem344337 247 42 Abs. 5 Satz 2 i.V. mit 247 16 Abs. 5 BRAO zul344ssig; er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnahmefall - nur angeordnet werden, wenn sie im 374berwiegenden 366ffentlichen Interesse zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverf374gung notwendigen Abwehr konkreter Gefahren f374r wichtige Gemeinschaftsg374ter geboten ist. Erste Voraussetzung f374r eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird. Desweiteren ist zu verlangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im 374berwiegenden 366ffentlichen Interesse zur Abkehr konkreter Gefahren f374r die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten ist (BVerfGE 48, 292, 296; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00, BRAK-Mitt. 2002, 26 f.; v. 9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643; Beschl. v. 20. Oktober 2004 - AnwZ (B) 67/04). 4 2. Im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung lagen diese Voraussetzungen vor. Daran hat sich bis heute nichts ge344ndert. 5 a) Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit daf374r, dass die Widerrufsverf374gung Bestandskraft erlangen wird. 6 aa) Ein Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu f374hrenden 7 - 4 - Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. Das war im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung der Fall. 8 bb) F374r einen nachtr344glichen Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nichts ersichtlich. Vielmehr gilt nach wie vor die Vermutung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Mit Beschluss vom 14. September 2007 hat das Amtsgericht A. n344mlich die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen mangels Masse abgelehnt. Der Antragsteller hat zudem am 27. Mai 2008 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben (AG A. , Az. 1 M ). b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im 374berwiegenden 366ffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren f374r die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten. Ein 374berwiegendes 366ffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht dann, wenn Fremdgelder bei dem Rechtsanwalt konkret gef344hrdet sind. Davon muss ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt in j374ngerer zeit wegen Veruntreuung verurteilt wurde oder kein Anderkonto unterh344lt (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2001 - AnwZ (B) 41/01, BGHR 2002, 32). Das Amtsgericht A. hat den Antragsteller wegen Untreue in mehreren F344llen rechtskr344ftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bew344hrung verurteilt. Dass der Antragsteller gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt hat, ist f374r die Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr f374r die Rechtsuchenden besteht, ohne Bedeutung. Der Antragsteller hat selbst einger344umt, dass er wegen Kontopf344ndungen zeitweise bei ihm eingegangene Fremdgelder nicht unverz374glich weiterleiten konnte. Die konkrete Gef344hrdung 9 - 5 - von Fremdgeldern besteht fort. Daf374r spricht bereits, dass der Antragsteller kein Anderkonto unterh344lt, vielmehr werden s344mtliche Geldgesch344fte 374ber das Konto seiner Ehefrau abgewickelt. Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Kappelhoff W374llrich St374er Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 09.07.2007 - BayAGH I - 12/07 -
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