BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 92/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer im schriftlichen Verfahren am 8. Februar 2010 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder des erkennenden Senats wird als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen den Be-schluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. September 2009 374ber die Zur374ckweisung der Ablehnungs-gesuche des Antragstellers gegen den beisitzenden Richter Rechtsanwalt Dr. B. und gegen die s344mtlichen Mitglieder des Senats werden als unzul344ssig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. September 2009 374ber die Zur374ckweisung seines Antrags auf ge-richtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2009 374ber die Zur374ckweisung seines Zulassungsan-trags wird zur374ckgewiesen. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe f374r das Be-schwerdeverfahren zu bewilligen, wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller legte am 10. August 1994 vor dem Landesjustizpr374-fungsamt bei dem Oberlandesgericht H. die erste juristi-sche Staatspr374fung ab. Er wurde am 5. April 1995 in den Referendardienst des Landes N. berufen. Die zweite juristische Staatspr374fung wurde mit Bescheid vom 15. Mai 1997 im ersten Versuch und mit Bescheiden vom 16. Februar und vom 14. April 1998 im zweiten Versuch und damit endg374ltig f374r nicht bestanden erkl344rt. Verwaltungsgerichtliche Klagen gegen diese Bescheide blieben ohne Erfolg. Am 24. Mai 2009 beantragte der Antragsteller bei der An-tragsgegnerin, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Die von dieser dazu er-betene Kopie eines Zeugnisses 374ber die zweite juristische Staatspr374fung legte er mit der Begr374ndung nicht vor, das Zeugnis werde ihm seit zw366lf Jahren von den zust344ndigen Beh366rden zu Unrecht verweigert. In Wirklichkeit habe er die zweite juristische Staatspr374fung aber bestanden, was sich aus seinen Stations-zeugnissen ergebe. 1 Die Antragsgegnerin hat seinen Zulassungsantrag mit Bescheid vom 12. Juni 2009 zur374ckgewiesen. In der m374ndlichen Verhandlung am 7. Septem-ber 2009, zu welcher der Antragsteller nicht erschienen ist, hat der Anwaltsge-richtshof zun344chst ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Senat insgesamt als unzul344ssig und ein weiteres gegen den beisitzenden Richter Rechtsanwalt Dr. B. als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Gegen beide Ent-scheidungen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde und der Berufung. 2 - 4 - II. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder des Se-nats ist unzul344ssig, weil es einer nachvollziehbaren Begr374ndung entbehrt. Dar-374ber entscheidet der Senat in der regul344ren Besetzung. 3 III. Die Rechtsmittel des Antragstellers sind nur zu einem Teil zul344ssig und insoweit unbegr374ndet. 4 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zur374ckweisung seiner Ableh-nungsgesuche ist prozessual 374berholt, weil der Antragsteller ein Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt und der Senat in eine vollst344ndig neue Sachpr374fung einzutreten hat. Im 334brigen ist gegen die Zur374ckweisung eines Ablehnungsge-suchs durch den Anwaltsgerichtshof nach dem hier gem344337 247 215 Abs. 2 und 3 BRAO noch ma337geblichen fr374heren Recht ein Rechtsmittel zum Bundesge-richtshof nicht statthaft (Senat, Beschl. v. 26. M344rz 2007, AnwZ (B) 16/06, juris; Beschl. v. 23. Juli 2008, AnwZ (B) 96/07, juris). 5 2. Gegen die Zur374ckweisung seines Zulassungsantrags steht dem An-tragsteller nach 247 215 Abs. 2 und 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 BRAO a.F. zwar nicht die Berufung, wohl aber die von ihm ebenfalls eingelegte sofortige Be-schwerde zu. Diese ist auch innerhalb der Frist des 247 42 Abs. 4 BRAO a.F. bei dem Anwaltsgerichtshof eingelegt worden, jedoch in der Sache unbegr374ndet. 6 a) 334ber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidet nach 247 6 Abs. 2 BRAO a.F. (heute 247 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BRAO) die Rechtsanwalts- 7 - 5 - kammer, in deren Bezirk der Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden will. b) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft setzt nach 247 4 Halbsatz 1 BRAO die Bef344higung zum Richteramt voraus. Diese erwirbt nach 247 5 Abs. 1 DRiG, wer nach der ersten juristischen (Staats-) Pr374fung den an die universit344re Ausbildung anschlie337enden juristischen Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatspr374fung abschlie337t. Diese Voraussetzung erf374llt der Antragsteller nicht. Er hat zwar die erste juristische Staatspr374fung erfolgreich abgeschlossen, den an-schlie337enden juristischen Vorbereitungsdienst abgeleistet und zweimal an der zweiten juristischen Staatspr374fung teilgenommen. Bestanden hat er diese Pr374-fung jedoch nicht. Bestanden ist die zweite juristische Staatspr374fung nicht schon dann, wenn der Bewerber ausreichende Zeugnisse in den Stationen des juristischen Vorbereitungsdienstes vorweisen kann. Diese d374rfen zwar bei der Gesamtnote der zweiten juristischen Staatspr374fung - im 334brigen auch nur im Umfang von h366chstens einem Drittel einer Notenstufe - ber374cksichtigt werden (heute 247 5d Abs. 4 S344tze 1 und 2 DRiG), ersetzen ausreichende Leistungen in der Pr374fung selbst aber nicht. Die zweite juristische Staatspr374fung ist vielmehr erst und nur bestanden, wenn der Bewerber in der Pr374fung selbst die Leistun-gen erbringt, die f374r das Bestehen der Pr374fung nach dem Recht des Landes erforderlich sind, in welchem er die Pr374fung ablegt. Das ist dem Antragsteller weder in der ersten noch in der Wiederholungspr374fung gelungen. 8 c) Das steht auf Grund der bestandskr344ftigen Bescheide des Landesjustizpr374fungsamts vom 15. Mai 1997 f374r die erste Pr374fung und vom 16. Februar und 14. April 1998 f374r die Wiederholungspr374fung fest. Die Be-standskraft der Bescheide ist sowohl im Verwaltungsverfahren vor der Antrags-gegnerin als auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Senat zu beachten. Ob 9 - 6 - diese Bescheide, wie der Antragsteller meint, rechtswidrig sind, ist im Zulas-sungsverfahren deshalb nicht mehr zu pr374fen. 3. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist deshalb nach 247 215 Abs. 2 und 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 247 14 FGG a.F. und 247 114 Satz 1 ZPO zur374ckzuweisen, weil sein Rechts-mittel aussichtslos ist. 10 4. Der Eilantrag des Antragstellers erledigt sich mit der vorliegenden Ent-scheidung in der Sache. 11 5. Der Senat kann ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten darauf verzichtet haben. 12 Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Lohmann W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 07.09.2009 - AGH 15/09 -
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