BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 93/04 vom 14. November 2005 in der Rechtsanwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien nach m374ndlicher Verhandlung am 14. November 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anw344ltin bei dem Amtsgericht und Landgericht D. zugelassen. Durch Ver-f374gung vom 23. September 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den hiergegen gestellten 1 - 3 - Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Be-schluss vom 25. Juni 2004 zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verf374gung vom 17. November 2004 die sofortige Vollziehung der Widerrufsverf374gung angeordnet. 2 II. Das Rechtsmittel ist gem344337 247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zul344ssig; es hat indessen in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-anzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 7 Rn. 142 m.w.N.). Ein Verm366gensverfall wird dar374ber hinaus unter anderem dann vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsge-richt zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 4 2. Die Antragstellerin war im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung mit f374nf Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung 5 - 4 - im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die dadurch begr374ndete Vermutung f374r einen Verm366gensverfall hat sie nicht widerlegt. Sie hat auch nicht dargetan, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht ge-f344hrdet sind. Insbesondere reicht die Einrichtung von anwaltlichen Anderkonten hierf374r nicht aus (st344ndige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 1987 - AnwZ (B) 22/87, BRAK-Mitt. 1988, 50, 51; v. 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102). 3. F374r eine nachtr344gliche Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse der Antragstellerin, die gegebenenfalls noch zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nichts ersichtlich. Die hierf374r unerl344ssliche vollst344n-dige Darlegung der Verm366gensverh344ltnisse (Feuerich/Weyland, aaO 247 14 Rn. 59 m.w.N.) fehlt. Die Antragstellerin hat lediglich eine Aufstellung vorgelegt, wonach sie 57.030,36 200 Au337enst344nde habe. Dass es sich hierbei um liquide Forderungen handele, ist nicht belegt. Im 334brigen hat schon der Anwaltsge-richtshof sogar ein Fortschreiten des Verm366gensverfalls festgestellt. Es m366gen zwar zwei der genannten Haftbefehle erledigt sein und die Gl344ubiger aus den verbleibenden drei Haftbefehlen derzeit keine Konsequenzen ableiten. Es h344u-fen sich jedoch in letzter Zeit sonstige Ma337nahmen von Gl344ubigern. Dies deutet darauf hin, dass die Antragstellerin alte Verbindlichkeiten nur tilgen kann, indem sie neue auflaufen l344sst. So hat die C. Privatkunden AG am 28. Okto-ber 2004 wegen einer Hauptforderung von 1.227,10 200 einen Vollstreckungsbe-scheid erwirkt (AG D. ). Der D. -Dienst GmbH & Co. KG hat wegen einer Hauptforderung von 357,59 200 am 23. und 29. Dezem-ber 2004 vergeblich versucht, zu vollstrecken. Zur selben Zeit sind Vollstre-ckungsversuche der Antragsgegnerin wegen der Kammerbeitr344ge von 185,60 200 erfolglos geblieben. Am 11. Februar 2005 hat die C. -Bank AG wegen einer Forderung von 17.730,80 200 ein Vers344umnisurteil gegen die Antragstellerin er- 6 - 5 - wirkt (LG B. ). Bereits am 17. November 2003 ist gegen die Antragstellerin wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein Steuerstraf-verfahren eingeleitet worden. Laut Mitteilung des Finanzamts D. vom 20. Juni 2005 schuldet die Antragstellerin derzeit Steuern in H366he von 29.941,64 200. Die Angaben in dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. November 2005, der am 11. November 2005 bei Gericht eingegangen ist, wiederholen nur fr374here optimistische Einsch344tzungen der Antragstellerin und sind nicht belegt. 7 4. Der Senat war an der Sachentscheidung nicht deswegen gehindert, weil die Antragstellerin zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist. Sie hat ihre Abwesenheit nicht hinreichend entschuldigt. W344hrend ihrer Reise nach Karlsruhe h344tte sie ohnehin f374r eine Betreuung ihrer drei im Vorschulalter 8 - 6 - befindlichen Kinder sorgen m374ssen. Dass die Erk344ltungserkrankung eines der Kinder diese Betreuung unm366glich gemacht habe, ist nicht dargetan. Hirsch Ganter Otten Ernemann Schott Frey Wosgien Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 25.06.04 - 1 ZU 60/03 -
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