BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 93/05 vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren wegen Zulassung der Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal und die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er am 10. Dezember 2007 beschlossen: Gerichtliche Geb374hren und Auslagen werden in beiden Rechtsz374-gen des erledigten Verfahrens nicht erhoben. Auslagen werden nicht erstattet. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die erste Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wurde am 5. Juni 1997 wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung widerrufen. Seinen An-trag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 16. Oktober 2003 wies die Antragsgegnerin am 20. Oktober 2004 wegen Verm366gensverfalls zur374ck. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zur374ckweisung seines Widerzulassungsantrags hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Am 24. August 2007 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Rechtsanwalt- 1 - 3 - schaft zugelassen und das Verfahren f374r erledigt erkl344rt. Dem hat sich der An-tragsteller angeschlossen. 2 Durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache erledigt. Bei der entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu tref-fenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass dem An-tragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zun344chst zu Recht nach 247 7 Nr. 9 BRAO versagt worden und erst im Laufe des gerichtlichen Ver-fahrens die Voraussetzung f374r eine Wiederzulassung geschaffen worden ist. Hirsch Ernemann Schmidt-R344nsch Schaal Hauger Kappelhoff St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 05.08.2005 - 1 ZU 104/04 -
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