BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 93/06 vom 24. April 2007 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 180 Eine Ersatzzustellung nach 247 180 ZPO kann auch erfolgen, wenn die Ersatzzustel-lung nach 247 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO daran scheitert, dass das Gesch344ft nicht mehr ge-366ffnet hat. BGH, Beschl. v. 24. April 2007 - AnwZ (B) 93/06 - AGH Stuttgart wegen Widerrufs der Zulassung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch und die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini ohne m374ndliche Verhandlung am 24. April 2007 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Beschwerdefrist wird zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 28. August 2006 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die dadurch entstandenen not-wendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde I. Der 1955 geborene Antragsteller wurde im August 1986 als Rechtsan-walt zugelassen und 374bt seither den Anwaltsberuf in S. aus. Im Jahre 2001 veruntreute er Mandantengelder und wurde deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt. Seit 2003 geriet er verst344rkt in finanzielle Bedr344ngnis, die zu anhal-tend hohen Schulden und laufend zu Vollstreckungsauftr344gen auch wegen ge-ringf374giger Einzelforderungen f374hrte. 1 Mit R374cksicht hierauf hat die Antragsgegnerin am 20. Januar 2006 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Seinen hier-gegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-richtshof mit Beschluss vom 28. August 2006 zur374ckgewiesen. Dieser ist dem Antragsteller am 7. September 2006 zugestellt worden. Mit am 22. September 2006 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der An-tragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und mit einem am 14. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beschwerdefrist beantragt. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist unzul344ssig, weil der Antragsteller die Be-schwerdefrist vers344umt hat und ihm Wiedereinsetzung nicht zu gew344hren ist. 3 1. Die sofortige Beschwerde ist versp344tet. 4 - 4 - a) Sie war nach 247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO innerhalb von zwei Wochen bei dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (Senat, BGHZ 38, 6, 8 f.). Diese erfolgte hier am 7. Septem-ber 2006 durch Einlegung in den Briefkasten des Antragstellers. Auf dem Um-schlag der Sendung hat der Zusteller zwar als Datum vermerkt 20409.07.06223. Er hat dabei aber lediglich zuerst den Monat und dann den Tag angegeben. Dies ergibt sich aus der Postzustellungsurkunde, in der die Reihenfolge der Datums-angaben mit Tag, Monat und Jahr vorgegeben und von dem Zusteller als 20407.09.06223 angeben ist. Etwas anderes kann auch deshalb nicht sein, weil der Beschluss vom 28. August 2006 datiert und dies auch so auf dem Umschlag der Zustellung vermerkt ist. 5 b) Unsch344dlich ist auch, dass die Zustellung um 19.35 Uhr und damit au337erhalb der gew366hnlichen Gesch344ftszeiten erfolgt ist. Das steht einer Ersatz-zustellung nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 247 16 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGG, 247 180 ZPO und dem Eintritt der Zustellungsfiktion nach 247 180 Satz 2 ZPO nicht entgegen (M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Erg. Bd., 247 180 Rdn. 1). In den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des Zustellungsrechts zum 1. Juli 2002 wird zwar nur der Fall angesprochen, dass die Zustellung vor den 374blichen 326ff-nungszeiten erfolgt (Begr374ndung des Entwurfs eines Zustellreformgesetzes in BT-Drucks. 14/4554 S. 21; 344hnlich Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., 247 180 Rdn. 1). F374r den hier vorliegenden Fall, dass die Zustellung nach Gesch344ftsschluss er-folgt, gilt nichts anderes. Ziel der 304nderung war es, den hohen Anteil an Nieder-legungen zu reduzieren und dazu den Zustelldiensten eine einfachere M366glich-keit der Ersatzzustellung f374r den Fall zu er366ffnen, dass eine Zustellung in den Gesch344ftsr344umen daran scheitert, dass sie nicht ge366ffnet haben (Entwurfsbe-gr374ndung aaO). Daf374r spielt es auch unter Ber374cksichtigung der liberalisierten 6 - 5 - 326ffnungs- und Arbeitszeiten sowohl der Zustelldienste als auch der Zustel-lungsempf344nger keine Rolle, ob das Gesch344ft noch oder schon geschlossen ist. c) Die sofortige Beschwerde h344tte deshalb nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 247 17 Abs. 1 FGG, 247247 187 Abs. 1, 188 BGB sp344testens am 21. Septem-ber 2006 bei dem Anwaltsgerichtshof eingehen m374ssen. Der Antragsteller hat sie aber erst am 22. September 2006 verfasst und eingereicht. Das war zu sp344t. 7 2. Dem Antragsteller ist Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Beschwerdefrist nicht zu gew344hren. 8 a) Zweifelhaft ist schon, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig gestellt worden ist. Er ist zwar nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i. V. m. 247 22 Abs. 2 Satz 1 FGG zul344ssig. Er h344tte danach aber innerhalb von zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses gestellt werden m374ssen. Das Hindernis bestand hier darin, dass der Antragsteller nicht wusste, dass er die Beschwer-defrist vers344umt hatte. Dieses Hindernis war mit dem Hinweis des Senats im Schreiben vom 10. Oktober 2006 beseitigt. Dazu kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller dies erkannt hat. Ma337geblich ist allein, ob er dies h344tte erkennen k366nnen (BGH, Beschl. v. 13. Mai 1992, VIII ZB 3/92, NJW 1992, 2098, 2099; Beschl. v. 12. November 1997, XII ZB 66/97, NJW-RR 1998, 1218, 1219; Senat, Beschl. v. 15. August 2000, AnwZ (B) 40/00, BRAK-Mitt. 2000, 305, 306; Senat, Beschl. v. 25. September 2006, AnwZ (B) 73/05, unver366ff.). Es spricht viel daf374r, dass dies bei Zugang des Hinweises des Senats vom 10. Oktober 2006 auf die Versp344tung der Fall war und der Antrag deshalb schon in dem Schreiben des Antragstellers vom 23. November 2006 h344tte ge-stellt werden m374ssen. Dies kann aber offen bleiben. 9 - 6 - b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls nicht begr374ndet, weil die Vers344umung der Beschwerdefrist nicht unverschuldet war. 10 aa) Unverschuldet ist eine Fristvers344umung nur, wenn der Beschwerde-f374hrer sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Ber374cksichtigung der konkre-ten Sachlage im Verkehr erforderlich war und ihm, hier als Rechtsanwalt (dazu: BGH, Urt. v. 10. Januar 2002, III ZR 62/01, NJW 2002, 1115, 1116), vern374nfti-gerweise zugemutet werden konnte, nicht zu vermeiden war (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1954, V BLw 69/54, JR 1955, 101; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., 247 22 Rdn. 54; Briesemeister in von Schuckmann/Sonnenfeld, FGG, 3. Aufl., 247 22 Rdn. 32). An dieser Sorgfalt hat es der Antragsteller fehlen lassen. Um die Frist ordnungsgem344337 im Fristenkalender einzutragen und zu 374berwachen, war zun344chst festzustellen, wann sie zu laufen begonnen hatte. Wenn sich hierbei Unsicherheiten ergeben k366nnen, gen374gt die Eintragung einer vorl344ufigen Frist nicht. Vielmehr muss der genaue Fristbeginn, notfalls durch R374ckfragen bei dem Gericht, sicher festgestellt werden (BGH, Beschl. v. 6. Ok-tober 1993, XII ZB 122/93, FamRZ 1994, 437; Beschl. v. 15. Oktober 1996, XII ZB 126/96, FamRZ 1997, 415). 11 bb) Eine solche kl344rungsbed374rftige Unsicherheit lag hier vor. Der An-tragsteller will die Sendung erst am Montag, dem 11. September 2006, in sei-nem Briefkasten vorgefunden haben. Auf dem Umschlag der Sendung war in-des ein anderes Datum eingetragen. In dieser Angabe will der Antragsteller zwar das Datum 2049. September 2006223 erkannt haben. Das entlastet ihn aber nicht, weil sich Zweifel an der Richtigkeit einer Interpretation der Datumsangabe in diesem Sinne und die Notwendigkeit einer Nachfrage bei dem Anwaltsge-richtshof geradezu aufdr344ngten. Der Zusteller h344tte dann bei einer kurzen Da-tumsangabe f374r die Zahl 9 zwei unterschiedliche Schreibweisen verwandt. Zu- 12 - 7 - dem h344tte er die Sendung an einem Samstagabend um 19.35 Uhr in den Brief-kasten gelegt. Beides ist ungew366hnlich. Deshalb konnte sich der Antragsteller nicht darauf verlassen, dass er die Datumsangabe richtig gelesen hatte. Die Ungew366hnlichkeit der Zustellung ist ihm und seiner Mitarbeiterin nach eigenem Bekunden auch sofort aufgefallen. Sie gebot eine Nachfrage beim Anwaltsge-richtshof, die der Antragsteller schuldhaft unterlassen hat. 3. Hier374ber kann der Senat ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). 13 Hirsch Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 28.08.2006 - AGH 6/06 (II) -
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