BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 93/07 vom 26. Januar 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 26. Januar 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 20. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin wurde 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Be-reits im Jahr 2004 wurde gegen sie ein Widerrufsverfahren wegen Verm366gens-verfalls durchgef374hrt, welches sich dadurch erledigte, dass die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufhob, nachdem die Antragstellerin die L366schung der gegen sie im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Haftbefehle bewirkt hatte. Mit Bescheid vom 4. Januar 2007 widerrief die Antragsgegnerin erneut die Zulas-sung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtli-che Entscheidung zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsan-waltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. 5 Der Vermutungstatbestand war hier zweifelsfrei erf374llt. Gegen die An-tragstellerin waren in insgesamt sechs Verfahren Haftbefehlsanordnungen zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Die Antragstellerin hat die Vermutung nicht widerlegt. Den wiederholten Aufforderungen der Antrags-gegnerin, zu ihren Verm366gensverh344ltnissen detailliert Stellung zu nehmen, ist sie nicht nachgekommen. Dies geht zu ihren Lasten. 6 - 4 - b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. 7 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. 8 a) Eine Konsolidierung ihrer Verm366gensverh344ltnisse hat die Antragstelle-rin nicht nachgewiesen. Vielmehr hat sie nach Erlass der Widerrufsverf374gung am 17. April 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und in dem an-gefertigten Verm366gensverzeichnis vermerkt, dass gegen sie Pf344ndungen in H366-he von ca. 160.000 200 vorliegen. 334ber nennenswerte Verm366genswerte verf374gt sie ausweislich ihrer Angaben in dem Verm366gensverzeichnis nicht. Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts 334. vom 12. September 2008 ist zwischenzeit-lich gegen die Antragstellerin eine Klage auf R344umung und Herausgabe der von ihr genutzten Gesch344ftsr344ume und Wohnung im Anwesen N. Stra337e 3 in S. erhoben worden. Die von der Antragstellerin immer wieder angek374ndigten Eing344nge von erheblichen Honorarzahlungen haben sich er-sichtlich nicht realisiert. Soweit sie sich auf ein 223laufendes Umfinanzierungsver-fahren223 beruft, fehlt es an entsprechenden aussagekr344ftigen Nachweisen. 9 b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-setzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsu-chenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des 10 - 5 - Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern. Ganter Ernemann Schaal Roggenbuck W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 20.10.2007 - AGH 6/07 (I) -
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