BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 93/08 vom 9. November 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 9. November 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 21. Mai 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Antragsteller ist seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Verf374gung vom 12. September 2007 seine Zulas-sung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 2 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK- 5 - 4 - Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit neun Haftbefehlsanordnungen im zentralen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. eingetragen, so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Nach einer Forderungsauf-stellung der Antragsgegnerin beliefen sich seine Verbindlichkeiten auf 118.426,44 200. Den Aufforderungen der Antragsgegnerin zu einer konkreten Darlegung seiner Verm366gensverh344ltnisse war der Antragsteller nicht nachge-kommen. Dies ging zu seinen Lasten. b) Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. Anhaltspunkte f374r das Vorliegen eines Ausnahmefalls waren nicht gegeben. 6 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann nicht festgestellt werden. 7 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Zwar ist es ihm nach einem Schreiben des Amtsgerichts S. vom 28. Januar 2009 gelungen, die L366schungen der bis dahin im dortigen Schuldnerverzeichnis enthaltenen Eintragungen zu erwirken. Jedoch ist andererseits aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts P. vom 20. Mai 2009 bekannt geworden, dass dort zum Stichtag 5. Mai 2009 Steuer-r374ckst344nde des Antragstellers einschlie337lich S344umniszuschl344ge in Gesamth366he 8 - 5 - von 27.352,80 200 bestanden. Insoweit hat allerdings der Antragsteller im Senats-termin einen 334berweisungstr344ger der Sparkasse So. vom 4. November 2009 vorgelegt, dem zufolge f374r ihn ein Betrag von 9.500 200 zur Begleichung von Um-satzsteuer an das Finanzamt P. 374berwiesen worden ist. Auch unter Ber374cksichtigung dieser Zahlung w374rden sich seine Steuerr374ckst344nde jedoch weiterhin auf 374ber 17.000 200 belaufen. Vor allem reicht es zur Annahme einer Konsolidierung der Verm366gens-verh344ltnisse nicht aus, dass der Rechtsanwalt bez374glich einzelner bekannt ge-wordener Forderungen eine Schuldtilgung oder die L366schung aus dem Schuld-nerverzeichnis nachweist. Vielmehr muss der Rechtsanwalt seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darlegen. Insbesondere muss er eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im Ein-zelnen darlegen, ob und in welcher H366he diese inzwischen erf374llt sind oder in welcher Weise er sie zu erf374llen gedenkt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rdn. 60 m.w.N.). Dem ist der Antragsteller trotz entsprechender Hinweise nicht nachgekommen. Auch die vom Antragsteller im Anschluss an den Senatstermin per Fax zu den Akten gereichte "vorl344ufige Verm366gens374bersicht" seines Steu-erberaters wird mit ihren vagen Angaben den Anforderungen an eine aussage-kr344ftige Verm366gens374bersicht nicht gerecht. 9 3. Es bestehen weiterhin keine Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) gef344hrdet sind. 10 - 6 - 11 4. Der Senat konnte in der Besetzung nach 247 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Tolksdorf Ernemann Roggenbuck St374er Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 21.05.2008 - II AGH 22/07 -
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