BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 93/09 vom 17. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 17. Juni 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-hof entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 25. Juni 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO wegen Kanzleiaufgabe. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Be-schwerde eingelegt. W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die weitere Widerrufsverf374gung der Antragsgegnerin wegen Verm366gensverfalls gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO 1 - 3 - vom 8. November 2007 durch Beschluss vom 8. Februar 2010 verworfen, so dass diese Widerrufsverf374gung bestandskr344ftig geworden ist. II. 2 Das gerichtliche Verfahren 374ber den Widerrufsbescheid der Antragsgeg-nerin vom 25. Juni 2008 ist in der Hauptsache dadurch erledigt, dass die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch den weiteren Widerrufs-bescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2007 bestandskr344ftig widerru-fen worden ist. Denn nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Be-schluss vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124) be-steht kein Rechtsschutzbed374rfnis mehr f374r die 334berpr374fung eines weiteren Wi-derrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits bestandskr344ftig aus anderem Grund widerrufen worden ist. Darauf ist der Antragsteller vom Senat mit Schrei-ben vom 26. April 2010 hingewiesen worden. Die ihm einger344umte Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. 247 13a FGG a.F. und 247 91a ZPO nur noch 374ber die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die Er-stattung der der Antragsgegnerin in beiden Rechtsz374gen entstandenen not-wendigen au337ergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Denn nach dem gegenw344r-tigen Sach- und Streitstand w344re die sofortige Beschwerde gegen den Be-schluss des Anwaltsgerichtshofs, mit dem dieser den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid vom 25. Juni 2008 zur374ckgewie-sen hat, zur374ckzuweisen gewesen, wenn sich die Hauptsache im vorliegenden 3 - 4 - Verfahren nicht durch den bestandskr344ftig gewordenen Widerrufsbescheid vom 8. November 2007 erledigt h344tte. Tolksdorf Ernemann Roggenbuck W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.01.2009 - 1 AGH 84/08 -
Full & Egal Universal Law Academy