BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 94/05 vom 4. Dezember 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. November 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsge-richtshofs vom 28. September 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 2000 als Rechtsanwalt, zuletzt mit Kanzleisitz in B. , zugelassen. Mit gleich lautenden Bescheiden vom 3. September und 6. Oktober 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft widerrufen. Sie hat den Widerruf einerseits darauf gest374tzt, dass der An-tragsteller aus gesundheitlichen Gr374nden nicht in der Lage sei, seinen Beruf 1 - 3 - auszu374ben (247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO), andererseits aber auch darauf, dass er sich in Verm366gensverfall befinde (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Er hat das Vorliegen des Versagungs-grundes nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zwar verneint, jedoch die Auffassung vertreten, dass der Widerruf wegen Verm366gensverfalls zu Recht erfolgt sei. Da-gegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 226 AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 226 AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs wegen r374ckst344ndiger Steuerforderungen in einer Gesamth366he von 374ber 200.000 200 5 - 4 - Zwangsvollstreckungsma337nahmen sowohl in sein bewegliches Verm366gen (Pf344ndung von Anspr374chen aus f374nf Lebensversicherungsvertr344gen) als auch in sein unbewegliches Verm366gen (Eintragung einer Sicherungshypothek 374ber 278.467,33 200 zu Lasten des Grundst374cks des Antragstellers Gemarkung V. , Flur , Flurst374ck ) eingeleitet worden. Mit Beschl374ssen des Amtsge-richts P. vom 26. Februar, 23. Mai und 3. September 2003 ist auf Betreiben des Landes N. , der Kreissparkasse P. und der Volksbank N. eG die Zwangsversteigerung bez374glicher aller Teilfl344chen des in V. gelegenen Grundbesitzes des Antragstellers angeordnet worden. Ausweislich eines Bescheides der Stadt G366ttingen vom 14. August 2003 wurden dem An-tragsteller f374r die Monate M344rz bis Juli 2003 Leistungen nach dem Bundessozi-alhilfegesetz gew344hrt. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, ist er nicht nachgekom-men. Dies geht zu seinen Lasten. b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. 6 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Der Antragsteller hat am 23. M344rz 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass nach der Regelung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO i.V.m. 247 915 ZPO der Verm366gensverfall vermutet wird. Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat er nicht nachzuweisen vermocht. Der Antragsteller selbst r344umt 204streitige223 Verbindlichkeiten in H366he von ca. 805.000 200 ein. Die von 8 - 5 - ihm zum Ausgleich angef374hrten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von j344hrlich 61.908 200 flie337en ihm nicht zu, da 374ber seinen diesbez374glichen Grundbesitz die Zwangsverwaltung angeordnet worden ist. Dem vorgelegten Gutachten zur Verkehrswertermittlung seines in V. , , gele-genen Grundbesitzes fehlt es - ungeachtet des Umstandes, dass es vom 21. Februar 2002 datiert - schon deshalb an der erforderlichen Aussagekraft, weil ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszugs das Grundst374ck ohne Ber374cksichtigung der unter der laufenden Nr. 15 eingetragenen Sicherungshy-pothek f374r das Land N. mit Grundpfandrechten in H366he von nominal 1.148.000 DM und 177.824 200 belastet ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine Verwertung des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundst374cks in absehbarer Zeit m366glich sein wird. Soweit der Antragsteller - wie bereits in erster Instanz - darauf verweist, dass ihm Forderungen in erheblicher H366he zust374nden, 374ber die diverse Rechtsstreitigkeiten gef374hrt werden, und er insoweit zum Beweis die Beiziehung der Verfahrensakten beantragt hat, vermag dies an der Bewertung seiner Verm366gensverh344ltnisse in diesem Verfahren nichts zu 344ndern. Da die Ber374cksichtigung des nachtr344glichen Wegfalls des Verm366gensverfalls im Be-schwerdeverfahren nur dazu dienen soll, eine Verdoppelung des Verfahrens bei ansonsten zweifelsfrei gegebenen Voraussetzungen f374r eine sofortige neue Zu-lassung zu vermeiden, kommt eine entsprechende Aufkl344rung im Beschwerde-verfahren nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschl374sse vom 31. Mai 2002 226 AnwZ(B) 3/01 und vom 8. November 2004 226 AnwZ(B) 83/03 ). 3. Schlie337lich ist auch nicht ersichtlich, dass ungeachtet des fortbeste-henden Verm366gensverfalls ausnahmsweise eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gegeben ist. Durch die Erteilung einer Auflage, 204keine Gelder von Mandanten anzunehmen223, k366nnte entgegen der Auffassung des Antragstellers schon mangels einer effektiven Kontrollm366glichkeit der durch 9 - 6 - den Verm366gensverfall indizierten Gef344hrdung von Fremdgeldern nicht verl344ss-lich entgegengewirkt werden. Terno Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 28. September 2005 - AGH 28/03 -
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