BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 94/06 vom 8. Oktober 2007 in dem Verfahren gegen wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 8. Oktober 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 30. August 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller war zuletzt 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 8. Juni 2001 die Zu-lassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gens-verfalls. Der Widerrufsbescheid wurde mit Erlass der Senatsentscheidung vom 1 - 3 - 23. September 2002 226 AnwZ(B) 68/01 bestandskr344ftig. Mit Schreiben vom 19. M344rz 2004 beantragte der Antragsteller zun344chst bei der hanseatischen Rechtsanwaltskammer in Hamburg seine Wiederzulassung. Diesen Antrag nahm er mit Schreiben vom 19. Juli 2005 wieder zur374ck, nachdem er bereits am 19. Juni 2005 bei der Antragsgegnerin die Wiederzulassung zur Rechtsanwalt-schaft beantragt hatte. Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 zur374ck. Sie berief sich auf die Versagungsgr374nde des 247 7 Nr. 9 BRAO (Verm366gensverfall), des 247 7 Nr. 5 BRAO (Unw374rdigkeit) und des 247 7 Nr. 8 BRAO (Unvereinbare T344tigkeit). 2 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen und zur Begr374ndung ausgef374hrt, dass die Antragsgegnerin zu Recht den Versagungsgrund des Verm366gensverfalls ange-nommen hat. Das Vorliegen weiterer Versagungsgr374nde hat er offen gelassen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 3 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Wie-derzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht nach 247 7 Nr. 9 BRAO wegen Verm366gensverfalls versagt. 4 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Bestandskraft des Widerrufsbescheids vom 8. Juni 2001 entgegensteht (vgl. BGHZ 102, 252; Senat, Beschl374sse vom 9. Dezember 5 - 4 - 1996 - AnwZ (B) 35/96, BRAK-Mitt. 1997, 124 und vom 15. Dezember 2003 226 AnwZ(B) 5/03). 6 2. Der Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedenfalls nicht begr374ndet, weil der Verm366gensverfall des Antragstellers fortbesteht (247 7 Nr. 9 BRAO). Ein Verm366gensverfall wird nach dieser Bestimmung vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts er366ffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsge-richt zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller ist 226 was er nicht in Abrede stellt 226 weiterhin im Schuldnerver-zeichnis (247 915 ZPO) eingetragen. Er hat am 1. Dezember 2005, das hei337t vor Erlass des Ablehnungsbescheids der Antragsgegnerin, erneut die eidesstattli-che Versicherung (247 807 ZPO) abgegeben, so dass die Grundlage der Vermu-tung fortbesteht. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen gegenw344rti-gen Verm366gensverh344ltnissen detailliert Stellung zu nehmen (vgl. 247 36 a Abs. 2 BRAO), ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten (vgl. Feue-rich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 247 7 Rdn. 145). Die Vermutung des Verm366gensverfalls hat der Antragsteller auch im Be-schwerdeverfahren nicht zu widerlegen vermocht. Die Werthaltigkeit des von Horst K. f374r die H. Management GmbH zu Gunsten des Antragstellers abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnisses vom 18. Dezember 2006 374ber insgesamt 1.242.500 200 erscheint schon deshalb h366chst zweifelhaft, weil sich aus einer vom Antragsteller mit dem Zusatz 204i. V.223 unterzeichneten, an das Ar-beitsgericht S. gerichteten Klageschrift vom 23. Mai 2006 ergibt, dass zwischen K. und der H. Management GmbH Streit dar374ber besteht, ob die Abberufung K. s als Geschaftsf374hrer vom 21. April 2006 wirksam ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass mit der Klage die Feststellung be-gehrt wird, dass das Arbeitsverh344ltnis zwischen K. und der H. Mana- 7 - 5 - gement GmbH bis zum 30. November 2006 fortbesteht, mithin danach zum Zeitpunkt der Beurkundung des Schuldanerkenntnisses am 18. Dezember 2006 bereits beendet gewesen w344re. Auch die weiteren vorgelegten Unterlagen (Bu-sinessplan vom 16. Januar 2007, Schreiben der D. Bank vom 6. Novem-ber 2006 und der Kreissparkasse L. vom 13. M344rz 2007, Mitteilung des Amtsgerichts W. - Grundbuchamt - vom 9. Februar 2007) sind - wie die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgef374hrt hat - nicht geeignet, eine Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstel-lers zu belegen. Hierf374r h344tte es einer detaillierten Darlegung seiner Verm366-gensverh344ltnisse bedurft. Eine solche ist der Antragsteller 226 trotz eines entspre-chenden erneuten Hinweises durch den Senat 226 weiterhin schuldig geblieben. Hirsch Ernemann Frellesen Schmidt-R344ntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2006 - AGH 2/06 (II) -
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