BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 94/07 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richte-rin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 20. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Au-gust 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 19. September 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtli- 1 - 3 - che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 2 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor und be-stehen fort. 3 a) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Ver-m366gensverfalls zum ma337geblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen. Der Antragsteller war in dreizehn Vollstreckungsverfahren (Forde-rungssumme insgesamt rund 30.000 200) mit jeweils am 11. Mai 2006 abgegebe-nen eidesstattlichen Versicherungen und in einer weiteren Vollstreckungssache (Forderung rund 260 200) mit Haftbefehl vom 31. M344rz 2006 im Schuldnerver-zeichnis nach 247 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Au337erdem bestan-den weitere offene Verbindlichkeiten in H366he von rund 11.000 200. 4 b) Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich nicht nach Erlass des Widerrufsbescheids konsolidiert, so dass von einem Widerruf abge-sehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Nach der Mitteilung des Amtsgerichts G. vom 20. Januar 2009 ist der Antragsteller weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die damit fortbestehende Vermutung f374r den Verm366gensverfall des Antragstellers hat dieser auch im gerichtlichen Verfahren nicht widerlegt. 5 - 4 - 6 aa) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof trug der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 vor, dass "nahezu s344mtliche Forderungen erf374llt" seien und legte die Kopie eines Schreibens des Gerichtsvollziehers L. vom 15. Dezember 2006 vor, wonach s344mtliche Vollstreckungsauftr344ge gegen den Antragsteller erledigt seien. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof dieses Vorbringen nicht als ausreichend angesehen, um eine Erledigung der Forderungen durch Zahlung nachzuweisen, weil das Schreiben 374ber die Art der Erledigung der Vollstreckungsauftr344ge keine Angaben enth344lt. Im Schriftsatz vom 5. Juni 2007 hat der Antragsteller dann einger344umt, dass noch offene Ver-bindlichkeiten in einer Gesamth366he von rund 29.500 200 best374nden. Auch hat der Gerichtsvollzieher L. mit Schreiben vom 1. Juni, 9. Juli und 29. August 2007 mitgeteilt, dass weitere Vollstreckungsauftr344ge mit einer Forderungssumme von insgesamt 374ber 6.600 200 erteilt worden seien und er die Gl344ubiger 374ber die amtsbekannte Pfandlosigkeit des Antragstellers gem344337 247 63 GVGA unterrichtet habe. Die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 5. Juni 2007 dargestellten Ak-tivforderungen in H366he von 374ber 154.000 200 hat der Anwaltsgerichtshof zutref-fend als nicht belegt angesehen, weil hierzu lediglich ein Auszug aus einem Forderungskonto vorgelegt worden ist. 7 bb) Zudem kann ein nachtr344glicher Wegfall des Verm366gensverfalls bei der gerichtlichen 334berpr374fung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsan-waltschaft nur ber374cksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). 8 Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht gef374hrt, obwohl er hierauf sowohl von der Antragsgegnerin als auch von dem Anwaltsgerichtshof und dem erkennenden Senat hingewiesen worden ist. Eine konkrete Stellungnahme zu 9 - 5 - seiner im angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs dargelegten Ver-m366genssituation hat der Antragsteller nicht abgegeben. Seine Erkl344rung in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat, er erwarte bei positivem Ausgang des vor dem Bundesgerichtshof gef374hrten Verfahrens II ZR 173/08 einen erhebli-chen Kostenerstattungsanspruch, reicht dazu nicht aus. c) Bei dieser Sachlage ist f374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, nichts ersichtlich. 10 Ganter Frellesen Schmidt-R344ntsch Roggenbuck St374er Martini Quaas Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 29.08.2007 - BayAGH I - 29/06 -
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