BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 94/08 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 8. Februar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Verfahren wird auf 50.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 7. Mai 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen, nachdem der Antragsteller auf diese ver-zichtet hatte. 1 - 3 - Durch Urteil des Amtsgerichts R. vom 19. April 2002, rechts-kr344ftig seit dem 1. September 2003, wurde der Antragsteller wegen Geheim-nisverrats und versuchter N366tigung zu einer Geldstrafe von 210 Tagess344tzen zu je 55 200 verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Antragsteller widerrechtlich gesch344ftliche Daten eines ehemaligen Mandanten und Ge-sch344ftspartners verschafft und anschlie337end von diesem die R374ckf374hrung von Schulden in H366he von 200.000 200 mit der Drohung verlangt, anderenfalls werde er seine Gesch344ftst344tigkeit zerst366ren. Datum der letzten Tat war der 22. Juni 2001. 2 Mit Schreiben vom 7. April 2007 hat der Antragsteller seine (Wieder-) Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Diesen Antrag hat die Antragsgeg-nerin mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 gem344337 247 7 Nr. 5 BRAO abgelehnt. Ihre Entscheidung hat sie in erster Linie auf die strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht R. vom 19. April 2002 sowie auf ein Zivilurteil des Amtsgerichts R. vom 15. Januar 2007 gest374tzt. Aus Letzterem ergibt sich, dass der Antragsteller Mandantengelder erst mit einer Versp344tung von mehr als vier Jahren ausgekehrt und sich schlie337lich bez374glich eines Teil-betrages auf Verj344hrung berufen hat. Dar374ber hinaus hat die Antragsgegnerin auf weitere Vorf344lle aus den Jahren 2005 bis 2007 abgestellt, die zumindest ein unangemessenes Verhalten des Antragstellers im Umgang mit Beh366rden, ins-besondere mit Justiz- und Polizeibeh366rden, aufzeigen. Wegen eines dieser Vor-f344lle ist der Antragsteller zwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgerichts R. vom 29. Mai 2008 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts T. vom 20. August 2008 wegen Beleidigung in zwei F344llen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagess344tzen zu je 15 200 verurteilt worden. 3 - 4 - Den gegen die Versagung der Zulassung gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wen-det sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 4 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Antragsteller ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht gem344337 247 7 Nr. 5 BRAO versagt worden. 5 1. Nach 247 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu ver-sagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unw374rdig erscheinen l344sst, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu374ben. Der Bewerber erscheint dann unw374rdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abw344gung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umst344nde - wie Zeitab-lauf und zwischenzeitlicher F374hrung - nach seiner Gesamtpers366nlichkeit f374r den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen l344sst; dabei sind das berechtigte Interes-se des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gest374tzte Interesse der 326ffentlichkeit, insbesondere der Recht-suchenden, an der Integrit344t des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegenein-ander abzuw344gen (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 1/08 Tz. 4; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 7 Rdn. 36 m.w.N.). Auch ein schwerwiegendes berufsunw374rdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umst344nde soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung 6 - 5 - zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO). 7 2. Ausgehend von diesen Grunds344tzen haben die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof mit Recht angenommen, dass die der Verurteilung durch das Amtsgericht R. vom 19. April 2002 zugrunde liegenden Straftaten des Antragstellers dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft weiterhin entgegenstehen. Sie sind zutreffend davon ausgegangen, dass es sich trotz der Ahndung 223lediglich223 mit einer Geldstrafe bei diesen Taten um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, die auch, da es sich bei dem Tat-opfer um einen ehemaligen Mandanten handelt, einen inneren Zusammenhang mit der Aus374bung des Rechtsanwaltsberufs aufweisen. Der Senat teilt die Auf-fassung, dass, wer sich zur Beitreibung von Schulden schwerwiegender Strafta-ten bedient, f374r den Anwaltsberuf grunds344tzlich nicht tragbar ist. Der zwischen-zeitliche Zeitablauf rechtfertigt keine andere Bewertung. Von einem Wohlverhal-ten des Antragstellers nach Begehung der Taten, das den Schluss auf einen inneren Wandel rechtfertigen k366nnte, kann hier nicht die Rede sein. Insbeson-dere das pflichtwidrige Einbehalten von Mandantengeldern bis in das Jahr 2005 hinein, das Gegenstand des Zivilurteils des Amtsgerichts R. vom 15. Januar 2007 ist, steht der Annahme entgegen, dass der Antragsteller in der Zwischenzeit von seinen Verfehlungen innerlich abger374ckt ist. Dagegen spricht ebenfalls die Verurteilung wegen Beleidigung vom 29. Mai bzw. 20. August 2008. Aber auch das weitere in dem Bescheid der Antragsgegnerin und in der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Einzelnen dargestellte, h344ufig die Grenze zur Beleidigung 374berschreitende Verhalten des Antragstellers im Um-gang mit Justiz- und Polizeibeh366rden, das dieser nicht in Abrede stellt, spricht gegen eine derartige innere Umkehr. - 6 - Bei einer Gesamtabw344gung kann daher derzeit auch nach Auffassung des Senats nicht festgestellt werden, dass der Versagungsgrund des 247 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr besteht. 8 9 3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers m374ndlich verhan-deln und entscheiden, da dieser sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. Tolksdorf Ernemann Roggenbuck W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 05.06.2008 - BayAGH I - 43/07 -
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