BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 94/09 vom 7. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr.Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsan-walt Prof. Dr. Quaas am 7. September 2010 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledig-ten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-hof entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Mit Bescheid vom 13. August 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls wi-derrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag der Antragstellerin auf gericht-liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. W344hrend des Beschwerdeverfahrens ist gem344337 der Mit-teilung der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2010 die weitere Widerrufsverf374gung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2010 wegen Verzichts gem344337 247 14 Abs. 2 1 - 3 - Nr. 4 BRAO, zugestellt am 11. Juni 2010, bestandskr344ftig geworden. Beide Par-teien haben das Verfahren daraufhin f374r erledigt erkl344rt. Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. 247 13a FGG a.F. und 247 91a ZPO nur noch 374ber die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen und ihr die Er-stattung der der Antragsgegnerin in beiden Rechtsz374gen entstandenen not-wendigen au337ergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Denn nach dem gegenw344r-tigen Sach- und Streitstand w344re die sofortige Beschwerde ohne Erfolg geblie-ben, wenn sich die Hauptsache nicht durch den bestandskr344ftig gewordenen Widerrufsbescheid vom 10. Juni 2010 erledigt h344tte. 2 Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 08.07.2009 - I AGH 10/08 -
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