BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 95/05 vom 9. Oktober 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung aus Gr374nden des Verm366gensverfalls - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 9. Oktober 2006 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Au337er-gerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller wurde am 15. Dezember 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Bescheid vom 6. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerrufen, nachdem gegen den Antragsteller ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung er-lassen und er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden war. Den dage-gen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 Am 27. M344rz 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut widerrufen, weil er die erforderliche 2 - 3 - Berufshaftpflichtversicherung nicht unterh344lt. Gegen diesen - f374r sofort vollzieh-bar erkl344rten - Bescheid hat der Antragsteller keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er ist rechtskr344ftig. II. 1. Die Hauptsache hat sich erledigt. Aufgrund des rechtskr344ftigen Wider-rufsbescheids vom 27. M344rz 2006 ist der Antragsteller nicht mehr zur Rechts-anwaltschaft zugelassen. Daran 344ndert eine gerichtliche 334berpr374fung des vor-her aus einem anderen Grund ausgesprochen Widerrufs nichts. Deshalb be-steht nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124) auch kein Rechts-schutzinteresse an der 334berpr374fung dieses fr374heren Bescheids. Dies war aus-dr374cklich auszusprechen, weil der Antragsteller der Erledigungserkl344rung der Antragsgegnerin weder widersprochen noch zugestimmt hat. 3 2. Bei der nach 247247 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach bil-ligem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne den Wider-rufsbescheid vom 27. M344rz 2006 ohne Erfolg geblieben w344re. Der Verm366gens-verfall des Antragstellers wurde bei Erlass des Bescheids vom 6. Dezember 4 - 4 - 2004 aufgrund seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gesetzlich vermu-tet. Dass sich die wirtschaftliche Lage bei Erlass des Bescheids oder sp344ter konsolidiert h344tte, war und ist nicht erkennbar. Die fehlende Haftpflichtversiche-rung spricht vielmehr dagegen. Terno Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 04.08.2005 - 1 AGH 1/05 -
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