BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 95/07 vom 15. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er am 15. September 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 5. November 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 8. November 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtli-che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 3 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. b) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Verm366gensverfalls zum ma337geblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen. 4 aa) Soweit die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid auf die Eintra-gung der beiden Haftbefehle vom 19. November 2004 (32 M ) und vom 7. April 2006 (32 M ) gest374tzt hatte, ergab sich allerdings im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof, dass eine Eintragung bereits vor Erlass des Wider-rufsbescheides gel366scht worden war. Jedoch bestand die andere Eintragung zum Aktenzeichen 32 M noch bis in das Jahr 2007. Die vom An-tragsteller aufgestellte Behauptung, die zugrunde liegende Forderung sei be-reits durch Zahlung im Dezember 2004 erledigt worden und das Amtsgericht B. habe mit Schreiben vom 22. Juni 2006 mitgeteilt, es liege keine Ein-tragung vor, trifft so nicht zu. Diese Mitteilung erfolgte zu dem von dem An-tragsteller 374blicherweise verwendeten Doppelvornamen "H. -He. " M. . Der Haftbefehl vom 19. November 2004 erging aber gegen "He. " M. . Dementsprechend lautet auch der Eintrag im Schuldnerverzeichnis. Nach der von der Antragsgegnerin vor Erlass des Widerrufsbescheids eingehol-ten Auskunft des Amtsgerichts bestand dieser Eintrag auch noch am 22. September 2006. Erst nachdem der Gl344ubiger mit Schreiben vom 5 - 4 - 9. Februar 2007 die Erledigung der Forderung durch Zahlung best344tigt hatte, erfolgte die durch die Mitteilung des Amtsgerichts vom 15. August 2007 belegte L366schung der Eintragung 374ber "He. " M. im Schuldnerverzeichnis. Deshalb bestand auch die gesetzliche Vermutung eines Verm366gensverfalls nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO. bb) Dar374ber hinaus ist ein Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auch dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-ma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 7 Rdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen, auf deren Vorliegen die Antrags-gegnerin den Widerruf zus344tzlich gest374tzt hatte, waren zum ma337geblichen Zeit-punkt des Widerrufsbescheides ebenfalls erf374llt. 6 - Bereits im Januar 2004 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung we-gen Verm366gensverfalls widerrufen, weil unter anderem der An-tragsteller mit zwei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen war, und den Bescheid erst im Dezember 2004 nach L366schung der Eintragungen aufgehoben. - Eine Forderung der P. 374ber rund 1.800 200 wurde erst im August 2006 beglichen, obwohl seit Februar 2005 ein vollstreckbarer Titel und seit Juni 2006 ein Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss vorlagen. - 5 - - Nach Mitteilung der K. (K. ) hat der Antragsteller die monatlich f344llig werdenden Sozialversicherungsbei-tr344ge nur nach Anmahnung gezahlt; Einziehungsbem374hungen der K. hatten nur einen schleppenden Erfolg. Die vom Antragsgegner als Arbeitgeber geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeitr344ge be-trugen nach dem Schreiben der K. vom 20. M344rz 2006 rund 2.600 200 f374r die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2006 und nach dem Schreiben vom 6. Juni 2007 rund 6.500 200 f374r die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. Mai 2007. - Vom Verlag N. wurde wegen einer Forderung von rund 86 200 die Zwangsvollstreckung betrieben. c) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-m366gensverh344ltnisse nunmehr konsolidiert h344tten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). 7 Dem Antragsteller ist es zwar gelungen, einen gro337en Teil seiner Ver-bindlichkeiten zur374ckzuf374hren. So ist die Forderung der K. inzwischen eben-so ausgeglichen wie die des genannten Verlages. Der Antragsteller hat jedoch hinsichtlich der Forderungen der A. AG 374ber 178 200, der Rechtsan-w344ltin Ki. 374ber 2.000 200 und der S. e.V. 374ber 87 200 zwar Erledigung behauptet, jedoch keine Zahlungen belegt. 8 - 6 - 9 d) Bei dieser Sachlage ist f374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, nichts ersichtlich. Ganter Ernemann Frellesen Schaal Wosgien Hauger St374er Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 05.11.2007 - I AGH 23/06 -
Full & Egal Universal Law Academy