BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 95/08 vom 27. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 27. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. M344rz 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 15. Januar 1996 im Bezirk der Antragsgeg-nerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Seinen 1 - 3 - Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwalts-gerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zul344ssige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-ten, schlechten finanziellen Verh344ltnissen lebt, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller folgende Klage- und Vollstreckungsverfahren betrieben: 5 1. Zwangsvollstreckung durch Herrn T. wegen 2.481,25 200 2. Zwangsvollstreckung durch G. wegen 6.658,40 200 3. Zwangsvollstreckung durch die J. wegen 2.055,00 200 4. Zwangsvollstreckung durch Do. wegen 714,56 200 5. Verurteilung in Sachen T. ./. P. wegen 0,09 200 6. Anerkenntnisurteil in Sachen N. ./. P. wegen 200,00 200 - 4 - 7. Beschwerdesachen K. und S. wegen zur374ckgehalte- ner Mandantengelder - sp344ter Verweis und Geldbu337e 374ber 4.000,00 200 8. Beschwerdesache L. wegen zur374ckgehaltener Mandantengelder von 126,00 200 9. Klageverfahren K366. ./. P. wegen 3.228,90 200 10. Zwangsvollstreckung durch Rechtsanwalt H. aus Geb374hrenteilungsvereinbarung wegen 3.407,94 200 11. Zwangsvollstreckung durch Kl. wegen R374ckzahlung von Vorsch374ssen 374ber 719,48 200 12. Zwangsvollstreckung der A. GmbH wegen 5.600,00 200 13. Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzung in Sachen H. ./. P. wegen 1.073,99 200 14. Klageverfahren der Rechtsschutzversicherung wegen nicht zur374ckgezahlter Vorsch374sse 374ber 221,71 200 15. Forderung der Gerichtskasse Ka. wegen nicht gezahlter Aktenversendungspauschalen 374ber 1.009,87 200. Au337erdem stand noch eine Forderung der D. von 20.000 200 offen, die aber nicht vollstreckt wurde. Diese Verfahren zeigen, dass dem Antragstel-ler ein geordnetes Wirtschaften nicht m366glich war. Seine Verm366gensverh344ltnis-se waren so beengt, dass er selbst geringe Forderungen nicht begleichen konn-te. 6 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des damit eingetretenen Ver-m366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, la-gen bei Erlass der Widerrufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Diese Gefahr hatte sich hier auch verwirklicht. Der Antragstel-ler hat Vorsch374sse von Mandanten und Versicherungen mehrfach erst unter dem Druck von Klage-, Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahren vor der Antragsgegnerin zur374ckgezahlt. 7 - 5 - 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachtr344glich entfallen. 8 a) Im gerichtlichen Verfahren gegen Entscheidungen 374ber den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats zu ber374cksichtigen, ob der Grund f374r den Widerruf nachtr344glich entfallen ist (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dem liegt die 334berlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach Best344tigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden m374sste. Erfolgt der Widerruf wegen Verm366gensverfalls, besteht ein Anspruch auf Wiederzulassung aber nur, wenn geordnete Verh344ltnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass es ihm gelungen ist, den Verm366gens-verfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (Senat, Beschl. v. 10. Dezember 2007, AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 = juris Tz. 8; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rdn. 60). Deshalb kann ein nachtr344glicher Wegfall des Verm366gensverfalls auch bei der gerichtlichen 334berpr374fung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur ber374cksichtigt werden, wenn er zweifels-frei nachgewiesen wird. Hierf374r ist erforderlich, dass der betroffene Rechtsan-walt seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darlegt. Ins-besondere muss er eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobener Forderun-gen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen er-f374llt sind oder in welcher Weise er sie zu erf374llen gedenkt (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083). Der Rechtsanwalt ist nach dem hier noch anzuwendenden 247 36a Abs. 2 BRAO a.F. (entspricht 247 32 BRAO i.V.m. 247 26 Abs. 2 VwVfG) zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet. 9 b) Nach diesen Ma337st344ben hat der Antragsteller einen nachtr344glichen Wegfall des Verm366gensverfalls nicht zweifelsfrei nachgewiesen. 10 - 6 - aa) Der Antragsteller hat zwar im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens den 374berwiegenden Teil seiner bei Erlass des Widerrufsbescheids bekannten und der w344hrend des Verfahrens neu bekannt gewordenen Verbindlichkeiten erf374llen k366nnen. Die Steuerbeh366rde ist auch bereit, von einer Vollstreckung der nach Erlass des Widerrufsbescheids bekannt gewordenen, im Verlauf des ge-richtlichen Verfahrens auf 50.000 200 gestiegenen Steuerschulden abzusehen, wenn der Antragsteller sie mit monatlichen Raten von 2.000 200 abbezahlt. Das f374hrt aber nicht dazu, dass die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers wie-der geordnet w344ren. Eine Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse setzt vielmehr voraus, dass der Rechtsanwalt 374ber die Begleichung der aufgelaufe-nen Schulden oder ihre geordnete R374ckf374hrung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden auflaufen oder allenfalls solche, deren ordnungsgem344337e Begleichung - jedenfalls unter Einhaltung von Vereinbarungen mit dem Gl344ubi-ger - sichergestellt ist. Das muss ihm auch von sich aus und nachhaltig gelin-gen. Es gen374gt nicht, wenn der Rechtsanwalt eine Ordnung seiner Verm366gens-verh344ltnisse nur unter dem Druck immer wieder neuer Widerrufe seiner Zulas-sung (Senat, Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 27/07, juris Tz. 15; Beschl. v. 4. M344rz 2009, AnwZ (B) 78/08, BRAK-Mitt. 2009, 129 [Ls.] = juris Tz. 9) auf-rechterhalten oder erreichen oder wenn er nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen l344sst (Senat, Beschl. v. 14. November 2005, AnwZ (B) 93/04, juris Tz. 6; Beschl. v. 10. August 2009, AnwZ (B) 40/08, juris Tz. 10). So liegt es hier. 11 bb) Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, er habe im Jahre 2009 einen Gewinn von 53.000 200 erzielt. Belastbare Nachweise daf374r fehlen aber. Sein Gewinn erlaubt ihm dessen ungeachtet jedenfalls nach eigenen Angaben kein ordnungsgem344337es Wirtschaften. Er kann die ihm angebotene Vereinbarung mit der Steuerbeh366rde nicht einhalten. Die Gerichtskasse rechnet deshalb auf Er-suchen der Finanzbeh366rde mit den Steuerforderungen gegen die f344llig werden- 12 - 7 - den Verg374tungsanspr374che des Antragstellers auf. Das wiederum hat den An-tragsteller dazu veranlasst, bei der Steuerbeh366rde um eine Absenkung der Ra-ten auf monatlich 1.500 200 zu bitten, weil er sonst nicht wirtschaften k366nne. Die-ser Umstand begr374ndet Zweifel daran, dass der behauptete Gewinn zur Auf-rechterhaltung eines geordneten Kanzleibetriebs auf Dauer ausreicht. Einen Nachweis, dass er die niedrigeren Raten auf Dauer wird aufbringen k366nnen, ist der Antragsteller schuldig geblieben. Es ist auch nicht erkennbar, mit welchen Mitteln er etwaige Ausf344lle von Honorarzahlungen verkraften oder unvorherge-sehene Ausgaben bestreiten will oder dass er R374cklagen hierf374r hat aufbauen k366nnen. Offen ist nach wie vor auch, wie der Lebensunterhalt f374r den An-tragsteller und seine neue Familie aufgebracht werden soll und mit welchen Mit-teln sich seine Lebensgef344hrtin daran beteiligen kann. Es bleiben deshalb ins-gesamt erhebliche Zweifel an einer dauerhaften Konsolidierung, insbesondere daran, dass der Antragsteller seine Steuerschulden vereinbarungsgem344337 ab-tragen und das Entstehen neuer ungeregelter Verbindlichkeiten dauerhaft ver-meiden kann. Das geht zu Lasten des Antragstellers, der das zweifelsfrei nachweisen muss. cc) Anzeichen daf374r, dass ungeachtet dessen die Gef344hrdung der Rechtsuchenden entfallen sein k366nnte, bestehen nicht. Der Antragsteller ist weiterhin als Rechtsanwalt t344tig und unterh344lt nach eigenen Angaben ein Rechtsanwaltsanderkonto, auf das auch Mandantengelder eingezahlt werden. Angesichts seiner immer noch sehr angespannten finanziellen Lage l344sst sich nicht ausschlie337en, dass der Antragsteller wie in der Vergangenheit mehrfach 13 - 8 - geschehen, Mandatengelder zur374ckh344lt und die Interessen seiner Mandanten gef344hrdet. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Roggenbuck W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 03.03.2008 - 2 AGH 5/07 -
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