BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 95/09 vom 3. Dezember 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 3. Dezember 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Beschluss des Senats vom 13. September 2010 wird auf Kosten des Antragstellers als unzu-l344ssig verworfen. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft mit Bescheid vom 26. November 2008 wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers hat der Senat nach m374ndlicher Verhandlung am 13. September 2010 mit Beschluss zur374ckgewiesen. Dagegen erhebt der Antragsteller Anh366rungsr374ge. 1 II. Die nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und 247 29a FGG a.F. statthafte Anh366rungsr374ge ist als unzul344ssig zu verwerfen, weil 2 - 3 - es an der erforderlichen Darlegung einer entscheidungserheblichen Geh366rsver-letzung durch den Senat fehlt. 1. Nach dem hier noch ma337geblichen 247 29a Abs. 2 Satz 5 FGG a.F. muss die R374ge das Vorliegen der in 247 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG a.F. ge-nannten Voraussetzungen und damit darlegen, dass der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dazu gen374gt es nicht, wenn allgemein die Verletzung rechtlichen Geh366rs geltend gemacht wird. Vielmehr muss substantiiert vorgetragen werden, welches Vorbringen des Antragstellers 374bergangen worden sein soll, aus wel-chen Gr374nden es entscheidungserheblich ist und woraus sich ergeben soll, dass es 374bergangen worden ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706, 16; BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609; Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - AnwZ (B) 76/09, juris; BSG, NJW 2005, 2798). Diesen Anfor-derungen gen374gt die R374ge des Antragstellers nicht. 3 2. Der Antragsteller f374hrt "zur Geh366rsr374ge" aus, im Termin sei ein Konvo-lut von Schriftst374cken zu den Akten gereicht worden, was zul344ssig sei. "Zwin-gende Folge [des Umstands, dass die Entscheidung des Senats am Schluss der Sitzung ergangen sei,] ist", so f374hrt der Antragsteller dann aus, "dass we-sentliche Urkunden der anschlie337enden Entscheidung nicht zu Grunde gelegen haben k366nnen und keinerlei Ber374cksichtigung stattfand". Hieraus und aus den 374brigen Ausf374hrungen des Antragstellers ergibt sich weder, welches konkrete Vorbringen der Senat 374bergangen haben soll, noch aus welchen Gr374nden es entscheidungserheblich ist. Mit dem Umstand, dass der Senat seine Entschei-dung am Schluss der Sitzung verk374ndet hat, l344sst sich auch nicht darlegen, dass der Senat das Konvolut 374bergangen hat. Denn der Senat hat 374ber das Ergebnis der m374ndlichen Verhandlung und die 374berreichten Unterlagen, wie auch im Sitzungsprotokoll festgehalten, beraten und erst danach seine Ent- 4 - 4 - scheidung verk374ndet. Der Antragsteller h344tte sich deshalb mit den Gr374nden der angegriffenen Entscheidung des Senats befassen und darlegen m374ssen, wor-aus er entnimmt, dass sich der Senat mit dem vorgelegten Konvolut nicht be-fasst hat oder nicht befasst haben kann. Das ist nicht geschehen. 3. Die Anh366rungsr374ge w344re auch nicht begr374ndet. Der Senat hat das Konvolut als Ergebnis der m374ndlichen Verhandlung in seine Beratung einbezo-gen und bei seiner Entscheidung ber374cksichtigt. Er hat in seiner Entscheidung auch dargelegt, weshalb die sofortige Beschwerde des Antragstellers erfolglos geblieben ist. Der Wegfall des Widerrufsgrundes, hier des Verm366gensverfalls, ist n344mlich nach der in dem Senatsbeschluss dargestellten Rechtsprechung des Senats nur zu ber374cksichtigen, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird. Die in dem Beschluss aufgezeigten Zweifel hat der Antragsteller mit den vorgeleg-ten Unterlagen nicht ausr344umen k366nnen. Daran 344ndert auch der neue Vortrag des Antragstellers nichts. Der Antragsteller geht darin auf die von dem Senat benannten Zweifel an dem Wegfall des Verm366gensverfalls nicht ein. Dieser 5 - 5 - ergibt sich auch nicht daraus, dass die von dem Antragsteller gegen die Bun-desfinanzverwaltung erhobenen Vorw374rfe jetzt gepr374ft werden. Wann diese Pr374fung abgeschlossen ist und welches Ergebnis sie hat, ist offen. Ernemann Schmidt-R344ntsch Roggenbuck W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.06.2009 - 1 AGH 30/08 -
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