BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 95/09 vom 13. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 13. September 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Juni 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 10. Mai 1990 im Bezirk der Antragsgegne-rin als Rechtsanwalt zugelassen. Im Verlauf des Jahres 2008 wurde er mit ins-gesamt f374nf Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung in das Schuldnerverzeichnis des zust344ndigen Vollstreckungsgerichts eingetragen. Mit Bescheid vom 26. November 2008 widerrief die Antragsgegne- 1 - 3 - rin seine Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewie-sen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zul344ssige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl374sse vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach 247 915 ZPO zu f374hrende Schuldnerverzeichnis einge-tragen, wird der Verm366gensverfall gesetzlich vermutet. 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller folgende titulier-ten Forderungen betrieben: 5 1. M. S. wegen insgesamt 20.674,92 200, 2. J. B. wegen insgesamt 4.070,67 200, 3. S. E. wegen 93.033,32 200, 4. Dr. H. U. E. wegen 1.173,80 200, - 4 - 5. Gerichtskasse F. wegen 3.744,32 200, 6. Fa.Gebr. V. GmbH wegen 11.617,93 200, 7. Bundesrepublik Deutschland wegen insgesamt 5.207,44 200, 8. Landkreis So. wegen insgesamt 54.505,03 200, 9. Erbengemeinschaft K. wegen 25.564,60 200, 10. Be. Fe. wegen 718,40 200. Au337erdem war der Antragsteller nach L366schung eines Haftbefehls noch mit folgenden vier Haftbefehlen des Amtsgerichts O. in dem dort ge-f374hrten Schuldnerverzeichnis eingetragen: 6 1. Haftbefehl vom 22. Februar 2008 ( M 1 ), 2. Haftbefehl vom 21. August 2008 ( M 8 ), 3. Haftbefehl vom 9. September 2008 ( M 9 ), 4. Haftbefehl vom 10. September 2008 ( M 6 ). Auf Grund dieser Eintragungen wurde Verm366gensverfall bei dem An-tragsteller gesetzlich vermutet. 7 b) Diese Vermutung hatte der Antragsteller nicht widerlegt. 8 aa) Die gesetzliche Vermutung des Verm366gensverfalls kann der Rechts-anwalt nur widerlegen, indem er eine umfassende 334bersicht 374ber seine Ein-kommens- und Verm366gensverh344ltnisse vorlegt (Senat, Beschl374sse vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 68/02, juris; vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03, juris; vom 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 [Ls] = juris; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380, 1381 Rn. 7). Dazu gen374gt es nicht, wenn sich der Rechtsanwalt zu den Forderungen, die zu den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gef374hrt haben, und der Rechtsanwaltskammer etwa sonst bekannt gewordenen Verbindlichkeiten 344u337ert. Er muss vielmehr seine Ein-kommensverh344ltnisse darlegen, eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobe- 9 - 5 - nen Forderungen vorlegen und im Einzelnen erl344utern, ob diese Forderungen inzwischen erf374llt sind oder in welcher Weise er sie zu erf374llen gedenkt. Der Antragsteller ist nach 247 36a Abs. 2 BRAO a.F. zu einer entsprechenden Mitwir-kung im Verfahren verpflichtet. bb) Das war bei Erlass des Widerrufsbescheids der Antragsgegnerin nicht geschehen. Der Antragsteller hat weder eine vollst344ndige 334bersicht 374ber seine Verbindlichkeiten noch einen Tilgungsplan vorgelegt. Auch seine Ein-kommensverh344ltnisse hatte er nicht umfassend und nachvollziehbar dargelegt. Vielmehr hat er die Vorlage der Steuerbescheide der letzten Jahre mit der Be-gr374ndung abgelehnt, seine Ehefrau sei der Ansicht, diese nicht offen legen zu m374ssen. Er hatte sich stattdessen auf die nicht n344her konkretisierte Behauptung beschr344nkt, er sei Eigent374mer eines Hauses und habe Au337enst344nde in einer Gr366337enordnung von 750.000 200. Mit einem solchen Vortrag k366nnen weder kon-krete Beweisanzeichen noch die gesetzliche Vermutung des Verm366gensverfalls entkr344ftet werden (Senat, Beschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380, 1381 Rn. 7). 10 c) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-f344hrdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet (Senat, Beschluss vom 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern (Senat, Be-schluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Anhalts-punkte daf374r, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich. Der dem gegen den Antragsteller er-gangenen Urteil des Landgerichts F. vom 10. Juni 2008 ( O ) zugrunde liegende Sachverhalt spricht im Gegenteil daf374r, dass 11 - 6 - sich diese Gefahr bereits realisiert hatte. Danach hatte der Antragsteller, was er nicht bestreitet, eine f374r seine Mandanten bestimmte Zahlung einer s344chsischen Gemeinde von 25.564,60 200 nicht an diese ausgekehrt und sp344ter mit Honorar-forderungen verrechnet, die er trotz Aufforderung seiner Mandaten nicht abge-rechnet hatte. 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind nicht nach-tr344glich entfallen. 12 a) Im gerichtlichen Verfahren gegen Entscheidungen 374ber den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats zu ber374cksichtigen, ob der Grund f374r den Widerruf nachtr344glich entfallen ist (Senat, Beschl374sse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dem liegt die 334berlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach Best344tigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden m374sste. Erfolgt der Widerruf wegen Verm366gensverfalls, besteht ein Anspruch auf Wiederzulassung aber nur, wenn geordnete Verh344ltnisse zweifelsfrei wie-derhergestellt sind. Die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass es ihm gelun-gen ist, den Verm366gensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (Senat, Be-schluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 [Ls] = juris Rn. 8; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rn. 60). Deshalb kann ein nachtr344glicher Wegfall des Verm366gensverfalls auch bei der gerichtlichen 334ber-pr374fung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur ber374cksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2010 - AnwZ (B) 95/08, juris Rn. 9). Diesen Nachweis hat der An-tragsteller nicht gef374hrt. 13 - 7 - b) Verm366gensverfall wird bei dem Antragsteller nach wie vor gesetzlich vermutet. Der bei Erlass des Widerrufsbescheids noch eingetragene Haftbefehl vom 9. September 2008 ist zwar inzwischen gel366scht. Der Antragsteller ist aber nach wie vor mit den Haftbefehlen vom 22. Februar, 21. August und 10. September 2008 im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Er hat die diesen Haftbefehlen zugrunde liegenden Forderungen nicht erf374llt und die Vorausset-zungen f374r deren L366schung nicht herbeigef374hrt. Damit streitet gegen ihn weiter-hin die gesetzliche Vermutung des Verm366gensverfalls. Deshalb bedarf es kei-ner Entscheidung dar374ber, ob ein weiterer Erzwingungshaftbefehl vom 24. Februar 2009 ber374cksichtigt werden kann, obwohl er mit R374cksicht auf die eidesstattliche Versicherung, die der Antragsteller am 20. M344rz 2009 abgege-ben hat, aufgehoben wurde. Offen bleiben kann auch, ob die Abgabe dieser eidesstattlichen Versicherung, f374r sich genommen, die gesetzliche Vermutung des Verm366gensverfalls ausl366st, was der Antragsteller mit der Begr374ndung an-zweifelt, er sei bei deren Abgabe und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hereingelegt worden. 14 c) Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht widerlegt. Seine Darle-gungen ergeben nicht, dass der Verm366gensverfall zweifelsfrei nicht mehr be-steht. 15 aa) Der Antragsteller hat seine Verm366gensverh344ltnisse nach wie vor nicht, wie geboten, umfassend dargestellt. Er hat zwar seine Angaben zu sei-nem Grundverm366gen n344her konkretisiert und auch n344her ausgef374hrt, welcher Forderungen gegen374ber welchen Schuldnern er sich ber374hmt. Eine vollst344ndige 334bersicht 374ber seine Schulden und eine Darlegung, wie sie getilgt werden sol-len, fehlt aber nach wie vor ebenso wie eine nachvollziehbare 334bersicht 374ber das Einkommen des Antragstellers. Das mag seinen Grund in der bereits er-w344hnten Weigerung der Ehefrau des Antragstellers haben, der Antragsgegnerin 16 - 8 - oder den Gerichten Einsicht in die Steuerbescheide zu gew344hren. Diese Weige-rung macht aber entsprechenden Vortrag des Antragstellers zu seinem eigenen Einkommen nicht entbehrlich. Das Fehlen solchen Vortrags geht zu seinen Las-ten. bb) Der Vortrag des Antragstellers ergibt in der Sache nicht, dass der Verm366gensverfall bei ihm zweifelsfrei nicht mehr besteht. 17 (1) Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegr374ndung zwar die Grundbuchdaten seines Grundst374cks angegeben und vorgetragen, es sei las-tenfrei und habe, vorsichtig gesch344tzt, einen Wert von 150.000 200. Seine Anga-ben sind aber widerspr374chlich und lassen letztlich die entscheidenden Fragen offen. In der Beschwerdebegr374ndung behauptet der Antragsteller, das Grund-st374ck sei "v366llig lastenfrei". Dieser Vortrag steht im Widerspruch zu seinen An-gaben in der eidesstattlichen Versicherung. Dort hat er die Frage nach einer Belastung des Grundst374cks grunds344tzlich bejaht, ohne allerdings Einzelheiten zu nennen. Das w374rde den weiteren Vortrag des Antragstellers erkl344ren, dass die Zwangsversteigerung des Grundst374cks angeordnet worden ist. Damit wie-derum bleibt aber offen, in welchem Umfang das Grundst374ck zur Befriedigung von Gl344ubigern zur Verf374gung steht. Unklar ist auch, welchen Stand das Zwangsversteigerungsverfahren hat und ob insbesondere schon die nach 247 74a ZVG erforderliche Wertfestsetzung erfolgt ist, verneinendenfalls woraus sich der von dem Antragsteller gesch344tzte Wert ergeben soll. Nicht eindeutig ist schlie337-lich, ob der Antragsteller das Grundst374ck 374berhaupt zur Schuldentilgung einset-zen will. 18 (2) Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht, seine Frau verf374ge 374ber ein erhebliches Gehalt, seine Familie habe lastenfreien Grundbesitz in H366-he von 1 Mio. 200. Eine nachvollziehbare Konkretisierung dieses Vortrags fehlt. 19 - 9 - Vor allem bleibt unklar, ob und in welchem Umfang sich seine Frau und seine Familie 374berhaupt an einer Sanierung seiner Verm366gensverh344ltnisse beteiligen wollen. Dazu hat der Antragsteller in der von ihm so genannten "Nachbesse-rung" zu seiner eidesstattlichen Versicherung, die er am 29. Mai 2009 abgege-ben hat, nur vage ausgef374hrt, er werde teilweise von der Familie unterst374tzt; mit dem Gehalt seiner Frau werde der Lebensunterhalt bestritten. Das vermag Zweifel an dem Fortbestand des weiterhin gesetzlich vermuteten Verm366gens-verfalls nicht auszur344umen. (3) Zum zweifelsfreien Nachweis einer Konsolidierung seiner Verm366-gensverh344ltnisse gen374gt der Vortrag des Antragstellers zu seinen angeblichen offenen Honorar- und anderen Forderungen gegen374ber Mandanten und Dritten nicht. Bei geordneten Verm366gensverh344ltnissen w374rden solche Forderungen durchgesetzt und zur Tilgung von Schulden eingesetzt (Senat, Beschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380, 1381 Rn. 7). Eine nachtr344g-liche Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse kann der Rechtsanwalt des-halb zweifelsfrei nur nachweisen, wenn er sich solcher Forderungen nicht nur ber374hmt, sondern sie durchsetzt und mit dem Erl366s eine Erf374llung von Verbind-lichkeiten erreicht. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat zwar n344her darge-legt, welcher Forderungen er sich gegen374ber welchen Schuldnern ber374hmt. Keine dieser Forderungen ist aber anerkannt oder tituliert. Es ist auch nicht er-sichtlich, dass der Antragsteller auch nur eine dieser angeblichen Forderungen durchgesetzt und mit dem Erl366s seine Verbindlichkeiten zur374ckgef374hrt h344tte. 20 d) Anhaltspunkte daf374r, dass eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden nicht mehr besteht, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller will zwar in einem Einzel-fall eine unmittelbare Auskehrung von f374r seine Mandanten bestimmten Geldern unmittelbar an diese erreicht haben. Das 344ndert aber an einer Gef344hrdung der Rechtsuchenden nichts. Wie die Antragsgegnerin mit Recht hervorhebt, betreibt 21 - 10 - der Antragsteller den Beruf des Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei. Er hat es deshalb allein in der Hand, wie er in anderen F344llen verf344hrt. Eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden entf344llt nicht deshalb, weil alle Konten des Antragstellers nach seinen Angaben in der Nachbesserung zur eidesstattlichen Versicherung geschlossen wurden und der Antragsteller auf seinen Briefb366gen kein Konto angibt. Das steht Bar- und Scheckzahlungen nicht entgegen und hindert den Antragsteller nicht, wieder ein Konto zu er366ffnen. Ganter Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.06.2009 - 1 AGH 30/08 -
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