BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 95/09 vom 21. M344rz 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Gegenvorstellung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 21. M344rz 2011 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 13. September 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft mit Bescheid vom 26. November 2008 wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers hat der Senat nach m374ndlicher Verhandlung am 13. September 2010 mit Beschluss zur374ckgewiesen. Die dagegen erhobene Anh366rungsr374ge hat der Se-nat mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 als unzul344ssig verworfen, weil keine entscheidungserhebliche Geh366rsverletzung aufgezeigt wurde. Mit seiner Ge-genvorstellung vom 7. Januar 2011 wendet sich der Antragsteller erneut gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2010. Er macht geltend, dass die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung nachtr344glich entfallen seien bzw. dem Beschluss Angaben zu Grunde l344gen, die vors344tzliche Falschbeur-kundungen im Amt darstellten. 1 Die Gegenvorstellung kann - unabh344ngig von der Frage ihrer Zul344ssig-keit 374berhaupt - keinen Erfolg haben, weil die Sachentscheidung des Senats 2 - 3 - - au337erhalb des Verfahrens der Anh366rungsr374ge - unab344nderlich ist (vgl. BGH, Beschl374sse vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05 - und vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 15/94; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 42 Rn. 16). Auf den Inhalt der Gegenvorstellung kommt es nicht an. Davon abgesehen rechtfer-tigt die Gegenvorstellung des Antragstellers auch keine andere Beurteilung der angegriffenen Widerrufsverf374gung. Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.06.2009 - 1 AGH 30/08 -
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