BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 96/04 vom 5. Dezember 2005 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Rich-ter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. Kieserling, Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 5. Dezember 2005 be-schlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 1. September 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landge-richt B. zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Januar 2004 hat die Antrags-gegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof 1 - 3 - zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren die Voraussetzungen des Verm366gensverfalls - wie vom Antragsteller auch nicht bestritten wird - ge-geben. Gegen den Antragsteller waren von Juli 2002 bis Juni 2003 siebzehn Zwangsvollstreckungsverfahren betrieben worden, seine Verbindlichkeiten hat die Antragsgegnerin mit 690.832,32 200 beziffert, es bestanden erhebliche Steu-err374ckst344nde, auch Sozialversicherungsbeitr344ge waren nicht gezahlt worden. F374r zwei Eigentumswohnungen des Antragstellers war die Zwangsversteige-rung angeordnet worden. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Verh344ltnisse war er bereits durch Bescheid der Pr344sidentin des Kammergerichts vom 30. Juni 2003 seines Amtes als Notar vorl344ufig enthoben worden. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluss des Kammergerichts vom 3. Februar 2004 zur374ckgewiesen. 3 Durch den Verm366gensverfall waren die Interessen der Rechtsuchenden ge-f344hrdet. Anhaltspunkte daf374r, dass dies ausnahmsweise nicht der Fall war, liegen nicht vor. b) Der Verm366gensverfall ist - auch insoweit unstreitig - nicht nachtr344g-lich entfallen. Der Antragsteller hat vor dem Anwaltsgerichtshof eine Gl344ubi-gerliste vorgelegt. Danach beliefen sich seine Verbindlichkeiten auf 1.512.404,80 200. Er hat sich in der Folge bem374ht, eine au337ergerichtliche Schul- 4 - 4 - denbereinigung zu erreichen. In einer in diesem Zusammenhang eingereich-ten Aufstellung hat er seine Verbindlichkeiten zum 16. September 2004 mit 2.025.322,78 200 ausgewiesen. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht Ch. mit Beschluss vom 2. November 2005 das Insolvenzverfahren er366ffnet. Dass der 334bergang der Verf374gungsbefugnis des insolventen Rechts-anwalts auf einen Verm366gensverwalter nicht dazu f374hrt, dass die Verm366gens-verh344ltnisse schon deshalb als "geordnet" anzusehen w344ren, hat der Bundes-gerichtshof mehrfach entschieden (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 1 m.w.N.) c) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-achtet des Verm366gensverfalls nicht mehr gef344hrdet w344ren, liegt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht vor. Allerdings hat der Antragsteller ei-nen Arbeitsvertrag vorgelegt, nach dem er seit September 2005 in einer Kanz-lei als angestellter Rechtsanwalt t344tig ist. Der vorgelegte Vertrag und die Ver-pflichtungserkl344rungen des Antragstellers und der Arbeitgeberkanzlei gegen-374ber der Rechtsanwaltskammer entsprechen zwar weitgehend den Vorgaben, wie sie in der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) - in einem Ausnahmefall f374r ausreichend erachtet worden sind, um von der Regel des Zulassungswiderrufs bei Verm366-gensverfall abzusehen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch in zwei wesentlichen Punkten von dem in der angef374hrten Senatsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt: 5 aa) Bei der Kanzlei, in der der Antragsteller t344tig ist, handelt es sich - anders als im Bezugsfall - nicht um eine Soziet344t, sondern um eine Einzel-anwaltskanzlei, deren Inhaber ein B374ro in F. mit sechs ange-stellten Rechtsanw344lten und ein B374ro in B. mit einem angestellten Rechts- 6 - 5 - anwalt - neben dem Antragsteller - unterh344lt. Wie in dem zur Ver366ffentlichung vorgesehenen Beschluss des Senats vom heutigen Tage (AnwZ(B) 13/05) im Einzelnen ausgef374hrt worden ist, ist an dem im Senatsbeschluss vom 18. Ok-tober 2004 (aaO unter II 2 c) aufgestelltem Grundsatz festzuhalten, dass nur eine Soziet344t, nicht aber eine Einzelkanzlei die Gew344hr daf374r bietet, dass auch w344hrend der Urlaubszeit oder bei einer Erkrankung des Sozius die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des insolventen Rechtsanwalts 374berwacht werden kann. Der in einer Einzelkanzlei angestellte Rechtsanwalt ist bei zeitweiliger Verhinderung des Inhabers der Kanzlei - faktisch - wesent-lich eher dazu in der Lage, entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen Handlungen vorzunehmen, die die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrden k366nnen. Dieser Gefahr kann nicht dadurch begegnet werden, dass angestellte Rechtsanw344lte in der Kanzlei t344tig sind. Abgesehen davon, dass im vorliegen-den Fall - auch unter Ber374cksichtigung der vorgelegten Vertretungsregelung - jedenfalls bei einem 374berraschenden und pl366tzlichen Ausfall des weiteren in dem B. B374ro t344tigen Rechtsanwalts keine sofortige Vertretung gew344hr-leistet sein kann, ist die Stellung eines angestellten Rechtsanwalts eine ande-re als die eines Sozius ( wobei hier nur eine echte Soziet344t in Betracht kommt). Der Sozius, der f374r Fehler der Mitgesellschafter gesamtschuldnerisch einzustehen hat, ist mit dem Erfolg und dem guten Ruf der Soziet344t in weit gr366337erem Ma337e verbunden als der Arbeitnehmer einer Kanzlei, selbst wenn bei einem angestellten Rechtsanwalt, der sich seinem Arbeitgeber gegen374ber zu entsprechenden 334berwachungsma337nahmen verpflichtet hat, eine Haftung aus seinem Arbeitsvertrag in Betracht kommen kann. Ein Ausnahmefall, der ein weiteres T344tigwerden des Rechtsanwalts trotz sei-nes Verm366gensverfalls rechtfertigen k366nnte, ist deshalb schon aus diesem Grund nicht gegeben. - 6 - bb) Anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 18. Oktober 2004 zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem der Rechtsanwalt in jeder Hin-sicht beanstandungsfrei gearbeitet hatte, war der Antragsteller in Kreditbetr374-gereien gro337en Ausma337es verstrickt. Er hatte den Hauptt344tern sein Anderkon-to als Notar/Anwalt zur Einzahlung von Einlagen, die von den Hauptt344tern von den Kreditsuchenden gefordert waren, zur Verf374gung gestellt (gegen erhebli-che Entlohnung) und entsprechend deren Weisungen - zum Nachteil der Kre-ditsuchenden - dar374ber verf374gt. Er war deshalb zivilrechtlich wegen vors344tzli-cher sittenwidriger Sch344digung zu Schadensersatzleistungen verurteilt wor-den. Ein gegen ihn anh344ngiges Strafverfahren ist durch Beschluss des Land-gerichts B. vom 12. Mai 2004 gegen Zahlung einer Geldbu337e von 5.000 200 nach 247 153 a StPO eingestellt worden ((514) 1 Bt Js /95 KLs ). Auch wenn diese mit seiner beruflichen T344tigkeit zusammenh344ngenden Vorg344nge bereits im Jahre 1993 stattfanden und der Antragsteller sich danach bem374ht hat, die Schadensersatzanspr374che zu erf374llen, sind damit Zweifel an der Zu-verl344ssigkeit des Antragstellers im Hinblick auf die Einhaltung seiner vertragli-chen Verpflichtungen angebracht. 7 - 7 - 8 Unter diesen Umst344nden ist nicht davon auszugehen, dass trotz des Verm366gensverfalls ausnahmsweise die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kieserling W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 01.09.2004 - II AGH 4/04 -
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