BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 96/06 vom 26. November 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Ver-handlung am 26. November 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. 2 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den An-tragsteller waren die in der Widerrufsverf374gung aufgef374hrten Zwangsvollstre-ckungsma337nahmen wegen Forderungen in einer Gesamth366he von ca. 130.000 200 durchgef374hrt worden. Er hatte dar374ber hinaus gegen374ber der An-tragsgegnerin das Bestehen weiterer offener Forderungen in H366he von ca. 11.500 200 einger344umt. Trotz mehrfacher Fristsetzung hat er die Erledigung die-ser Forderungen nicht nachzuweisen vermocht. Einen Verm366gensstatus hat er nicht vorgelegt. Dies geht zu seinen Lasten. 5 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar- 6 - 4 - tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. 7 a) Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragstel-ler nicht nachgewiesen. Trotz wiederholter Ank374ndigungen ist er den Beweis, dass er seine Gl344ubiger befriedigt hat, schuldig geblieben. Auch nach Erlass der angefochtenen Entscheidung sind weitere Zwangsvollstreckungsma337nah-men gegen ihn bekannt geworden. In seinem Beschwerdevorbringen vom 13. Juni 2007 hat er selbst Verbindlichkeiten in einer Gesamth366he von ca. 523.000 200 einger344umt. Schlie337lich ist mit Beschluss des Amtsgerichts Dort-mund vom 16. April 2007 374ber sein Verm366gen das Insolvenzverfahren er366ffnet worden, so dass zwischenzeitlich auch der Vermutungstatbestand des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben ist. 8 Solange das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers l344uft, ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung nicht entfallen. Die Verm366-gensverh344ltnisse eines Schuldners k366nnen grunds344tzlich erst mit der Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zur374cker-h344lt, 374ber die vormalige Insolvenzmasse frei zu verf374gen (247 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ank374ndigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (247 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ(B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 2 und 3). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Auch der Um-stand, dass der Insolvenzverwalter die Anwaltskanzlei des Antragstellers im noch laufenden Insolvenzverfahren freigegeben hat (vgl. nunmehr 247 35 Abs. 2 9 - 5 - InsO), beseitigt die Insolvenz und damit den Verm366gensverfall des Antragstel-lers nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2007 226 AnwZ(B) 6/06). b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-setzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsu-chenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern. Diese Gef344hrdung entf344llt nicht bereits durch die Insolvenzer366ffnung und die damit verbundene Verf374gungsbeschr344nkung des Insolvenzschuldners (Se-natsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a). Auch die Freigabe der Kanzlei des Antragstellers durch den Insolvenz-verwalter 344ndert daran nichts (vgl. schon Senatsbeschluss vom 16. April 2007 226 AnwZ(B) 6/06). Sie hat als solche keine Auswirkung auf die Frage der Ge-f344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall. Ma337geblich f374r die Entscheidung des Insolvenzverwalters nach 247 35 Abs. 2 InsO ist allein, welche der beiden dort aufgezeigten Alternativen f374r die Masse vorteilhafter ist. Entscheidet er sich f374r den Verbleib in der Masse, so flie337en dieser die Ertr344ge aus der selbst344ndigen T344tigkeit zu. Sie haftet dann aber auch f374r die hieraus resultierenden Verbindlichkeiten (Miete, L366hne, Abgaben, Sozi-alversicherungsbeitr344ge etc.). Gibt er hingegen die selbst344ndige T344tigkeit frei, so flie337t zwar dem Insolvenzschuldner der Neuerwerb aus ihr zu. Der Insol-venzschuldner haftet jedoch nunmehr auch f374r die entstehenden Neuverbind-lichkeiten. Dar374ber hinaus unterliegt er der Ablieferungspflicht nach 247 35 Abs. 2 Satz 2 InsO i.V.m. 247 295 Abs. 2 InsO (vgl. zu all dem Sternal NJW 2007, 1909, 1911 f.). Hieraus folgt, dass eine Kanzleifreigabe regelm344337ig dann 10 - 6 - erfolgen wird, wenn der Verwalter die Einnahmen aus der selbst344ndigen T344tig-keit eher niedrig einsch344tzt und das Risiko meiden will, dass die Masse mit Verbindlichkeiten aus dieser T344tigkeit belastet wird. Eine Gef344hrdung der Inte-ressen der Rechtssuchenden wird daher allein durch die Freigabe weder aus-geschlossen noch vermindert. Terno Ernemann Frellesen Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 ZU 7/06 -
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