BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 96/07 vom 23. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Zahlung des Kammerbeitrags - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 23. Juli 2008 beschlossen: Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschl374sse des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Oktober 2007 werden verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 630 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 8. M344rz 2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsgegner auf, Kammerbei-tr344ge f374r die Jahre 2004 und 2005 in H366he von insgesamt 630 200 zu bezahlen. 1 Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller zun344chst den Vor-sitzenden als befangen abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Ablehnungs-gesuch als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 31. M344rz 2006 (AnwZ (B) 119/05) als unzu- 2 - 3 - l344ssig, weil nicht statthaft, verworfen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2007 hat der Antragsteller alle in dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mitwirken-den Richter wegen Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Juli 2007 zur374ckgewiesen und die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 1. Oktober 2007 als unzu-l344ssig verworfen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Mit seinen Rechts-mitteln wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidungen vom 1. Oktober 2007. II. Die Rechtsmittel sind nicht statthaft und damit unzul344ssig. 3 1. Der Beschluss vom 1. Oktober 2007, durch den die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zur374ckweisung seines Ablehnungsantrags verworfen worden ist, ist nicht anfechtbar. 4 a) Das folgt hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des An-waltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual 374berholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden k366nnte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. M344rz 2007- AnwZ (B) 16/06 Tz. 6). 5 b) Gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs 374ber Ablehnungsge-suche ist zudem auch im 334brigen ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft, wie der Senat in seinem Beschluss vom 31. M344rz 2006 bereits im Einzelnen ausgef374hrt hat. 6 - 4 - 2. Das gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2007, durch den der An-trag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen worden ist, gerichtete Rechtsmittel ist ebenfalls nicht zul344ssig. 7 Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach 247 223 BRAO ergangen. Demgem344337 ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesge-richtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grunds344tzlicher Bedeutung einer entscheidungser-heblichen Rechtsfrage erfolgen (247 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausge-sprochen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschl374sse vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 82/98, BRAK-Mitt. 1999, 270 und vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B) 63/06). Dies gilt auch dann, wenn sich der Anwaltsgerichtshof mit der Frage der Zulassung nicht ausdr374cklich befasst hat (Senatsbeschluss vom 1. M344rz 2004 - AnwZ (B) 38/03, AnwBl. 2004, 449). 8 Das Rechtsmittel kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde be-handelt werden, da der Gesetzgeber im Verfahren nach 247 223 BRAO eine sol-che M366glichkeit im Gegensatz zu 247 145 Abs. 3 BRAO nicht vorgesehen hat. 9 - 5 - III. Der Senat kann die unzul344ssigen Rechtsmittel ohne m374ndliche Ver-handlung verwerfen (BGHZ 44, 25). 10 Ganter Ernemann Frellesen Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.2007 - 2 AGH 14/05 -
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