BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 96/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 8. Februar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. Juli 2009 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht aus dem Grund des Bescheids vom 11. Mai 2009 zu versagen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Au337ergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde erstmals mit Urkunde des Justizministeriums B. vom 14. November 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit Bescheid des Justizministeriums B. vom 4. April 1989 wurde die Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerrufen. 1 Am 6. April 1997 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. In der Zwischenzeit war er 2 - 3 - durch Urteile des Amtsgerichts U. wegen Untreuehandlungen zu einer Bew344h-rungsstrafe verurteilt worden. Die Antragsgegnerin setzte das Wiederzulas-sungsverfahren mit der Begr374ndung aus, dass wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers die Voraussetzungen f374r eine Versagung der Zulassung gem344337 247 7 Nr. 5 BRAO vorl344gen. Die dagegen eingelegten Rechts-mittel des Antragstellers hatten keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 47/98). Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2002 wurde der An-tragsteller erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin wi-derrief die Zulassung bereits mit Verf374gung vom 6. Juli 2004 wiederum wegen Verm366gensverfalls und dar374ber hinaus wegen fehlender Berufshaftpflichtversi-cherung. Der Widerruf wegen Verm366gensverfalls wurde bestandskr344ftig (Se-natsbeschluss vom 22. November 2006 - AnwZ (B) 60/05). 3 Am 22. Januar 2007 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Begr374ndung, seine Verm366gensverh344ltnisse sei-en wieder geordnet. Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 wies die Antragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Berufung auf den Ver-sagungsgrund nach 247 7 Nr. 5 BRAO zur374ck, nachdem gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen (247 132 a StGB) bekannt geworden war. Der Widerruf erwuchs in Bestandskraft (Senats-beschluss vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 12/08). 4 Mit Antrag vom 28. Januar 2009 begehrte der Antragsteller erneut seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dieser wurde mit Bescheid der An-tragsgegnerin vom 11. Mai 2009 nach 247 7 Nr. 5 BRAO zur374ckgewiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin aufgeho-ben und diese verpflichtet, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zuzulas- 5 - 4 - sen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwer-de. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache jedoch im Wesentlichen keinen Erfolg. 6 1. Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist trotz der rechts-kr344ftigen Entscheidung des Senats vom 21. Juli 2008 (AnwZ (B) 12/08), die den ebenfalls auf den Versagungsgrund des 247 7 Nr. 5 BRAO gest374tzten Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2007 best344tigt hatte, zul344ssig. Zwar versperrt die Rechtskraft dieser Entscheidung den Weg f374r eine sachliche Pr374fung des Zulassungsantrags, solange sich die Sachlage gegen374ber dem zum Zeitpunkt der getroffenen Entscheidung gegebenen Sachverhalt nicht wesentlich ver344n-dert hat (BGHZ 102, 252, 256). Hier hat der Antragsteller jedoch neue Tatsa-chen vorgetragen, die neben dem weiteren Zeitablauf f374r die Bewertung des Versagungsgrundes des 247 7 Nr. 5 BRAO erheblich sein konnten, so dass 374ber den Zulassungsantrag neu zu befinden war (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 12/99, MDR 2000, 1036). 7 2. Der Anwaltsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Versagungsgrund des 247 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr fortbesteht. 8 a) Seit der letzten Untreuehandlung, deretwegen der Antragsteller durch das Amtsgericht U. verurteilt worden ist, sind bereits 374ber 20 Jahre vergan-gen. Das gegen ihn gef374hrte Strafverfahren wegen Missbrauchs von Berufsbe-zeichnungen ist gem344337 247 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einge-stellt worden. Der Antragsteller hat nach der Senatsentscheidung vom 21. Juli 2008 das beanstandete Kanzleischild unverz374glich beseitigt. Auch im 334brigen war er bestrebt, Beanstandungen der Antragsgegnerin, etwa in Bezug auf sei- 9 - 5 - nen Internetauftritt, sofort Rechnung zu tragen. Er hat sein fr374heres Verhalten sowohl gegen374ber der Antragsgegnerin als auch im gerichtlichen Verfahren grundlegend ge344ndert und Einsicht in Bezug auf fr374heres Fehlverhalten gezeigt. Dass es sich insoweit nur um blo337e, von taktischen Erw344gungen geleitete Lip-penbekenntnisse handelt, vermag der Senat nicht festzustellen. b) F374r den von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwurf der gesch344fts-m344337igen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fehlt ein entsprechender Nachweis. Der Antragsteller hat hierzu substantiiert und unwiderlegt vorgetra-gen, lediglich in vier amtsgerichtlichen Verfahren aus Gef344lligkeit und unentgelt-lich in Untervollmacht f374r den seine fr374heren Mandate fortf374hrenden Rechtsan-walt t344tig geworden zu sein. In einem weiteren Fall habe er als Vertreter im Sin-ne des 247 141 Abs. 3 ZPO einen Termin f374r einen ehemaligen Mandanten wahr-genommen. 10 c) Schlie337lich hat der Anwaltsgerichtshof in seine Abw344gung zu Recht auch das fortgeschrittene Alter des Antragstellers von 62 Jahren in seine Ab-w344gung mit eingestellt. Die ohnehin nur eingeschr344nkten Chancen des An-tragstellers f374r einen beruflichen Neuanfang w374rden sich mit zus344tzlichem Zeit-ablauf noch deutlich weiter verschlechtern. 11 3. Dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin bleibt daher im Kern der Erfolg versagt. Allerdings ist der Verpflichtungsausspruch im Tenor des angefochte-nen Urteils - dem Verfahrensgegenstand entsprechend - dahin einzuschr344nken, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht aus dem Grund ihres Bescheides vom 12 - 6 - 11. Mai 2009, das hei337t wegen Unw374rdigkeit (247 7 Nr. 5 BRAO), zu versagen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2009 - AnwZ (B) 113/08). Tolksdorf Ernemann Roggenbuck W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 27.07.2009 - BayAGH I - 12/09 -
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