BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 97/04 vom 6. M344rz 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. W374llrich und Dr. Frey am 6. M344rz 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Oktober 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist - nachdem seine bereits 1983 erfolgte Zulassung zur374ckgenommen worden war - seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt bei dem Amtsgericht M. und den Landgerichten M. sowie dem Oberlandesgericht M. zugelassen. Mit Bescheid vom 8. April 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den da-gegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-richtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofor- 1 - 3 - tigen Beschwerde. Zur Verhandlung ist er ohne Entschuldigung trotz ordnungs-gem344337er Ladung nicht erschienen und war nicht vertreten. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 1. Ger344t der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Ver-m366gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (247 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (247 915 ZPO) zu f374hrende Verzeichnis eingetragen ist. Im 334brigen liegt ein Ver-m366gensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337er-stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nah-men gegen ihn (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m. Nachw.). 3 Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass der Widerrufsverf374gung vor. Der Antragsteller war mit mehreren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis ein-getragen. Zudem lag eine Durchsuchungsanordnung vor; weitere Verbindlich-keiten hatten zu Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn gef374hrt. Der Antragstel-ler hatte zudem - insoweit in der Widerrufsverf374gung nicht aufgef374hrt - am 29. Januar 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die danach be- 4 - 4 - stehende gesetzliche Vermutung des Verm366gensverfalls hat der Antragsteller nicht widerlegt. Der Antragsteller hat sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht ge344u337ert, zur m374ndlichen Verhandlung war er nicht erschienen. Dass der Wi-derrufsgrund nachtr344glich weggefallen ist, ist nicht ersichtlich. Einzelheiten zu der von ihm behaupteten Erbschaft hat er weder vorgetragen noch belegt. 5 Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall hier ausnahmsweise nicht gef344hrdet sind, sind nicht gegeben. 6 Hirsch Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Schott W374llrich Frey Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 11.10.2004 - BayAGH I-9/04 -
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