BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 97/06 vom 15. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 15. September 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des S344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. September 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 9. November 2005 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. Der Vermutungstatbestand war hier unstreitig erf374llt. Gegen den Antragsteller waren in insgesamt f374nf Verfahren Haftbefehlsanordnungen zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Er hatte schlie337-lich am 29. September 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren 1 M 1972/05 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Dar374ber hinaus wa-ren gegen ihn die weiteren in der Widerrufsverf374gung aufgef374hrten Zwangsvoll-streckungsma337nahmen durchgef374hrt worden. Der Aufforderung der Antrags-gegnerin, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen detailliert Stellung zu nehmen, ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 5 - 4 - b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. 6 7 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. a) Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragstel-ler nicht nachgewiesen. Vielmehr sind auch nach Erlass der angefochtenen Entscheidung weitere Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen ihn bekannt geworden. So sind nach Mitteilungen des Amtsgerichts M. - Vollstreckungsgericht - allein im Zeitraum Dezember 2006 bis Mai 2007 gegen den Antragsteller auf Betreiben von sechs Gl344ubigern Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschl374sse wegen Forderungen in Gesamth366he von ca. 51.000 200, darunter in einem Fall wegen eines (Kleinst-) Betrages von 95 200, erlassen wor-den. Zwar hat der Antragsteller zwischenzeitlich sein Hausanwesen in R. verkaufen k366nnen mit der Folge, dass die dinglich gesicherten Forde-rungen aus dem Kaufpreis beglichen werden konnten. Die Erf374llung der weite-ren bekannt gewordenen Verbindlichkeiten, etwa gegen374ber der Kreissparkas-se M. (zuletzt: 14.668,67 200) oder der Gl344ubigerin B. Ro. (zuletzt: 5.448,55 200), hat er jedoch nicht dargetan. Soweit sich der Antragsteller einer eigenen Forderung in H366he von 21.995,48 200 aus einem fr374heren Soziet344ts-verh344ltnis ber374hmt, ist deren Bestand und Durchsetzbarkeit ungewiss. Schlie337-lich ist mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 15. April 2008 374ber sein Verm366gen das Insolvenzverfahren er366ffnet worden, so dass zwischenzeitlich auch insoweit der Vermutungstatbestand des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben ist. 8 - 5 - Solange das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers l344uft, besteht die Grundlage der gesetzlichen Vermutung fort. Die Verm366gens-verh344ltnisse eines Schuldners k366nnen grunds344tzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zur374ckerh344lt, 374ber die vormalige Insolvenzmasse frei zu verf374gen (247 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ank374ndigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenz-gerichts (247 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (Senats-beschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 2 und 3). Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht gegeben. 9 b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-setzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsu-chenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des 10 - 6 - Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern. Diese Gef344hrdung entf344llt nicht bereits durch die Insolvenzer366ffnung und die damit verbundene Verf374gungsbeschr344nkung. Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Wosgien Hauger St374er Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 14.09.2006 - AGH 20/05 (II) -
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