BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 97/07 vom 3. November 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 3. November 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller wurde durch Urkunde vom 1. M344rz 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verf374gung vom 13. November 2006 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet; daraufhin hat die Antragstellerin die Zulassung mit bestandskr344ftigem Bescheid vom 17. September 2008 nochmals 1 - 3 - widerrufen (247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Die Beteiligten haben die Hauptsache im vorliegenden Verfahren f374r erledigt erkl344rt. 2 Aufgrund der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen ist nur noch in entsprechender Anwendung des 247 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. 247 91a ZPO, 247 13a FGG 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die sofortige Beschwerde des Antragstellers nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg gehabt h344tte, wenn sich die Hauptsache nicht durch den bestandskr344ftigen Widerruf vom 17. September 2008 erledigt h344tte. Ganter Ernemann Frellesen Schaal Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.03.2007 - 1 ZU 126/06 -
Full & Egal Universal Law Academy