BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 97/08 vom 25. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsan-w344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 25. Februar 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-hof entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der am 1. September 1959 geborene Antragsteller ist am 1. Februar 1994 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen wor-den. Mit Bescheid vom 25. Februar 2008 widerrief die Antragsgegnerin seine Anwaltszulassung wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-richtshof zur374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde 1 - 3 - eingelegt. Am 4. Dezember 2009 hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverf374-gung aufgehoben. Sie beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. II. Der Fall unterliegt dem bis zum 1. September 2009 geltenden Recht, weil das gerichtliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt anh344ngig geworden ist (vgl. 247 215 Abs. 3 BRAO). Analog 247 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat 374ber die Kosten des Verfahrens zu befinden. Unter Ber374cksichti-gung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten tr344gt und die au337ergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Im Zeitpunkt der Widerrufsver-f374gung am 25. Februar 2008 waren die Widerrufsvoraussetzungen des 247 14 Nr. 7 BRAO erf374llt. Der Antragsteller war mit drei Haftbefehlen im Schuldner-verzeichnis (247 915 ZPO) des Amtsgerichts K. eingetragen. Die hieraus fol-gende Vermutung eines Verm366gensverfalles hat er zun344chst nicht widerlegen k366nnen. Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, gab es nicht. Erst w344hrend des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller 2 - 4 - die Zahlung aller offenen Forderungen nachgewiesen, woraufhin die Antrags-gegnerin die Widerrufsverf374gung aufgehoben hat. Ganter Roggenbuck Lohmann Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 AGH 27/08 -
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