BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 97/09 vom 21. M344rz 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 21. M344rz 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit August 2000 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 7. Januar 2009 hat die Antrags-gegnerin seine Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Seinen dage-gen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichts- 1 - 3 - hof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zul344ssige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl374sse vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids am 7. Januar 2009 vor. 4 a) Zu dieser Zeit hatte die Finanzverwaltung des Landes N. f344llige Forderungen aus Umsatzsteuer f374r 2008 in H366he von 7.999,50 200 gegen den Antragsteller, die dieser ersichtlich in absehbarer Zeit nicht, jedenfalls nicht vollst344ndig, begleichen konnte. Im Verwaltungsverfahren vor der Rechtsan-waltskammer hat er hierzu am 13. November 2008 vorgetragen, er habe einen 5 - 4 - Stundungsantrag gestellt, 374ber den noch nicht entschieden sei und er beabsich-tige, die Steuerschuld bis Ende Dezember 2008 zu tilgen. Letzteres ist ihm je-doch nicht gelungen. Bis zum Erlass des Widerrufsbescheids hat er keine wei-tere Zahlung auf die Umsatzsteuerr374ckst344nde erbracht. Auch die angestrebte Stundung der Steuerforderung hat er weder zu dieser Zeit noch bis zur sp344te-ren Verrechnung des R374ckstands mit anderweitigen Erstattungsanspr374chen erreichen k366nnen. Wie sich aus dem Schreiben der Finanzverwaltung vom 7. April 2009 ergibt, hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht alle f344lligen Jahressteuererkl344rungen abgegeben, weshalb die Finanzver-waltung sich lediglich bereit gefunden hat, f374r einige Wochen von weiteren Bei-treibungsma337nahmen vorerst abzusehen. Diese Erkl344rung der Finanzverwal-tung, die zudem erst nach Erlass des Widerrufsbescheids abgegeben wurde, gen374gt f374r die Annahme einer auch nur vorl344ufigen Regulierung der Steuerver-bindlichkeiten nicht. Dar374ber hinaus hatte der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbe-scheids Beitragsr374ckst344nde gegen374ber dem Versorgungswerk der Rechtsan-w344lte im Lande N. von zumindest 1.592 200. Wie sich aus den Mitteilungen des zust344ndigen Gerichtsvollziehers vom 18. Juni 2007, 18. Juni 2008 und 10. November 2008 ergibt, ist der Antragsteller sp344testens im Jahre 2007 dazu 374bergegangen, den an das Rechtsanwaltsversorgungswerk zu ent-richtenden Beitrag nur noch unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsma337-nahmen zu bezahlen. In den Jahren 2007 und 2008 waren auf diese Weise r374ckst344ndige Beitr344ge in H366he von 1.548,65 200, 5.967,26 200 und 2.285,23 200 bei-getrieben worden. Zum ma337geblichen Stichtag hatte der Antragsteller nach ei-gener Darstellung entsprechend dieser Vorgehensweise lediglich die zuletzt in die Vollstreckung gegebenen Betr344ge von 1.264,81 200, nicht jedoch den gesam- 6 - 5 - ten Beitragsr374ckstand beglichen, der sich nach der Kontostandsanzeige vom 5. November 2008 einschlie337lich S344umniszuschl344gen auf 2.945,55 200 belief. Auch eine Forderung der S. GmbH 374ber 1.221,12 200 hat der Antragsteller im September 2008 erst beglichen, nachdem Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt worden war. 7 b) Damit liegen ausreichende Beweisanzeichen daf374r vor, dass sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbescheids in Verm366gensverfall befand. 8 Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Rechtsanwalt eine Wie-derherstellung geordneter Verm366gensverh344ltnisse nach gesetzlich vermutetem oder im Einzelfall nachgewiesenen Verm366gensverfall nicht allein durch die Er-f374llung der Verbindlichkeiten bewirken, die der Rechtsanwaltskammer bekannt geworden sind. Sie setzt vielmehr voraus, dass der Rechtsanwalt 374ber die Be-gleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete R374ckf374hrung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden auflaufen, deren ordnungsge-m344337e Begleichung nicht durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit dem Gl344ubiger sichergestellt ist. Das muss ihm auch von sich aus und nachhaltig gelingen. Es gen374gt nicht, wenn der Rechtsanwalt eine Ordnung seiner Verm366gensverh344ltnisse nur unter dem Druck immer wieder neuer Widerrufe seiner Zulassung aufrechterhalten oder erreichen (Senat, Be-schl374sse vom 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 27/07, juris; vom 4. M344rz 2009 - AnwZ (B) 78/08, BRAK-Mitt. 2009, 129 [Ls.] = juris) oder wenn er nur wirt-schaften kann, indem er neue Schulden auflaufen l344sst (Senat, Beschl374sse vom 14. November 2005 - AnwZ (B) 93/04, juris Rn. 6; vom 10. August 2009 - AnwZ (B) 40/08, juris Rn. 10). Mit einem solchen Verhalten des Rechtsanwalts 9 - 6 - kann regelm344337ig auch der Eintritt des Verm366gensverfalls nachgewiesen wer-den. So verh344lt es sich hier. Der Antragsteller hatte 374ber einen erheblichen Zeitraum - sp344testens seit 2007 - seinen Beitrag an das Rechtsanwaltsversor-gungswerk nur unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsma337ahmen er-bracht. Dabei hat er zwar die Forderungen, hinsichtlich deren ein Vollstre-ckungsauftrag erteilt worden war, jeweils zeitnah erf374llt, nicht jedoch die in der Zwischenzeit aufgelaufenen neuen Beitragsr374ckst344nde. Dies belegt, dass er seinen Verpflichtungen gegen374ber dem Rechtsanwaltsversorgungswerk nicht p374nktlich und vollst344ndig nachkommen konnte. Gleiches gilt im Hinblick auf die r374ckst344ndige Umsatzsteuer aus dem Jahre 2008. Mit einem vor374bergehenden, durch die Elternzeit seiner Ehefrau und den dadurch bedingten Einkommens-verlust einerseits und durch die versp344tete Erf374llung seiner Honorarforderungen andererseits verursachten Engpass ist dies nicht mehr zu erkl344ren. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbescheids in Ver-m366gensverfall geraten war. Dass die Familie des Antragstellers mit den Dienst-bez374gen der Ehefrau, die ab Juli 2008 wieder (in Teilzeit) berufst344tig war und monatlich etwa 2.500 200 netto verdiente, die Lebenshaltungskosten bestreiten und die Immobiliendarlehen, mit denen die Eigentumswohnung des Antragstel-lers und seiner Ehefrau finanziert worden sind, in den Jahren 2007 und 2008 vertragsgem344337 bedienen konnte, 344ndert hieran nichts. Die Annahme von Ver-m366gensverfall setzt nicht voraus, dass der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen in jeder Hinsicht nicht mehr nachkommen kann. Es gen374gt, dass er sich Ver-bindlichkeiten einzelner Gl344ubiger ausgesetzt sieht, die er in absehbarer Zeit nicht erf374llen kann. Daher ist es auch ohne Bedeutung, dass der Antragsteller in den Jahren 2007 und 2008 ausweislich der vorgelegten Einnahme374berschuss-rechnungen aus seiner anwaltlichen Berufst344tigkeit Gewinne von 41.049,41 200 10 - 7 - und 69.745,07 200 erwirtschaftet hatte, denn ersichtlich reichten diese Einnahmen unter Ber374cksichtigung der Lebensf374hrung und der sonst etwa bestehenden Verbindlichkeiten nicht aus, die Schulden bei der Finanzverwaltung und die Bei-tr344ge f374r das Rechtsanwaltsversorgungswerk vollst344ndig zu begleichen. c) Nach der in 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Verm366gensverfall eines Rechtsan-walts grunds344tzlich eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ver-bunden. Diese Annahme ist regelm344337ig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 m.w.N.). Ausreichende Anhaltspunkte daf374r, dass ei-ne solche Gef344hrdung hier ausnahmsweise nicht gegeben war, sind weder vom Antragsteller, der als Einzelanwalt t344tig ist, vorgetragen noch sonst ersichtlich. 11 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung des Antragstel-lers sind auch nicht - was zu ber374cksichtigen w344re (Senat, Beschl374sse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357, und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150) - im Verlaufe des gerichtlichen Ver-fahrens entfallen. Der f374r den nachtr344glichen Wegfall des Verm366gensverfalls darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73), der nach dem hier noch anzuwendenden 247 36a Abs. 2 BRAO a.F. (jetzt: 247 32 BRAO i.V.m. 247 26 Abs. 2 VwVfG) zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet gewesen ist, hat eine nachtr344gliche Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse nicht darzulegen vermocht. 12 - 8 - Zwar sind die Umsatzsteuerr374ckst344nde aus dem Jahr 2008 per 19. Mai 2010 durch eine Verrechnung mit Einkommensteuerr374ckerstattungsanspr374chen f374r die Jahre 2007 und 2008 getilgt worden. Ab dem 10. Juni 2010 f344llig wer-dende Steuern konnte der Antragsteller jedoch erneut nicht begleichen, so dass per 30. September 2010 schon wieder Steuerr374ckst344nde in H366he von 29.441,14 200 aufgelaufen sind. Das Finanzamt hat dieserhalb bereits Konten-pf344ndungen gegen den Antragsteller ausgebracht. Die R374ckst344nde beim Rechtsanwaltsversorgungswerk sind per 19. April 2010 auf einen Betrag von 5.271,44 200 angestiegen. Die Einhaltung einer mit dem Versorgungswerk ge-schlossenen Tilgungsvereinbarung hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. 13 F374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden un-geachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, ist auch weiterhin nichts ersichtlich. 14 - 9 - 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da dieser sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. 15 Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.04.2009 - 1 AGH 9/09 -
Full & Egal Universal Law Academy