BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 98/04 vom 26. April 2005 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsiden-ten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 26. April 2005 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfah-rens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft mit Verfügung vom 19. Februar 2004 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß - 3 - vom 10. September 2004 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller so-fortige Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 hat die Antragsgegnerin die Wider-rufsverfügung widerrufen. Der Antragsteller hat daraufhin die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen. II. Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, da die sofortige Beschwerde bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses auf der Grundlage des bis dahin ge-gebenen Sach- und Streitstandes voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. - 4 - Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juni 2004 AnwZ(B) 60/03; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). Hirsch Otten Ernemann Frellesen Salditt Woesgien Kapelhoff
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