BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 98/05 vom 4. Dezember 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-walt bei dem Amts- und Landgericht H. zugelassen. Bereits mit Verf374gung vom 13. September 2002 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, diesen Bescheid jedoch mit Verf374gung vom 24. September 2002 wieder aufgehoben, nachdem der Antragsteller weitere Ausk374nfte 374ber seine Verm366gensverh344ltnisse erteilt hatte. Mit Verf374gung vom 15. Juni 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers erneut 1 - 3 - wegen Verm366gensverfalls widerrufen und mit Bescheid vom 11. August 2004 die sofortige Vollziehung der Widerrufsverf374gung angeordnet. Der Anwaltsge-richtshof hat mit dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wieder hergestellt und den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Gegen die zu-r374ckweisende Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls widerrufen worden. 2 1. Zu Unrecht meint der Antragsteller, die Widerrufsverf374gung sei bereits deshalb (formell) rechtswidrig, weil der Widerruf nicht durch den Vorstand der Antragsgegnerin (247 224 a Abs. 4 BRAO), sondern durch deren Pr344sidenten ausgesprochen worden sei. Der Pr344sident der Antragsgegnerin war 226 als deren vertretungsberechtigtes Organ, das die Beschl374sse des Vorstandes ausf374hrt (247 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BRAO) 226 berechtigt, den Widerruf zu unterzeichnen. Der Widerruf beruht auch, wie der Senat in der m374ndlichen Verhandlung an-hand der Akten und der Gesch344ftsordnung der Antragsgegnerin im Einzelnen nachvollziehen konnte, auf einer ordnungsgem344337en Beschlussfassung des Vorstands bzw. seiner hierf374r zust344ndigen Abteilung (vgl. 247 224 a Abs. 4 Satz 2 BRAO). 3 2. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet 4 - 4 - sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. M344rz 1991 226 AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschluss vom 21. November 1994 226 AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller sind bis zum Widerruf mehr als 20 Klage- und Zwangsvollstreckungsverfahren durchgef374hrt worden. Sein Ge-samtschuldenstand belief sich auf ca. 4,4 Millionen Euro. Neben Mobiliar-zwangsvollstreckungen kam es auch zur Pf344ndung seines Anteils an der An-waltssoziet344t, der er seinerzeit angeh366rte. Er hat im Beschwerdeverfahren selbst einger344umt, dass seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse damals 204offensicht-lich desolat223 waren. 5 b) Infolge des Verm366gensverfalls waren auch die Interessen der Recht-suchenden gef344hrdet. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derarti-gen Gef344hrdung insbesondere mit Blick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. Das Vor-liegen eines Ausnahmefalles, in dem nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Be-schluss vom 18. Oktober 2004 226 AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511) eine Gef344hr-dung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall ausge-schlossen werden k366nnte, hat der Anwaltsgerichtshof mit zutreffenden Erw344-gungen verneint. 6 3. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 - 5 - Der Antragsteller hat am 24. August 2004 die eidesstattliche Versiche-rung abgegeben. Durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 10. April 2006 ist zudem der Antrag der Stadtsparkasse He. auf Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens 374ber das Verm366gen des Antragstellers mangels einer die Kosten deckenden Masse zur374ckgewiesen worden. Schlie337lich ist nach einer Mitteilung des Amtsgerichts H. vom 10. Oktober 2006 in dem Zwangsvollstreckungsver-fahren 47 M /06 am 9. Oktober 2006 gegen den Antragsteller eine erneute Haftbefehlsanordnung (247 903 ZPO) ergangen. Die hierdurch begr374ndete Ver-mutung f374r einen Verm366gensverfall (vgl. 247 14 Abs. Nr. 7 BRAO i.V.m. 247 915 ZPO und 247 26 Abs. 2 InsO) hat der Antragsteller nicht zu widerlegen vermocht. Vielmehr ist in dem im Insolvenzverfahren zur Aufkl344rung seiner Verm366gens-verh344ltnisse eingeholten Gutachten (Stand: 23. Februar/16. M344rz 2006) der be-auftragte Sachverst344ndige zu dem Ergebnis gelangt, dass gegen den An-tragsteller sofort f344llige Verbindlichkeiten in H366he von insgesamt 3.751.636, 22 200 bestehen und dass er 374ber keine liquiden Mittel verf374gt, um diese Verbind-lichkeiten auszugleichen. Der Einsch344tzung des Sachverst344ndigen ist der An-tragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. 8 Soweit er 226 wie bereits in erster Instanz 226 darauf verweist, an sieben hochwertigen 326lgem344lden von bekannten K374nstlern im Gesamtwert von 374ber 20 Millionen Euro im Verkaufsfall gewinnbeteiligt zu sein, vermag dies an der Einsch344tzung des Verm366gensverfalls in diesem Verfahren nichts zu 344ndern. Der Senat kann weder den Wert der angef374hrten Bilder noch die Wirksamkeit der mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Eigent374mer der Gem344lde getroffe-nen Gewinnbeteiligungsabreden beurteilen. Unklar bleibt zudem, ob dessen Erben sich an die behaupteten Vereinbarungen gebunden sehen oder ob zu ihrer etwaigen Durchsetzung gerichtliche Verfahren, die sich 374ber Jahre erstre-cken k366nnen, notwendig werden. Das vorgelegte Schreiben des Steuerberaters Axel Sch. vom 30. November 2006 gibt hier374ber keine verl344ssliche Auskunft. 9 - 6 - Offen bleibt schlie337lich weiterhin, zu welchen konkreten Zeitpunkten und wel-chen Preisen gegebenenfalls Verk344ufe stattfinden k366nnten. Der Senat ist inso-weit auch nicht zu einer Beweiserhebung verpflichtet. Da die Ber374cksichtigung des nachtr344glichen Wegfalls des Verm366gensverfalls im Beschwerdeverfahren nur dazu dienen soll, eine Verdoppelung des Verfahrens bei ansonsten zwei-felsfrei gegebenen Voraussetzungen f374r eine sofortige neue Zulassung zu ver-meiden, ist eine weiter gehende Aufkl344rung im Beschwerdeverfahren nicht ge-boten (vgl. Senatsbeschl374sse vom 31. Mai 2002 226 AnwZ(B)3/01 und vom 8. November 2004 226 AnwZ(B) 83/03). b) Ein Ausnahmefall, in dem trotz des fortbestehenden Verm366gensver-falls eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden k366nnte, ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Der Antragstel-ler 374bt 226 wenn auch in einer Soziet344t mit einem weiteren Rechtsanwalt 226 wei-terhin den Rechtsanwaltsberuf selbst344ndig aus. Die von ihm vorgeschlagenen Ma337nahmen sind daher 226 schon mangels jeder Kontrollm366glichkeit 226 nicht ge-eignet, die durch den Verm366gensverfall indizierte Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschlie337en (vgl. hierzu Senatsbeschl374sse vom 5. De-zember 2005 226AnwZ(B) 13/05; BRAK-Mitt. 2006, 280 und AnwZ(B) 14/05, AnwBl. 2006, 281). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nahezu 35 Jahre hindurch den Rechtsanwaltsberuf ohne Beanstandungen aus-ge374bt hat. 10 4. Die vom Antragsteller ger374gten Verst366337e gegen Art. 3, 12 Abs. 1 GG und Art. 12, 49 EGV vermag der Senat nicht zu erkennen. Insoweit nimmt er zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbez374glichen zutreffenden Ausf374h-rungen des Anwaltsgerichtshofs Bezug. 11 - 7 - 5. Der Senat hat den Gesch344ftswert in der 374blichen (niedrigeren) H366he festgesetzt (vgl. Henssler/Pr374tting-Dittmann, BRAO, 2.Aufl. 247 202 Rdn. 2). 12 Terno Basdorf Ernemann Frellesen W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20. Mai 2005 - 1 ZU 73/04 -
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