BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 98/08 vom 22. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey und Prof. Dr. St374er am 22. Dezember 2008 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 11. April 2008 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. 2 W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit Bescheid vom 30. September 2008 nochmals wi-derrufen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 3 - 3 - BRAO. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids haben die Beteiligten 374bereinstimmend die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. II. Durch den bestandskr344ftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. 334ber die Verfah-renskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledi-genden Ereignisses unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich keinen Erfolg gehabt h344tte. Der Vermutungstatbe-stand des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO besteht fort. Das Versorgungswerk betreibt weiterhin die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller; dieser befindet sich seit dem 2. Juli 2008 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts M. vom 2. August 2007 in der Justizvollzugsanstalt M. in Erzwingungshaft. Soweit der Antragsteller die Berechtigung der Forderung des Versorgungs-werks anhand eigener Berechnungen in Frage stellt, vermag der Senat hier374ber nicht zu entscheiden. Die einschl344gigen Unterlagen hat der Antragsteller 4 - 4 - nicht vorgelegt. Im Verfahren nach 247 91a ZPO ist zudem lediglich eine summa-rische Pr374fung der Erfolgsaussichten geboten, eine Beweisaufnahme erfolgt daher grunds344tzlich nicht (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. 247 91a Rn. 24, 26 f.). Ganter Ernemann Frellesen Schaal Hauger Frey St374er Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.2008 - AGH 21/08 (II) -
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