BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 98/09 vom 30. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 30. Juni 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-hof entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist am 10. Februar 1994 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Verf374gung vom 9. Januar 2009 die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Be-schwerde eingelegt. Am 21. Mai 2010 hat die Antragsgegnerin die Widerrufs- 1 - 3 - verf374gung aufgehoben. Sie beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfah-rens aufzuerlegen. II. 2 Der Fall unterliegt dem bis zum 1. September 2009 geltenden Recht, weil das gerichtliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt anh344ngig geworden ist (vgl. 247 215 Abs. 3 BRAO). Analog 247 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat 374ber die Kosten des Verfahrens zu befinden. Unter Ber374cksichti-gung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten tr344gt und die au337ergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Im Zeitpunkt der Widerrufsver-f374gung am 9. Januar 2009 waren die Widerrufsvoraussetzungen des 247 14 Nr. 7 BRAO erf374llt. Der Antragsteller war mit zwei Haftbefehlen im Schuldnerver-zeichnis (247 915 ZPO) des Amtsgerichts M. eingetragen. Erst w344hrend - 4 - des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er zwischenzeitlich seine Schuldverpflichtungen geordnet hat, woraufhin die Antragsgegnerin die Widerrufsverf374gung aufgehoben hat. Ganter Schmidt-R344ntsch Roggenbuck W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 11.08.2009 - AGH 4/09 (I) -
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