BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 99/06 vom 26. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 14 Abs. 2 Nr. 8 Die T344tigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes-, und des Bauamts einer Gemeinde ist mit dem Anwaltsberuf nicht verein-bar. BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ(B) 99/06 - Bayerischer AGH wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 26. November 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. August 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 17. November 1987 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht O. und beim Landge-richt A. zugelassen; sp344ter erfolgte die Zulassung auch beim Ober-landesgericht B. . Seit dem 1. Juli 2005 ist der Antragsteller bei der im Landkreis M. gelegenen Gemeinde D. , die knapp 2000 Ein-wohner hat, unter Eingruppierung in die Verg374tungsgruppe III BAT angestellt. Zu seinen Aufgaben geh366ren die Leitung des Personalamtes (Personalf374hrung 1 - 3 - und -entwicklung), die Systembetreuung der EDV-Anlage, die Leitung des Hauptamtes (Erstellung von L366sungskonzepten zu kommunalen Grundsatzfra-gen, Vorbereitung und Verkn374pfung von Entscheidungsprozessen, Vorberei-tung von Satzungen bzw. Satzungs344nderungen, Mitwirkung beim Vollzug des Kommunalrechts) sowie die Leitung des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamtes. Der erste B374rgermeister der Gemeinde D. ist kommuna-ler Wahlbeamter; der K344mmerer ist Beamter des mittleren Dienstes. Neben dem Antragsteller sind bei der Gemeinde noch der Forsttechniker sowie drei Arbeiter und drei Teilzeitkr344fte angestellt. Mit Verf374gung vom 17. Mai 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht nach 247 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wi-derrufen. Die vom Antragsteller ausge374bte T344tigkeit als angestellter Leiter des Personalamtes, des Hauptamtes, des Ordnungsamtes, des Standesamtes und des Bauamtes der Gemeinde D. ist mit dem Anwaltsberuf unverein-bar. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine T344tigkeit aus374bt, die mit sei-nem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabh344ngiges Organ der Rechts-pflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabh344ngigkeit gef344hrden 4 - 4 - kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf f374r ihn eine unzumutbare H344rte bedeu-ten w374rde. Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die grunds344tzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu w344hlen und nebeneinander auszu374ben (BVerfGE 87, 287, 316). Gegen diese gesetzli-che Beschr344nkung der Berufswahl durch 247 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken; sie dient - ebenso wie die Zulassungs-schranke in 247 7 Nr. 8 BRAO - der Funktionsf344higkeit der Rechtspflege (BVerfGE aaO, 321). Das Ziel der Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrit344t sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanw344lte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu sch374tzen (BVerfGE aaO). Dabei kommt es f374r die Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen T344tigkeiten nicht nur auf die Integrit344t des ein-zelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an; un-abh344ngig davon ist auch zu ber374cksichtigen, ob die Aus374bung des zweiten Be-rufs beim rechtsuchenden Publikum begr374ndete Zweifel an der Unabh344ngigkeit und Kompetenz des Rechtsanwalts erwecken m374sste und dadurch das Anse-hen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen w374rde (BVerfGE aaO, 320 f.). Insbesondere kann eine Anstellung des Rechtsanwalts im 366ffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen "Staatsn344he" mit dem Be-rufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein (BVerfGE aaO, 321, 324; BVerfG, Beschluss vom 15. M344rz 2007 - 1 BvR 1887/06, BRAK-Mitt. 2007, 122, 123, zu 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO). Ob der Gesichtspunkt der "Staatsn344he" auch in einem konkreten Fall die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigt oder ob die Beschr344nkung der Berufswahlfreiheit f374r den Betroffe-nen unzumutbar ist, h344ngt von einer W374rdigung der Umst344nde des Einzelfalles unter Ber374cksichtigung des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit ab (BVerfGE aaO, 322); denn der 366ffentliche Dienst ist weit gef344chert, seine vielf344ltigen An- - 5 - forderungen und Dienstleistungen verlangen eine differenzierte Bewertung (BVerfGE aaO, 324). 5 2. Nach Ma337gabe dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der An-waltsgerichtshof die Angestelltent344tigkeit des Antragstellers als Leiter des Per-sonal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamtes der Ge-meinde D. mit Recht als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar ange-sehen. a) Die angefochtene Entscheidung geht zutreffend davon aus, dass eine Unvereinbarkeit dann gegeben sein kann, wenn nach dem vom Rechtsanwalt wahrgenommenen Aufgabenbereich im 366ffentlichen Dienst aus der Sicht des rechtsuchenden Publikums der Eindruck entstehen kann, die Unabh344ngigkeit des Rechtsanwalts sei durch Bindungen an den Staat beeintr344chtigt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf beamten344hnliche Funktionen aus374bt und hoheitlich t344tig wird; von Gewicht ist insoweit aber ebenso, ob die T344tigkeit des Rechtsanwalts im 366ffentlichen Dienst beim rechtsuchenden Publikum die Vorstellung nahe legen kann, sie verschaffe ihm besondere Vorteile in der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten (Senatsbeschl374sse vom 16. November 1998 - AnwZ(B) 44/98, NJW-RR 1999, 570, unter II 1 b, und AnwZ(B) 36/98, NJW-RR 1999, 571, unter II 1 b). Unter beiden Gesichtspunkten ist das Anstellungsverh344ltnis zwischen dem Antragstel-ler und der Gemeinde D. mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. 6 aa) Als Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamtes hat der Antragsteller eine herausgehobene Stellung in der Gemeindeverwaltung inne. Dies kommt in der B374ndelung der verschiedenen Amtsleiterpositionen in der Person des Antragstellers zum Ausdruck. Dem An-tragsteller obliegen mit Ausnahme der Aufgaben des K344mmerers alle relevan- 7 - 6 - ten - auch hoheitlichen - Aufgaben der Gemeinde. Diese nimmt er eigenverant-wortlich und ohne fachliche Weisungen wahr; er unterliegt nur der Dienstauf-sicht des ersten B374rgermeisters (Art. 37 Abs. 4 BayGO). Sowohl als Leiter des Hauptamtes (Vollzug des Kommunalrechts), als auch als Leiter des Standes-amtes, als Leiter des Bauamtes und nicht zuletzt als Leiter des Ordnungsamtes nimmt der Antragsteller hoheitliche Aufgaben der Gemeinde D. wahr. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht darauf hingewiesen, dass insbe-sondere die Aufgaben und Befugnisse der Gemeinde als Ordnungsbeh366rde zur klassischen Funktion des Staates geh366ren und umfassend das Recht und die Pflicht zu hoheitlichen Eingriffen mit sich bringen. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 2006 zum einstweiligen Rechtsschutz im Verfahren 1 BvR 1887/06 (ver366ffent-licht in juris), auf die sich der Antragsteller beruft, ist zu dessen Gunsten nichts herzuleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner in derselben Sache ergangenen Hauptsacheentscheidung vom 15. M344rz 2007 zum Status von Kir-chenbeamten (aaO) bekr344ftigt, dass der Beruf des Rechtsanwalts im Interesse des Gemeinwohls nach dem Grundsatz der freien Advokatur als ein vom Staat grunds344tzlich unabh344ngiger freier Beruf ausgestaltet ist, und daraus hergeleitet, dass der Rechtsanwalt deshalb nicht in Abh344ngigkeit vom Staat geraten und keine staatlichen Aufgaben wahrnehmen d374rfe. Der Antragsteller nimmt aber, wie ausgef374hrt, staatliche und insbesondere auch hoheitliche Aufgaben wahr. 8 bb) Die B374ndelung der verschiedenen Amtsleiterpositionen in der Person des Antragstellers bewirkt, dass dieser in der gemeindlichen 326ffentlichkeit als der Entscheidungstr344ger wahrgenommen wird, der neben dem B374rgermeister "das Sagen" hat. Dies begr374ndet die naheliegende Gefahr, dass Mandanten des Antragstellers oder deren Gegner sich vorstellen werden, die herausgeho-bene Stellung des Antragstellers in der Gemeindeverwaltung und auch die da- 9 - 7 - mit verbundenen Kontakte des Antragstellers zu anderen staatlichen Stellen k366nnten den Antragsteller in die Lage versetzen, mehr f374r seine Mandanten zu bewirken als andere Rechtsanw344lte. Die Gefahr, dass die 326ffentlichkeit den Eindruck gewinnen kann, der Antragsteller verm366ge seine herausgehobene Stellung in der Gemeinde f374r seine anwaltliche T344tigkeit auszunutzen, ist nicht deshalb zu vernachl344ssigen, weil es sich bei der Gemeinde D. um eine kleinere Gemeinde handelt, deren Gesch344ftsanfall verh344ltnism344337ig gering ist. Gerade die 334berschaubarkeit der Gemeinde bringt es mit sich, dass deren Entscheidungstr344ger innerhalb der Gemeinde pers366nlich bekannt sind und eine etwaige Koppelung einer Amtsleiterposition mit dem Anwaltsberuf in der ge-meindlichen 326ffentlichkeit wahrgenommen wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfah-ren seinen Kanzleisitz von M. nach A. verlegt hat. Der An-tragsteller kann nach wie vor seine bisherigen ebenso wie k374nftige Mandanten aus dem Umkreis von D. und M. vertreten; diese Orte geh366-ren zum Bezirk des Landgerichts A. . Das Erscheinungsbild des Antragstellers als eines mit der Gemeinde D. aufs Engste verbunde-nen Rechtsanwalts wird durch die Verlegung des Kanzleisitzes nicht ber374hrt. 10 Der Anwaltsgerichtshof hat schlie337lich mit Recht darauf hingewiesen, dass auch die Gefahr einer Kollision zwischen den staatlichen Belangen, denen der Antragsteller als Amtsleiter verpflichtet ist, und den Interessen seiner Man-danten nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der An-tragsteller, wie er geltend macht, seine Anwaltst344tigkeit auf das Familienrecht beschr344nkt. Eine solche Selbstbeschr344nkung h344ngt allein vom Willen des An-tragstellers ab und ist deshalb nicht kontrollierbar. 11 - 8 - b) Das Vorliegen einer unzumutbaren H344rte als Ausnahmetatbestand f374r den Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Eine Unverh344ltnism344337igkeit des Wider-rufs hat der Anwaltsgerichtshof ebenfalls mit Recht verneint; auch dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. 12 13 Das neue Vorbringen des Antragstellers, dass er ab Januar 2008 nicht mehr als Standesbeamter t344tig sein w374rde, rechtfertigt im Hinblick auf die 374bri-gen hoheitlichen Aufgaben des Antragstellers keine andere Beurteilung. Terno Ernemann Frellesen Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 28.08.2006 - BayAGH I - 20/06 -
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