BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 99/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 7. Dezember 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-stadt Hamburg vom 11. August 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. August 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsge-richtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dage-gen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin gegeben und bestehen fort. 3 1. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 4 Der gesetzliche Vermutungstatbestand ist erf374llt. Mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 30. Mai 2007 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers er366ffnet (Az. ). Die dadurch be-gr374ndete gesetzliche Vermutung f374r den Verm366gensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverf374gung in Verm366gensverfall geraten war. Dagegen bringt der An-tragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. 5 2. Der Verm366gensverfall ist nicht nach Erlass der Widerrufsverf374gung weggefallen. Eine nachtr344gliche Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des 6 - 4 - Antragstellers w344re zwar im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist aber nicht festzustellen. Der Antragsteller ist weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen, auch ist das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen. Der gesetzliche Vermutungstatbestand f374r den Verm366gensver-fall des Antragstellers besteht damit fort. Der Antragsteller hat zwar einen An-trag auf Restschuldbefreiung nach 247 287 InsO gestellt. Von einer absehbaren Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers durch Ank374ndi-gung der Restschuldbefreiung nach 247 291 InsO kann aber gegenw344rtig nicht ausgegangen werden, weil nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs v366llig ungewiss ist, ob, wann und wie 374ber den Antrag auf Restschuldbefreiung entschieden werden wird. Auch dagegen bringt der Antragsteller im Beschwer-deverfahren nichts vor. 3. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befin-det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern. 7 Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeach-tet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a), liegt hier nicht vor. Der Antragsteller betreibt eine eigene Kanzlei. Seine Absicht, die selbst344n-dige T344tigkeit aufzugeben und in eine Soziet344t einzutreten, um durch arbeits-vertragliche Beschr344nkungen eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsu-chenden auszuschlie337en, hat er bislang nicht verwirklichen k366nnen. 8 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers und seines Ver-fahrensbevollm344chtigten verhandeln und entscheiden. Das vom Antragsteller 9 - 5 - vorgelegte 344rztliche Attest kann sein Fernbleiben im Termin nicht entschuldi-gen, da es keine Angaben 374ber Art und Schwere der behaupteten Erkrankung enth344lt und dem Senat daher keine eigene Beurteilung der geltend gemachten Reise- und Verhandlungsunf344higkeit erlaubt. Jedenfalls aber h344tten seine Inte-ressen durch den von ihm bestellten Verfahrensbevollm344chtigten wahrgenom-men werden k366nnen, der ebenfalls keine triftigen Gr374nde f374r sein Fernbleiben dargelegt hat. Ganter Frellesen Lohmann Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2008 - I ZU 10/07 -
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