BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 99/09 vom 20. August 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, die Rechtsanw344l-te Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 20. August 2010 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 1. Senats des S344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. September 2009 aufgehoben. Geb374hren und Auslagen werden nicht erhoben. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 8. Juli 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Ver-m366gensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung des Widerrufsbeschei-des angeordnet. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid ist dem Antragsteller am 9. Juli 2009 zugestellt worden. 1 - 3 - Am 29. Juli 2009 ging bei der Antragsgegnerin ein Telefax seiner jetzigen Verfahrensbevollm344chtigten ein, die sich f374r den Antragsteller legitimierten, "Widerspruch" gegen den Bescheid vom 8. Juli 2009 einlegten und Aktenein-sicht in ihrer Kanzlei beantragten. Au337erdem baten sie unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2009 um Gelegenheit zur Stel-lungnahme zur Frage der Bestellung eines Vertreters bis zum 10. August 2009; eine Vertreterbestellung sei nicht erforderlich, weil der Antragsteller keine Man-date mehr bearbeite. Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 30. Juli 2009 eine Verl344ngerung der Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der aus ihrer Sicht eilbed374rftigen Vertreterbestellung ab. Die Akten w374rden nicht 374bersandt, sondern k366nnten in den R344umen der Antragsgegnerin eingesehen werden; we-der hinsichtlich der Vertreterbestellung noch zur Begr374ndung des Rechtsmittels sei im 334brigen Akteneinsicht erforderlich. 2 Mit Schreiben vom 12. August 2009 teilte die Antragsgegnerin dem An-tragsteller mit, er sei mit Wirkung vom 11. August 2009 aus dem bei ihr gef374hr-ten Rechtsanwaltsverzeichnis gel366scht worden. 3 Am 19. August 2009 stellte der Antragsteller, weiterhin vertreten durch seine jetzigen Verfahrensbevollm344chtigten, Antrag auf gerichtliche Entschei-dung und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er be-anstandete, dass die Antragsgegnerin ihn weder darauf hingewiesen habe, dass der Widerspruch nicht das richtige Rechtsmittel sei, noch seinen Schrift-satz an den Anwaltsgerichtshof weitergeleitet habe. Kenntnis von ihrem Fehler h344tten seine Verfahrensbevollm344chtigten erst durch die Mitteilung der Antrags-gegnerin 374ber seine L366schung aus dem Rechtsanwaltsverzeichnis erhalten. 4 - 4 - Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Anwaltsgerichtshof dem An-tragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Am 24. M344rz 2010 ist die vor-l344ufige Insolvenzverwaltung 374ber das Verm366gen des Antragstellers angeordnet worden. Mit Schreiben vom 6. April 2010 hat der Antragsteller gegen374ber der Antragsgegnerin auf seine Zulassung verzichtet. Der Antragsteller hat das Be-schwerdeverfahren f374r erledigt erkl344rt. Die Antragsgegnerin hat keine entspre-chende Erkl344rung abgegeben und auch nicht (erneut) die Zulassung des An-tragstellers widerrufen. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Zulassung des Antragstellers durch den Bescheid vom 8. Juli 2009 bestandskr344ftig widerrufen worden ist. 5 II. Das gerichtliche Verfahren richtet sich dem bis zum 31. August 2009 gel-tenden Recht (247 215 Abs. 3 BRAO). Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 42 Abs. 6 Satz 3 BRAO a.F., 247 22 Abs. 2 Satz 3 FGG statthaft und auch im 334bri-gen zul344ssig. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 6 1. Der Antragsteller war nicht ohne Verschulden gehindert, die Frist des 247 16 Abs. 5 BRAO a.F. f374r den Antrag auf gerichtliche Entscheidung einzuhal-ten (247 22 FGG). Er muss sich das Verschulden seiner Verfahrensbevollm344chtig-ten zurechnen lassen, die nicht den statthaften Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung beim Anwaltsgerichtshof gestellt, sondern einen unstatthaften Wi-derspruch bei der Antragsgegnerin eingelegt haben (vgl. 247 22 Abs. 2 Satz 2 FGG). 7 - 5 - 2. Dieses Verschulden ist nicht deshalb unbeachtlich, weil die Antrags-gegnerin den Schriftsatz nicht innerhalb der noch laufenden Frist an den An-waltsgerichtshof weitergeleitet hat. Vergeblich beruft sich der Antragsteller in-soweit auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bun-desgerichtshofs in F344llen, in denen die Rechtsmittelschrift an ein unzust344ndiges Gericht gerichtet war. Nach dieser Rechtsprechung hat ein Gericht, das erstin-stanzlich mit der Sache befasst war, einen bei ihm eingereichten fristgebunde-nen Schriftsatz f374r das Rechtsmittelverfahren aufgrund seiner aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Pflicht zu ei-ner fairen Verfahrensgestaltung im Zuge des ordentlichen Gesch344ftsgangs an das zust344ndige Gericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem Ausgangsgericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zust344ndige Gericht im 374blichen Gesch344ftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz rechtzeitig beim Rechtsmittel-gericht eingeht. Ein Verschulden der Partei oder ihres Bevollm344chtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (BVerfGE 93, 99, 115 f.; BVerfG, NJW 2005, 2137, 2138; BGH, Beschl. v. 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 44). Diese Grunds344tze gelten auch, wenn eine leicht und einwandfrei als fehlgeleitet er-kennbare Rechtsbehelfsschrift bei einem bisher nicht befasst gewesenen Ge-richt eingeht und dessen Unzust344ndigkeit deshalb offensichtlich ist (BVerfG, NJW 2006, 1579). 8 Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die Verfahrensbevollm344chtigten des Antragstellers haben nicht den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelf - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung - bei einem daf374r offensichtlich unzust344n-digen Gericht eingereicht. Sie haben vielmehr Widerspruch gem344337 247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in der vom 1. September 2009 an geltenden Fassung, 247 68 VwGO bei der Antragsgegnerin als der f374r ein Widerspruchsverfahren zu- 9 - 6 - st344ndigen Beh366rde eingelegt, ohne zu beachten, dass die Neufassung der Bundesrechtsanwaltsordnung erst am 1. September 2009 in Kraft trat und die 334bergangsregelung des 247 215 BRAO f374r laufende Verfahren die Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts anordnete. Die Antragsgegnerin konnte den Schriftsatz 374berdies nicht einfach an den Anwaltsgerichtshof weiter-leiten. Der Schriftsatz enthielt neben dem unstatthaften Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid auch einen Antrag auf Akteneinsicht und befasste sich mit der Frage der Bestellung eines amtlichen Vertreters. Jedenfalls insoweit war er von der Antragsgegnerin zu bescheiden, nicht vom Anwaltsgerichtshof. 3. Dass die Antragsgegnerin den Antragsteller und seine Verfahrensbe-vollm344chtigten nicht nochmals darauf hingewiesen hat, dass statthafter Rechts-behelf gegen den Widerrufsbescheid im vorliegenden Fall noch der beim An-waltsgerichtshof anzubringende Antrag auf gerichtliche Entscheidung war, 344n-dert im Ergebnis schlie337lich ebenfalls nichts. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, die der Wi-derrufsverf374gung beigef374gt worden war. Es w374rde eine 334berspannung der An-forderungen an die F374rsorgepflicht der Antragsgegnerin bedeuten, wenn ihren Mitgliedern und deren Verfahrensbevollm344chtigten die Verantwortung f374r die Einhaltung der Formalien eines Rechtsbehelfs nach der Erteilung einer zutref-fenden und inhaltlich ohne weiteres verst344ndlichen Rechtsbehelfsbelehrung vollst344ndig abgenommen werden w374rde. Die Gerichte sind regelm344337ig nicht verpflichtet, die Partei oder ihren Bevollm344chtigten telefonisch oder per Telefax davon zu unterrichten, dass ein fristgebundener Schriftsatz beim unzust344ndigen Gericht eingereicht wurde (BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschl. v. 14. De-zember 2005 - IX ZB 138/05, AnwBl. 2006, 213; v. 15. Dezember 2005 - VI ZB 15/05, AnwBl. 2006, 212). F374r die Antragsgegnerin kann nichts anderes gelten. 10 - 7 - Einer Wiederholung der Rechtsbehelfsbelehrung bedurfte es nicht, zumal der Antragsteller - selbst Rechtsanwalt - anwaltlich vertreten war. Anlass zu Bedenken gibt allenfalls, dass die Antragsgegnerin in ihrem Antwortschreiben vom 30. Juli 2009 nicht nur auf den Antrag auf Akteneinsicht sowie die Bitte um Einr344umung einer Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der Bestellung eines Vertreters beschieden hat, sondern auch die Frage der Be-gr374ndung "des Rechtsmittels" angesprochen hat. Dies hat sich im konkreten Fall jedoch nicht ausgewirkt. Der Antragsteller hat nicht behauptet, seine Ver-fahrensbevollm344chtigten seien durch den Inhalt des Schreibens der Antrags-gegnerin davon abgehalten worden, ihr Vorgehen zu 374berpr374fen. Er hat viel-mehr die Ansicht vertreten, die Antragsgegnerin h344tte von sich aus daf374r Sorge tragen m374ssen, dass sein "Widerspruch" rechtzeitig beim Anwaltsgerichtshof einging, indem sie entweder den Schriftsatz weiterleitete oder einen erneuten rechtlichen Hinweis erteilte. Dies trifft indes nicht zu. 11 Ganter Lohmann Fetzer Martini Quaas Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 24.09.2009 - AGH 11/09 (I) -
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