BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg) 10 /10 vom 1 6 . Dezember 2011 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Kessal - Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer am 16. Dezember 2011 beschlossen: Die Rüge des Kläger s, durch die Zurückweisung seiner Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des La n- des Nordrhein - Westfalen vom 11. Juni 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, w i rd kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründ e: Die nach Maßgabe des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte Anhörungsrüge des Klägers ist - ungeachtet ihrer Zulässigk e it im Ü b- rigen - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes en t- scheidungserheb l iches V orbringen de s Klägers übergangen und auch nicht in son stiger Weise dessen rechtliches Gehör verkürzt. 1. Der Senat hat alle ihm unterbreiteten, entscheidungserheblichen U m- stände berücksichtigt. Der Vortrag des Klägers in der mündl i chen Verh a ndlung und den davor einge reichten Schriftsätzen genügt nicht den Anforderungen, die nach gefestigter Rechtsprechung an die Darlegung und den Nachweis geordn e- ter Vermögensverhältn i sse zu stellen sind. Dass der Senat den Angaben des Klägers nicht dieselbe Überzeug u ngskraft beimisst wie der K l äge r selbst, stellt keine Verletzung des Ansp ru chs des Klägers auf Gewährung rechtlichen G e- 1 2 - 3 - hörs dar. Das Verfahrensgrundrecht des Art . 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schut z dagege n , dass das Gericht den Sachvortrag eines Beteiligten aus rech t- lichen Gründen nicht für maßgebend oder ausreichend erachtet (vgl. etwa BVerfG, DVBl 2007, 253 ff. m . w . N . ; BVerfGE 80, 269, 286). 2. Soweit der Kläger rügt, der Senat habe nicht geprüft, ob der Verm ö- gensverfall auch zu ei n er Gefährdung der Rechtsuchenden führt , verkennt er, dass die vorl i e gend anwendbare Bestim m ung des § 7 Nr. 9 BRAO über die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall an eine abstrak t e Gefährdung der Rechtsuchenden anknüpft und - anders als der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - nicht darauf abstellt, ob eine G e- fährdung der Interes s en der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall au f- grund besonderer Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen ist (Senatsb e- schluss vom 7. März 2005 - A nwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944 u n ter II 3 a). 3. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, der Senat habe eine Überraschungsentscheidung erlassen. Die Bek l agte ha t die Versagung des W i- derrufs auch auf den Vermögensverfall des Klägers gestützt. Im Zulassungsb e- schluss vom 7. Juni 2011 hat der Senat den Kläger ausdrücklich darauf hing e- wiesen, dass im Berufungsverfahren auch der Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO (Vermögensverfall) zu prüfen sei. Dem Kläger wurde in diesem Zusa m- m e n hang unter Hinweis auf die Folgen einer Fristversäum ung aufgegeben, i n- nerhalb der Frist für die Begründu n g der Berufung eine geordnete Aufstellung seiner Einkommens - und Vermögensverhältnisse einschließlich einer Aufste l- lung sämtlicher gegen ihn erhobenen Fo r deru n gen vorzulegen. Weiter wurde ihm aufgegeben, binnen dieser Frist die von ihm behaupteten Ratenzahlu n g s- vereinbarungen d u rch geeignete Urkunden zu belegen. Diese Anforderungen hat der Kläger nicht erfüllt. Insbesondere ist er - wie in dem angefochtenen U r- 3 4 - 4 - teil ausgeführt - den Nachweis schuldig geblieb en, dass er seine Vermögen s- verhältnisse zweifelsfrei nachhaltig geordnet hat. Der Senat war nicht nach Art. 103 Abs. 1 GG gehalten, den anwaltlich vertretenen K l äger nochmals auf seine Verpflichtung zur umfassenden Darl e- gung und zum Nachweis einer Konsol idierung seiner wirtschaftlichen Verhäl t- nisse hinz u weisen und ihm erneut Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag zu ergänzen. Zwar verletzt ein Gericht den Anspruch ei n er Partei auf Gewährung rechtlichen Geh ö r s, wenn es ohne vorherigen Hi nweis auf rechtliche Gesicht s- punkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbete i- ligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03, FamRZ 2005, 700 u n ter II 1 m . w . N . ). S o l i egen die D inge hier aber nicht. Der anwaltlich vertretene Kläger hätte im Hinblick auf die erteilten Hinweise erkennen müssen und können, dass seine lückenhaften und nur punktuell belegten Angaben zu seinen wirtschaftl i- chen Verhältni s sen nicht ausreichend waren, um eine K o nsolidierung sein e r Vermög e nsverhältn i sse nachzuweisen. 4. Da dem Senat kein Geh ö rsverst o ß unterlaufen ist, ist das Verfahren nicht fortzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die vom Kläger im Rahmen seiner Gehö r srüge ergänzt vorgebrachten A ngaben ni c ht zu berücksichtigen sind. Im 5 6 - 5 - Übrig e n wäre auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine geordnete Verm ö- genslage nachzuweisen. Kessal - Wulf König Fetzer Frey Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 11.06.2010 - 1 AGH 28/10 -
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