BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 10 /10 vom 7. Juni 201 1 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wi e der zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch die Vorsitzend e Richterin Dr. Kessal - Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 7. Juni 2011 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgeri chtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 11. Juni 2010 zug e lassen. Gründe: I. Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er war von 1968 bis zu dem im Jahr 1991 erfolgten Widerruf seiner Zulassung w e gen Vermögensverfalls als Rech tsanwalt zugelassen. Der Kläger ist mehrfach stra f- rechtlich in Erscheinung getreten. Seinen Antrag vom 7. September 2009 auf erneute Z u lassung zur Rechtsanwaltschaft hat die Beklagte mit Beschluss vom 15. März 2010 abgelehnt. Die hierauf vom Kläger erhoben e Klage hat der A n- waltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Ber u fung. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Kl ä- gers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). D ieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhe bliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Arg u- menten in Frage gestellt wird ( BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1 ; NJW 2009, 3642 ; BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 3). Der Kläger hat die vom A nwaltsgericht s- hof getroffene Feststellung, dass er auch nach Ablauf von ung e fähr 20 Jahren seit der im Jahr 1991 zulasten seiner Mandanten und Klienten begangenen Straftaten unwürdig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, mit beach t- lichen Argumenten angegriffen. Bei der im Zulassungsverfahren allein mögl i- chen summarischen Überprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Kläger angestrebte Berufung Erfolg hat. III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung e i- ne r Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 2 3 4 - 4 - Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlu s- ses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerich tshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einz u- reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss e i- nen bestimmten Antrag enthalten s o wie die im Einzelnen anzuführenden Grü nde der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmi t- telbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufun g unzulä s- sig. Vorsorglich wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass im Berufungs ve r- fahren neben dem Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit) auch der Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO (Vermögensverfall) zu prüfen sein wird und dem Kläger gemä ß § 32 BRAO, § 26 Abs. 1 VwVfG die Verpflichtung obliegt, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachve r- halts mitzuwirken. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87b Abs. 2 VwGO wird dem Kläger aufgegeben, innerhalb der Frist f ür die Begründung der Berufung eine geordnete Aufstellung sei n er Einkommens - und Vermögensverhäl t- nisse vorzulegen, einschließlich einer A ufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderu n gen. Soweit der Kläger geltend macht, bestimmte Forderungen seien zwischenzeitlich getilgt worden od er in sonstiger Weise, etwa durch Ratenzahlungsvereinbarung, geregelt, ist dies inne r- h a lb der genannten Frist durch geeignete Urku n den zu belegen. Erkl ä- rungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgelegt we r- den, können aus diesem Grund zurück gewiesen werd e n, wenn ihre Z u- lassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des - 5 - R echtsstreits verzögern würde und der K l äger die Verspätung nicht hi n- reichend entschuldi g t (§ 87b Abs. 3 VwGO). Kessal - Wulf König Fetzer Stüer Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 11.06.2010 - 1 AGH 28/10 -
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