BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 10/11 Verkündet am: 26. November 2012 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlun g vom 26. November 2012 durch den Vorsitzend en Richter Prof. D r . Kayser , die Richter in Lohmann, den Richter Seiters, den Rechtsanwalt Dr. Wüll rich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgericht s- hofs Baden - Württemberg vom 11. Dezember 2010 wird auf Ko s- ten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist seit dem 30. Oktober 1992 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 30. April 2010 hat die B e- klagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufe n. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid sind erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat wegen eines Verfahrensfehlers zugelassenen Berufung will der Kläger weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen. 1 - 3 - Entscheidungsgründe: Die Beru fung ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Der Widerruf der Z u- lassung ist rechtmäßig. 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch di e Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlec h te finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflicht ungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ( BGH, Beschl ü ss e vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 18 7 Rn. 4 ). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Inso l- venzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO ) ei ngetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 2. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wide r- rufsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9), welches hier mit dem Wider spruchs bescheid vom 18. August 2010 beend et war , waren die Widerrufsv oraussetzungen erfüllt. Der Kläger war im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, welche geeignet w ä- ren, die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerlegen. Mit dem Vermögens verfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers eine Gefäh r- 2 3 4 - 4 - dung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist r e- gelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Manda n- tengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 8) . Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Wüllrich Hauger Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 11.12.2010 - AGH 13/10 (II) - 5
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