BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 10 /1 2 vom 12. Dezember 2012 in de r v er waltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch d e n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 12. Dezember 2012 beschlossen: Auf Antrag des Kläger s wird die Berufung gegen das Ur teil des I. S enats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 1 2 . Dezember 201 1 zugelassen . Gründe: I. De r gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Z u- lassungsgrund ernstli cher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein ein - zelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl . nur Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 53/11, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt die An - 1 - 3 - tragsbegründung. Ob die vom Anwaltsgerichtshof als maßgeblich angesehen e Gefahr, dass der Kläger das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung seiner Mandanten erlangt, da zu nützen könnte, diese als Kun den für seinen Arbeitgeber zu gewinnen, tatsächlich besteht und ob insoweit bei objektiv ve r- nünftiger Betrachtungsweis e die zweitberufliche Tätigkeit des Klägers aus der Sicht der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten - und Interesse n- kollisionen nahe legt (vgl. dazu Senatsbeschl ü ss e vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 und 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12 m.w.N. ), bedarf einer näheren Prüfung im Berufung s- verfah ren . II. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ). 2 - 4 - Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des B e- schlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsf rist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert we r- den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufung s- verfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO). Kayser Lohmann Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.12.2011 - 1 AGH 7/11 -
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