BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 10 /1 2 Verkündet am: 25. November 2013 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 25 . Novem ber 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsan - wält e Prof. Dr. St üer und Dr. Martini für Recht erkannt : Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 201 1 ergangene Ur teil des I . Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs (1 AGH 7 /11) a b- geändert: Der Widerrufsb escheid der B eklagten vom 9 . Mai 2011 wird au f- gehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahrens wird auf 5 0.0 00 Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft wegen unvereinbarer Tätigkeit (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). 1 - 3 - Der Kläger ist seit 1999 als Personalberater tätig und seit dem 10. Februar 2000 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem 1. Januar 2008 ist er als Geschäftsführer der N . GmbH tätig . Gegenstand des Unte r- nehmens ist laut Gesellschaftsvertrag die Personal - und Unternehmensber a- tung und die Personalvermittlu ng sowie alle damit direkt oder indirekt zusa m- menhängenden Dienstleistungen, mit Ausnahme der Rechts - und Steuerber a- tung. Neben der Geschäftsführung nimmt der Kläger die Tätigkeit eines Pers o- nalberaters wahr und ist dabei auch mit der Akquise befasst. Er h at laut A r- beitsvertrag folgende Aufgabengebiete: rechtliche Beratung der Gesellschaft, Entwurf und Prüfung von Verträgen, Verhandlung mit Kunden, Auftraggebern und Behörden, Vertretung der Gesellschaft und ihrer Arbeitnehmer im förml i- chen Verfahren, soweit standesrechtlich zulässig. Hierbei beschränkt sich die im Vordergrund stehende Personalvermittlung nahezu ausschließlich auf Juri s- ten, die an Kanzleien oder andere Arbeitgeber vermittelt werden; dies geschieht sowohl auf Ersuchen der Arbeitnehmer - als auc h der Arbeitgeberseite. Der Kl ä- ger berät die Klienten nicht in Fragen des Personalmanagements. Ob und i n- wieweit sich d iese personell aufstell en , indem sie Stellen schaff en , abbau en oder umbesetz en , ist nicht Gegenstand seiner Tätigkeit. Vielmehr hilft er b ei der Besetzung offene r Stellen, indem er nach geeigneten Fachkräften sucht (sog. Headhunting). Die Rechtsberatung der Kunden gehört weder zum Tätigkeitsfeld des Unternehmens noch des Klägers. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers mit Bescheid vo m 9. Mai 2011 wegen Unvereinbarkeit seiner Tätigkeit für die N . GmbH mit dem Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt. Auf Antrag des Klägers hat der Senat m it Beschluss vom 12. Dezember 2012 die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zugelassen. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Berufung des Klägers ist zulässig und führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Aufhebu ng de s Widerrufsbeschei ds. I. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist ode r das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nur dann nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte b e- deuten würde. 1. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 G G) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (vgl. nur BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316 ; BVerfG, BB 1993, 463 ; NJW 2009, 3710 Rn. 13 ; 2013, 3357 Rn. 21 ). Gegen die gesetzliche Beschränkung der Ber uf s- wahl durch die Widerrufsschranke in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO (vormals § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken . S ie dient - ebenso wie die entsprechende Vorschrift über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in § 7 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspfl e- ge; das Ziel beider Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und I n- tegrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu s i- chern und die notwendigen Vertrauens grundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen (vgl. nur BVerfGE 87, 287, 321 ; BVerfG, BB 1993, 463 ). Da bei kommt 4 5 6 - 5 - es für die Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situati on an . S elbst wenn diese im Einzelfall günstig beurteilt werden können, muss darüber hinaus berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts we cken muss und da - durch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gez o- gen wird (vgl. nur BVerfGE, aaO S. 320 f . ). Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen se iner Mandanten können bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein. Allerdings ist bei der Auslegung und Anwe n- dung der gesetzlichen Regelungen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu b e- achten. Er gebietet im Hinblick auf die grundr echtlich gewährleistete Wahl der Berufsfreiheit Zurückhaltung bei der Annahme von Unvereinbarkeiten ; e ine B e- rufswahlbeschränkung ist allenfalls dort erforderlich und zumutbar, wo sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und auch nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen zu bannen ist (vgl. BVerfGE, aaO S. 322, 330 ; BVerfG, BB 1993, 463, 464 ; NJW 2013, 3357 Rn. 25 f. ). Dies ist jeweils im Ei n- zelfall unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit des betroffenen Recht s- anwalts zu prüfe n (vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 503; 2009, 3710 Rn. 23 ; 2013, 3357 Rn. 26 ). Un ter Be achtung d ies er verfassungsrechtlichen Vorgaben ist deshalb darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt beeinträchtigt bzw. o b b ei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe liegt (vgl. nur BT - Drucks. 12/4993 , S. 24 zur - nach BVerfGE 87, 287 - erfolgten Neufassung der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 (jetzt Nr. 8) BRAO; siehe auch Senat sb eschl ü ss e vom 2 1. November 1994 - AnwZ (B) 44 /9 4 , NJW 1995, 1031; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW - 6 - 1996, 2378; vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, N JW 2006, 3717 Rn. 5 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12 ). 2. Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmä n- nischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tä tigkeit stammen (vgl. BVerfGE 87, 287, 329 unter Hinweis auf BVerfGE 21, 173, 182, dort für Inkompatibilitäten beim Steuerbevollmächti g- ten ) . a) So bringt es d er Beruf des Rechtsanwalts häufig mit sich, dass er von internen Geschäftsvorgängen der Betri ebe seiner Mandanten Kenntnis erlangt. Übt er gleichzeitig einen gewerblichen Beruf aus, besteht die Möglichkeit, dass er die bei der rechtsberatenden Tätigkeit erworbenen Kenntnisse in seinem e i- genen Betrieb verwerten und dem Gewerbetreibenden, den er ber ät, Konku r- renz machen kann. Da die gewerbliche Tätigkeit maßgeblich vom Streben nach Gewinn bestimmt ist und eine Rücksichtnahme auf den jeweiligen Kundenkreis verlangt, kann hierdurch die vom Gesetzgeber geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten sowie das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 21, 173, 182 ). Um eine solche aus einer Konkurrenzsituation stammende Gefäh r- dung geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. b) De r Senat hat darüber hinaus e ine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende G e- fahr von Interessenkollisionen dann angenommen , wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig ist (vgl. Beschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK - Mitt. 1994, 43 ; siehe entsprechend auch für den 7 8 9 - 7 - Handlungsbevollmächtigten eine s Versicherungsmakler s : Beschluss vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94, BRAK - Mitt. 1995, 123 , den angestellten Niederlas sungsleiter oder den Geschäftsführer eines Versicherungsmakler u n- ternehmens : Beschlüsse vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97, BRAK - Mitt. 1997, 253 und vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 9 7 /98, BRAK - Mitt. 2000, 43 ; vgl. auch zur Anstellung im Vertriebsteam einer Rechtsschutzversicherung : B e- schluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717). Zur Begrü n- dung hat der Senat darauf hingewiesen, dass d er Maklerberuf in besonderer Weise die Möglichkeit biete , Informationen zu nutzen, die aus der rechtsber a- tenden T ätigkeit stammten. Gerade diese Berufsgruppe sei darauf angewiesen, Informationen zu erhalten, welche die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen aussichtsreich erscheinen ließen . Die anwaltliche Tätigkeit bringe es aber typ i- scherweise mit sich, dass dem Rech tsanwalt Sachverhalte bekannt würden, bei denen sich der Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge gerad e- zu aufdränge. Sei der Makler mit der Abwicklung von Schadensfällen außerhalb von Versicherungsverträgen befasst, die seine Maklerfirma vermit telt habe, li e- ge die Gefahr nahe, dass er im eigenen Courtageinteresse seinem Mandanten empfehle - vor allem, wenn die Schadensabwicklung nicht zufriedenstellend verlaufe - den Versicherungsvertrag zu kündigen und einen " besseren " Vers i- cherungsvertrag, näm lich einen von seiner Maklerfirma vermittelten, abz u- schließen. Letztlich könne sich der Versicherungsmakler in vielen Bereichen die anwaltliche Tätigkeit für sein Versicherungsvermittlungsgeschäft zunutze m a- chen; dass er dieser Versuchung unterliegen könne , sei schon angesichts des harten Wettbewerbs im Versicherungsmarkt naheliegend. c) Diese Grundsätze hat der Senat auch a uf den Vermittler von Finan z- dienstleistungen und den Grundstücksmakler angewandt (vgl. nur Beschl ü ss e vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 und vom 8. Oktober 10 - 8 - 2007 - AnwZ (B) 92/06, AnwBl. 2008, 65, 66 m . w . N . ). Deren Tätigkeit sei mit dem Anwaltsberuf ebenfalls unvereinbar, weil sich hier die Gefahr von Intere s- senkollisionen genauso deutlich abzeichne. Denn Rechtsanwä lte erhielten bei der Ausübung ihres Berufs vielfach Kenntnisse von Geld - und Immobilienve r- mögen des Mandanten. Es sei anwaltliches Alltagsgeschäft, individuelle Ve r- mögenspositionen zu erstreiten oder zu verteidigen, wobei häufig - zum Beispiel im Zusammen hang mit einer steuerlichen Beratung - Dispositionen über Geld - und Immobilienvermögen zu prüfen und durchzuführen seien. Zwar lägen Int e- ressenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefäh r- deten, nicht schon dann vor, wenn das Wiss en aus der einen Tätigkeit für die jeweils andere von Vorteil sei. In seinem Zweitberuf als Makler könne ein Rechtsanwalt aber an der Umschichtung d es Vermögens verdienen. Deshalb bestehe die Gefahr, dass er im eigenen Courtage i nteresse dem Mandanten eine derartige Umschichtung empfehle, was er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht dürfe. Könnte der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf zum Beispiel als Finanzmakler an der Vermittlung einer Geldanlage verdienen, wäre zu befürc h- ten, dass er seine anwaltliche Berat ung nicht streng an den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seines Mandanten ausrichte, sondern das Prov i- sionsinteresse Einfluss gewinne. Ähnliche Gefahren droh t en, wenn der Recht s- anwalt prüfen soll e , ob es für einen Mandanten ratsam sei , eine I mmobilie zu veräußern oder ein Mietverhältnis mit einem Mieter zu beendigen. Könn e er als Immobilienmakler an der Vermittlung eines Käufers oder eines neuen Mieters eine Provision verdienen, bestünde die Gefahr, dass er sich bei seiner anwaltl i- chen Beratun g davon nicht ganz freimache. Da beim Makler die Gefahr der I n- teressenkollision typischerweise gegeben sei , weil - anders als bei anderen Zweitberufen - üblicher weise die anwaltliche Tätigkeit Berührungspunkte mit der Maklertätigkeit aufweise, sei der Makl erberuf mit dem Rechtsanwaltsberuf u n- vereinbar. Zudem könne sich eine Gefährdung der Unabhängigkeit auch daraus - 9 - e rgeben , dass e in Makler, der zugleich Rechtsanwalt sei , vom Kunden, dem er die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachgewiesen ha be , gebe ten werde, ihn anwaltlich über die Vor - und Nachteile des abzuschließenden Ve r- trags zu beraten oder diesen gleich selbst zu entwerfen. Dabei entstünde die Gefahr, dass die Beratung und/oder Formulierung des Vertrags nicht unter au s- schließlicher Orientierun g an den Interessen des Mandanten erfolg e . Vielmehr könne sich der Rechtsanwalt von seinem Provisionsinteresse leiten lassen und seine anwaltlichen Leistungen so erbringen, dass der Mandant den Vertrag auf jeden Fall abschließ e ( Senat , NJW 2004, 212, 213). d) Ähnlich hat der Senat für die Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als angestellter Vermögensberater einer Bank entschieden ( vgl. Beschl ü ss e vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/0 5 , NJW 2006, 2488 Rn. 6 ff . und 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW - RR 2011, 856 Rn. 7 ff . ) . Die dem Ve r- mögensberater arbeitsvertraglich insoweit obliegende Rechtsberatung der Bankkunden lasse sich vom Geschäftsinteresse der Bank, Kunden für ihre Pr o- dukte zu gewinnen, nicht trennen. Auch bestehe die Gefahr, dass der Recht s- anwalt sein aus anwaltlichen Mandaten erworbenes Wissen dazu nutze, seine n Mandanten eine Vermögensanlage bei seiner Bank zu empfehlen und sie ins o- weit nicht rein objektiv zu beraten. e) Ferner hat de r Senat die Tätigkeit als "Berater und A kquisiteur" bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft für Personalmanagement als mit dem Anwaltsberuf un vereinbar erklärt (vgl. Be schluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 6 ff.). Zu den Aufgaben des dort b e- troffenen Rechtsanw alts gehörte es unter anderem auch, im Rahmen von Fr a- gestellungen der Personalentwicklung dem Kunden zum Beispiel Möglichkeiten, Wege und Kosten einer Trennung von Mitarbeitern aufzuzeigen. Der Senat hat 11 12 - 10 - darauf hingewiesen, dass die Gefahr nahe liege, dass der Rechtsanwalt zu e i- ner unabhängigen Beratung nicht imstande sei, wenn er bei der Akquisition von Kunden und der damit verbundenen Beratung der zu gewinnenden Kunden das wirtschaftliche Interesse der Unternehmensberatungsgesellschaft verfolge. Die von i hm im Rahmen seiner Akquisitionstätigkeit vorzunehmende Beratung in Personalangelegenheiten, die unmittelbar und zielgerichtet den Vertriebsint e- ressen der Unternehmensberatungsgesellschaft diene, habe zwangsläufig auch rechtliche Aspekte zum Gegenstand ; in sbesondere seien im Zusammenhang mit Fragestellungen der Personalentwicklung arbeits - und sozialrechtliche Fr a- gen einzubeziehen. Eine rechtliche Beratung potentieller Kunden des Unte r- nehmens, die nicht ausschließlich im Interesse des neu zu gewinnenden Ku n- den, sondern im Vertriebsinteresse des Unternehmens erfolge, stelle jedoch keine unabhängige Beratung dar und sei mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar. Insoweit gelte für die akqui sitorische Tätigkeit im Dienste einer Unternehmen s- beratungsgesellschaft nichts anderes als für eine Vermögensberatung gege n- über Bankkunden (Senat, aaO Rn. 10). Zum anderen besteh e die Gefahr, dass der Rechtsanwalt das Wissen, dass er aus der Beratung seine r Mandanten auch über deren berufliche Situation oder - im Falle von Unternehmen - über deren Personalangelegenheiten erlange, dazu nutzen könne, seine Mandanten als Kunden für die Beratungsleistungen seines Arbeitgebers zu gewinnen, und dies Einfluss auf seine anwaltliche Beratung habe. 3 . Der vorliegende Sachverhalt weist jedoch Besonderheiten auf , die ihn von den vorstehend erörterten zweitberuflichen Tätigkeiten unterscheidet. A n- ders als dort zeichnen sich im Falle des Klägers Gefahr en für die anw altliche Unabhängigkeit und das Ansehen des Anwaltsberufs nicht hinreichend deutlich ab. Eine strukturelle Gefährdung der Mandanten aus der parallelen Wahrne h- 13 - 11 - mung beider Tätigkeiten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2007 , aaO S. 66 m . w . N . ) liegt nic ht vor. a) Im Rahmen der Akquisitionstätigkeit des Klägers kommt es nicht zur rechtlichen Beratung von Kunden. Das hat d e r Kläger in der mündlichen Ve r- handlung vor dem Senat nochmals unwidersprochen bestätigt. Es gehört insb e- sondere auch nicht zu den Aufgaben des Klägers, im Rahmen von Frageste l- lungen der Personalentwicklung den Kunden Möglichkeiten, Wege und Kosten einer Trennung von Mitarbeitern aufzuzeigen, wobei anderenfalls in der Tat a r- beits - und sozialrechtliche Fragen einzubeziehen wären. Von d e n entspreche n- den Angaben des Klägers ist der Anwaltsgerichtshof in seinem Urteil ausg e- gangen und hat hierauf gestützt die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen insoweit verneint. Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung d ie diese T ä- tigkeitsbesc hreibung enthaltende Sachverhaltsschilderung des Klägers aus der Berufungsbegründung ausdrücklich auch als zutreffend bezeichnet. Damit u n- terscheidet sich der vorliegende Fall aber von der zweitberuflichen Tätigkeit, die dem Senatsbeschluss vom 26. Novembe r 2007 (aaO) zugrunde lag. Die dort angesprochene Gefahr einer nicht unabhängigen Rechtsberatung liegt hier nicht vor. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Kläger sich nahezu au s- schließlich mit der Vermittlung von Juristen an Juristen befasst und es s ich schon deshalb nicht aufdrängt, im Rahmen des sog. Headhuntings Kollegen rechtlich zu beraten. b) Der Senat vermag dem Anwaltsgerichtshof allerdings insoweit nicht zu folgen, als dieser davon ausgegangen ist, es bestehe eine - für den Widerruf der Zulassung ausreichende - Gefahr, dass der Kläger das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung seiner Mandanten erlangt, dazu nutzen könn t e, diese als Kunden für die Beratungsleistungen seines Arbeitgebers zu gewinnen. 14 15 - 12 - Der Anwaltsgerichtshof hat dar auf abgestellt, dass - unabhängig von der hier nicht in Frage stehenden persönlichen Integrität des Klägers - die Befürchtung bestehe, dass dieser einen Mandanten, de n er in arbeitsrechtlichen Fragen g e- genüber seinem bisherigen Arbeitgeber wegen der Auflös ung des Arbeitsve r- hältnisses berate, die Beratungsleistungen der N . GmbH empfe h- le. So könne er etwa dem Mandanten eine Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses mit dem bisherigen Arbeitgeber nahe legen, damit der Mandant dann von der N . GmbH potentiellen neuen Arbeitgebern vermittelt werden könne, obwohl es für den Kläger auch sachliche Gründe gäbe, seine m Manda n- ten zu raten, die Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber fortzusetzen. Daher sei die Gefahr, dass der Kläger auf grund seiner vertraglichen Verpflichtung zu a k- quisitorischer Tätigkeit auch in einer daneben ausgeübten Anwaltstätigkeit we r- bend für seinen Arbeitgeber tätig werde, nicht von der Hand zu weisen. Die Gefahr, dass der Kläger in seiner Kanzlei in W . Mandanten in arbeitsrechtlichen Fragen berät und dabei auf eine Beendigung des Arbeit s- verhältnisses drängt, um d iese dann als Kunden für die in F . ansässige Personalberatungsgesellschaft zu gewinnen, da dort gerade ein Auftraggeber einen Mitarbeiter mit dem Profil des Mandaten sucht, liegt jedoch nicht nahe. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kreis der anwaltlichen Mandanten des Klägers mit dem Kreis von Personen, die zu den Kunden der Personalber a- tungsgesellschaft zählen, überschneidet , ist sehr gering, zumal der Kläger n a- hezu ausschließlich Juristen an Juristen vermittelt und auch nicht ersichtlich ist, dass der Kläger, der nach seinen Angaben in seiner Kanzlei in W . vo r- nehmlich Verbrauchermanda nten betreut , eine auf arbeits rechtliche Fragen z u- geschnittene Praxis betreibt . Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass der Kläger im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit typischerweise Informationen erhalten würde, die ihn bezüglich seiner Personalvermittlungst ä- 16 - 13 - tigkeit in Interessenkonflikte führen könnte. Eine solche Gefahr ist zwar nicht völlig auszuschließen, aber so fernliegend, eher theoretisch, dass sie im Ra h- men der durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen restriktiven Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht in aussc hlaggebender Weise berücksichtigt werden kann. Der Widerrufsbescheid der Beklagten war deshalb unter Abänderung des angefochtenen Urteils aufzuheben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 15 4 Abs. 1 VwGO, die Streit wertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Stüer Martini Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.12.2011 - 1 AGH 7/11 - 17 18
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