BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 10 /1 3 vom 2. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zahlung - 2 - Der Bundesge richtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayse r, die Richterin Lohmann , den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini a m 2. November 2013 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ge gen das Urteil des 2 . Senats des Anwaltsgerichtshofs des Land es N or d- rhein - Westfalen vom 2. November 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 1. 0 e- setzt. Gründe: I. Der Beklagte ist im Bezirk der Klägerin zu r Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Mit Bescheid vom 1 2. Februar 2010 gab die Klägerin ihm auf, ein Gutac h- ten der ärztlichen Direktorin und Abteilungsärztin Allgeme ine Psychiatrie II der L . - Klinik in K . über seinen Gesundheitszustand beizubringen. Di e Gutac h- terin erklärte, sie lasse sich nur von Gerichten oder Institutionen beauftragen. Daraufhin erteilte die Klägerin den Auftrag zur Erstattung des Gutachtens. Sie 1 - 3 - Beklagten ersetzt. Sie hat zunächst bei dem für den Wohnsitz des Beklagten örtlich zuständigen Amtsgericht Klage erhoben. Auf ihren Antrag hin ist die S a- che mit Zustimmung des Beklagten an den Anwaltsgerichtshof verwiesen wo r- den . Die Klägerin hat beantragt, von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Mai 2011 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, 1. die Klage abzuweisen; 2. festzustellen, dass der der Kostenforderung der Klägerin zugrunde li e- gende Verwaltungsakt vom 12. Februar 2010 nichtig ist. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der A nwaltsgerichtshof hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewies en. Nunmehr beantragt der Beklagte die Zulassung d er Berufung gegen dieses Urteil . 2 3 4 - 4 - II. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 B RAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Er folg . 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein ein zelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Arg u- menten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG , NVwZ - RR 2004, 542 , 543 f . ; Sc hmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Beruf s- recht, § 112e BRAO Rn. 77). b) Der Bescheid vom 12. Februar 2010 ist nicht nach § 32 BRAO, § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig. Nichtig nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist ein Ve r- waltungsakt, den aus tat sächlichen Gründen niemand ausführen kann. Das war hier nicht der Fall. Der Umstand, dass das dem Beklagten aufgegebene Verha l- ten - die Vorlage des Gutachtens - nicht von dessen Willen allein abhing, so n- dern der Mitwirkung der von der Klägerin bestimmten G utachterin bedurfte, reicht insoweit nicht aus. Ebenso wenig führte deren Weigerung, im Auftrag des Beklagten tätig zu werden, zu einer Nichtigkeit des Bescheides vom 12. Febr u- ar 2010. Der Beklagte konnte der Anordn ung, ein Gutachten der von der Kläg e- rin b estimmten Ärztin vor zulegen, mit Hilfe der Klägerin nach kommen. c) Die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs aus G e- schäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff . , 679 BGB) sind erfüllt. 5 6 7 8 9 - 5 - aa ) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtsh of s (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 53/11, BGHZ 191, 325 Rn. 15) können öffentlich - rechtliche Pflichten eine Haftung als Geschäftsherr im Sinne der (zivi l- rechtlichen) Vorschriften der §§ 677 ff . BGB auslösen. Ob der geltend gemac h- te Anspru ch dem öffentlichen Recht oder dem Zivilrecht zuzuordnen ist (vgl. § 112a Abs. 1 BRAO) , bedarf nach der bindenden Verweisung des Recht s- streits an den Anwaltsgerichtshof (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) jedoch keiner En t- scheidung. In der Rechtsprechung des Bundesv erwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Bestimmungen der §§ 677 ff . BGB im öffentlichen Recht bei Vorliegen einer planwidrigen Lücke im jeweiligen Regelungszusammenhang Anwendung finden können (vgl. etwa BVerwG E 80, 170, 17 2 f. ; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22/03, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2) . Die Voraussetzu n- gen eines Anspruchs aus öffentlich - rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechen denjenigen der §§ 677 ff . BGB. bb) Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht nicht vor , dass der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO bestimmte Gutachter im Auftrag der Kammer t ätig wird. Sie schließt einen Auftrag der Kammer anstelle des betroffenen Rechtsa nwalts aber auch nicht aus. Erteilt die Kammer den Auftrag selbst, liegt hierin kein z u- sätzlicher E ingriff in die Rechte des Rechtsa nwalts, der einer gesonderten rechtlichen Grundlage bedürfte . Mit der Beauftragung der Gutachterin hat die Klägerin objektiv ein Geschäft des Beklagten geführt , dem die Beibringung des Gutachtens aufgegeben worden war (§ 15 Abs. 1 BRAO). Der Fremdgeschäft s- führungswillen wird in einem solchen Fall vermutet. Ein etwa der Geschäftsfü h- rung entgegenstehender Wille des Beklagten war nach § 679 BGB unbeach t- lich. Der Erstattungsanspruch (§§ 683, 670 BGB) steht nicht im Widerspruch z u 10 11 - 6 - der Kostenregelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BRAO ; denn d ie Kosten des vom Rechtsanwalt beizubringenden Gutachtens sind von diesem selbst zu tragen. d) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Bescheid vom 12. Februar 2010 nicht wegen Sittenwidrigkei t nicht ig. Die Ausführungen des Beklagten d a- zu , dass die Gutachterin von der Klägerin " in Abstimmung mit den deutschen Geheimdiensten ausgesucht " worden sei und ein Zusammenhang mit dem " Fukushimadesaster " bestehe , sind unverständlich. 2. Der Beklagt e hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die En t- scheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof hat nicht gegen den Unters u- chungsgrundsatz verstoßen. Die Entscheidung über den gel tend gemachten Zahlungsanspruch erforderte keine Feststellungen zu einem " Spitzelwahn " oder " Vergiftungswahn " des Beklagten. Der Anwaltsgerichtshof war auch nicht de s- halb nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil der Vorsitzende im Zeitpunkt der mün d lichen Verh andlung bereits das " Ruhestandsalter " erreicht hatte. Wie sich im Umkehrschluss aus § 103 Abs. 2, § 94 Abs. 3 Satz 1, §§ 65 ff . , § 67 Nr. 1 BRAO ergibt, kann ein Rechtsanwalt, der das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, Mitglied des Anwaltsgerichts hofs sein. Der Anspruch des Bekla g- ten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Der Vo r- trag, dessen fehlende Protokollierung der Beklagte rügt, war unerheblich. 3. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsäch l i- chen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Generalbundesanwalt war nicht zu beteiligen. 12 13 14 - 7 - 4. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Bescheid vom 12. Februar 2010 ist nicht nichtig. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage einer " Umgehung des nichtigen Verwaltungsaktes " stellt sich damit nicht. III. Di e Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwe rtfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 3 GKG. Kayser Lohmann Seiters Stüer Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 02.11.2012 - 2 AGH 10/12 - 15 16
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