ECLI:DE:BGH:2016:200616UANWZ.BRFG.10.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 10/15 Verkündet am: 20. Juni 2016 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja B RAO § 43c Abs. 4; FAO § 15 Ein nur auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag ist keine wisse n- schaftliche Publikation, mit der ein Fachanwalt seine Fortbildungspflicht erfüllen kann. BGH, Urteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 10/15 - AGH Frankf urt wegen Widerrufs der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlun g vom 20. Juni 2016 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, d en Richter Seiters sowie die Rechtsa nwälte Dr. Kau und Dr. Wolf für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Dezember 2014 aufgeh o- ben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten d es Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert wird auf 12.500 festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Mit Bescheid vom 17. Februar 2011 wurde ihm die Befugnis verliehen, die Bezeichnung " Fachanwalt für Informationstechnologierecht " zu führen. Im Jahre 2011 wies er zwei in der Zeitschrift " " veröffen t- lichte Aufsätze nach und verwies auf zwei weitere Beiträge, die auf seiner Homepage einzusehen waren. Die Beklagte erkannte dies als Fortbildung an. Im Zeitraum Oktober 2012 bis Januar 2013 stellte der Kläger drei weitere Be i- 1 - 3 - träge auf seiner Homepage ein und zeigte dies der Beklagten an. Eigenen A n- gaben zufolge hat er auf den ersten Beitrag 5,75 St unden verwandt, auf den zweiten Beitrag 10,5 Stunden. Der dritte Beitrag sei mit einem Aufwand von 2 Stunden am 31. Dezember 2012 begonnen und im Januar 2013 abgeschlossen worden. Die Beklagte meint, der Kläger sei seiner Fortbildungspflicht im Jahre 2 012 nicht nachgekommen. Mit Bescheid vom 22. Mai 2014, zugestellt am 26. Mai 2014 , widerrief sie deshalb die dem Kläger zuvor e rteilte Erlaubnis, die Bezeichnung " Fachanwalt für Informationstechnologierecht " zu führen . Gegen diesen Bescheid hat der Kl äger rechtzeitig Anfechtungsklage e r- hoben. Er hat beantragt, den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2014 aufzuh e- ben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. D er Anwaltsgerichtshof hat den Widerrufsbescheid aufgeho ben und die Ber ufung zugelassen. Beide Parteien halten an ihren im Verlauf des bisherigen Verfahrens geäußerten Rechtsansichten fest. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Dezember 2014 - 1 AGH 7/14 - aufzuheben und die Klage abzuw eisen. 2 3 4 - 4 - Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung führt zu r Aufhebung des angefoc htenen Urteils und zur Abweisung der Klage. 1 . Gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufungsor d- nung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen w ird. Nach § 15 FAO in der bis zum 1. Januar 2015 geltenden Fassung (fortan: § 15 FAO) muss te jeder, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltu ng dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen. 2 . D ie Vorschriften des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO und des § 15 FAO verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Verfa s- sungsrecht. 5 6 7 8 - 5 - a ) Mit den Vorschriften zur Erlangung und zum Erhalt der Fachanwalt s- bezeichnung haben der Parlamentsgesetzgeber in § 43c BRAO und der von ihm ermächtigte Satzungsgeber in der Fachanwaltsordnung Regelungen getro f- fen, die der freien anwaltlichen Berufsausübung Schranken im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG setzen. Hierbei verfolgen die Regelungen über die Fachanwaltsbezeichnungen mit dem Sch utz der funktionsfähigen Rechtspflege ein hinreichend legitimes Ziel. Die Bezeichnung " Fachanwalt " erweckt bei den Rechtsuchenden die Erwartung besondere r , in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Fachkenntnisse. Durch die strengen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben zum Erwerb und E r- halt der Fachanwaltsbezeichnung wird das im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege liegende Vertrauen der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikat i- on der die Fachanwaltsb ezeichnungen führenden Rechtsanwälte geschützt (BVerfG , NJW 2015, 394 Rn. 19 mwN ; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK - Mitt. 2014, 212 Rn. 8 ). Dadurch, dass Rechtsanwä l- te, welche die ihnen verliehene Erlaubnis zur Führung einer Fachanwa ltsb e- zeichnung behalten wollen, dazu angehalten werden, auf ihrem Fachgebiet jäh r lich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilzunehmen, wobei die Gesamtdauer der Fortbildung zehn Zeitstunden nicht unterschreiten darf, werden sie in ihrer beruflichen Betätigung im Allgemeinen nicht empfindlich beeinträchtigt, zumal jeder Rechtsanwalt gemäß § 43a Abs. 6 BRAO verpflichtet ist, sich fortzubilden (BGH, Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99, NJW 2001, 1571, 1572 zu § 14 F AO a . F . ). Die zw i- schenzeitlich eingeführte, nämlich in der Sitzung der Zweiten Satzungsve r- sammlung vom 25 . /26. April 2002 beschlossene und seit dem 1. Januar 2003 gelten de Möglichkeit, die Fortbildung durch wissenschaftliche Publikationen nachzuweisen, ste llt gegenüber § 14 FAO a . F . keine zusätzliche Belastung dar. 9 - 6 - b) Entgegen der Ansicht des Klägers können Berufsausübungsregelu n- gen einschließlich derjenigen des § 15 FAO in Satzungen öffentlich - rechtlicher Berufsverbände enthalten sein. Das zulässige Ausmaß von Beschränkungen der Berufsfreiheit hängt vom Umfang und Inhalt der den Berufsverbänden vom Gesetzgeber erteilten Ermächtigung ab. Dieser muss bei Überantwortung der Rechtsetzungskompetenz die durch Satzungsrecht möglichen Einschränkungen dann deu tlich vorgeben, wenn die Berufsangehörigen in ihrer freien beruflichen Betätigung empfindlich beeinträchtigt werden. Angesichts der gemäß § 43a Abs. 6 BRAO jeden Rechtsanwalt treffenden Fortbildungspflicht stellen die Vo r- gaben des § 15 FAO, die nur Art und Umfang der Fortbildungspflicht eines Fachanwalts näher bestimmen und ihm aufgeben, die Erfüllung dieser Pflicht unaufgefordert nachzuweisen, keine empfindliche Beeinträchtigung der Beruf s- ausübung eines Fachanwalts dar (BGH, Beschluss vom 6. November 2000, aaO) . c ) Die Beschränkung auf die dozierende oder hörende Teilnahme an e i- ner anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung oder das wissenschaftliche Publizi e- ren unter Ausschluss anderer denkbarer Arten von Fortbildung verstößt entg e- gen der Ansicht des Kläg ers nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. aa) Dass eine wissenschaftliche Publikation eine vertiefte Befassung mit der in ihr behandelten Rechtsmaterie voraussetzt und daher grundsätzlich g e- eignet ist, den Nachweis eines (weiterhin) hohen Qualitätsstandards zu erbri n- gen, zieht der Kläger nicht in Zweifel (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945, 1946 zu § 14 FAO a . F . ) . Auch die hörende oder dozierende Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist grundsätzlich gee ignet, eine gleichbleibende Leistungsfähigkeit der Facha n- waltschaften zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2001, aaO). 1 0 1 1 1 2 - 7 - Entgegen der Ansicht des Klägers muss sich die Teilnahme an einer Fortbi l- dungsveranstaltung nicht in der passiven Entgegenn ahme fremden Wissens erschöpfen. Jede derartige Veranstaltung bietet Möglichkeiten zu Fragen an den Referenten, zu Diskussionen im Plenum oder in Pausengesprächen und zum Erfahrungsaustausch in größerem oder kleinerem Kreis. Es mag - wie der Kläger sehr au sführlich darlegt - Teilnehmer von anwaltlichen Fortbildung en geben, die Zeitung lesen, Speisen und Geträn ke zu sich nehmen, einschlafen oder sich nach Abzeichnung der Anwesenheitsliste entfernen. Allein die Mö g- lichkeit, einem Fachvortrag nicht zu folgen, sich nicht an Diskussionen zu bete i- ligen und nicht das Gespräch mit den anderen Teilnehmern oder den Dozenten zu suchen, heißt jedoch nicht, dass eine Fortbildungsveranstaltung zur Qual i- tätssicherung nicht geeignet ist. Auch wissenschaftliche Publikationen können im Einzelfall wertlos sein, etwa weil der Fachanwalt nur abgeschrieben oder einen Dritten mit der Abfassung der dann unter seinem, des Anwalts, Namen veröffent lichten Arbeit beauftragt hat. Missbrauchsmöglichkeiten gibt es in dem einen wie dem ande ren Fall. bb) Eine vertiefte Befassung mit dem jeweiligen Fachgebiet ist auch a n- ders als durch den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung oder durch eine wissenschaftliche Publikation möglich. Der Fachanwalt kann, wie der Kläger ausführlich dar ge legt hat , mit Gewinn Fachzeitschriften lesen und auswerten. Diese Tätigkeit fällt jedoch schon unter die allgemeine Fortbildungspflicht des § 43a Abs. 6 BRAO. Auch die Bearbeitung von Fällen hat in der Regel zur Fo l- ge, dass der Anwalt sich mit Rechtsfragen befa sst. Je nach Lage des Falles können Schriftsätze, die eine offene Rechtsfrage im Sinne des Mandanten z u beantworten oder eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zu erreichen suchen, umfangreiche Recherchen sowie einen hohen zeitlichen und gedankl i- chen Aufwand ver langen. Die Fertigung entsprechender Schriftsätze stellt j e- 1 3 - 8 - doch gleichfalls keine Fortbildung i . S . v . § 15 BRAO dar. Schließli ch werden A r- tikel in Tages - oder Werbezeitungen, Zeitschriften oder sonstigen " unwisse n- schaftlichen " Medien unabhängig v on ihrem Inhalt nicht als Fortbildung ane r- kannt . Fachliche Betätigungen eines Fachanwalts werden damit unabhängig von ihrer grundsätzlichen Eignung zur Fortbildung des Anwalts nur teilweise zum Nachweis der satzungsrechtlich vorgeschriebenen Fortbildung zu gelassen. Ihre Rechtfertigung findet diese Ungleichbehandlung in der formalisierten Natur der Verleihung und Belassung des Fachanwaltstitels. Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist damit das rechtsuchende Publ i- kum auf Spezialk enntnisse hin, über welche er typischerweise im Unterschied zu Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90, BGHZ 111, 229, 231; Urteil vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 44/1 2, NJW - RR 2014, 751 Rn. 11 ; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK - Mitt. 2014, 212 Rn. 8 mwN). Beim rechtsuchenden Publikum erweckt die Fachanwaltsbezeichnung die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretis cher und praktischer Kenntnisse (BVerfG , NJW 1992, 493; 1992, 816; NJW 2007, 1945). Was für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung gilt, gilt ebenso für die Fortbildungspflicht als die Voraussetzung dafür, dass die Fachanwaltsbezeic h- nung weiterhin gef ührt werden darf. Es entspricht der verständigen Erwartung der Rechtsuchenden, dass der Fachanwalt seine spezifischen Kenntnisse j e- weils auf dem neuesten Stand hält. Nur durch ständige fortlaufende Fortbildu n- gen ist gewährleistet, dass Änderung en der Geset zeslage und Rechtsprechung sowie neuere Literatur Einzug in die Beratung der Fachanwälte finden (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK - Mitt. 2014, 212 Rn. 8). 1 4 1 5 - 9 - Der Nachweis , dass der Fachanwalt sich fortgebildet hat, ist nach § 15 FAO for malisiert durch die im Grundsatz hierfür geeigneten Fortbildungsmittel der dozierenden oder hörenden Teilnahme an anwaltlichen Fortbildungsveransta l- tungen oder der einschlägigen wissenschaftlichen Publikation geführt. Beiden Fortbildungsarten ist gemein sam , dass sie den einzelnen Fachanwalt nicht übermäßig belasten und zugleich in der Fachö ffentlichkeit stattfinden; sie kö n- nen deshalb vergleichsweis e einfach nachgewiesen werden . Ob ein Fachanwalt regelmäßig Fachzeitschriften liest, könnte am ehesten in eine m Fachgespräch kontrolliert werden, während Veröffentlichungen, die den oben dargelegten wi s- senschaftlichen Anforderungen nicht genügen, einzeln inhaltlich geprüft wer den müssten . Beides setzt e zusätzlichen Aufwand voraus , der in einem formalisie r- ten Verfa hren nicht geleistet werden muss . Dass die Art der in § 15 FAO zug e- lassenen Fortbildungen auch danach bestimmt worden ist, wie die Einhaltung der Fortbildungspflicht kontrolliert werden kann, zeigt die Neufassung des § 15 FAO. Nach § 15 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 FAO in der ab dem 1. Januar 2015 ge l- tenden Fassung können bis zu fünf Zeitstunden an Fortbildung im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt und gegenüber der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen und Lerne rfolg s- kontrollen nachgewiesen wird. 3. Der Kläger ist der aus § 15 FAO folgenden Pflicht, sich jährlich fortz u- bilden, im Jahr 2012 nicht nachgekommen . Das Einstellen von Beiträgen auf einer eigenen Homepage ist keine wissenschaftliche Publikation im S inne von § 15 FAO. a ) Eine " Publikation " ist eine Veröffentlichung. Sie ist für die Öffentlichkeit bestimmt und an ein bestimmtes Träger - oder Übertragungsmedium gebunden. Ei ne wissenschaftliche Publikati on ist nach herkömmlichem Verständnis eine 16 17 - 10 - sch riftliche wissenschaftliche Arbeit, die von einem wissenschaftlichen Verlag zur Veröffentlichung angenommen und veröffentlicht worden ist. Mögliche Fo r- men der wissenschaftlichen Veröffentlichung sind danach insbesondere die in einem Fachverlag veröffentlic hte Monografie , der Beitrag in einem Kommentar oder Lehrbuch und der in einer wissenschaftlichen Zeitung, einem Tagungs - oder Sammelband oder einer Festschrift veröffentlichte Artikel. Veröffentlichu n- gen in elektronischen Medien können jedoch nicht von vor nherein aus dem Kreis der wissen schaftlichen Publikationen ausgeschlossen werden. Viele Fachzeitschriften erscheinen in elektronischer Form. Es gibt online - Ausgaben juristischer Kommentare, die auch in gedruckter Form vorlie gen , sowie Aufsätze und Kommenta re, die ausschließlich über Datenbanken abrufbar sind. Sinn e i- ner wissenschaftlichen Publikation ist die dauerhafte Sicherung und Verbreitung einmal gewonnener Erkenntnisse, die so vo n beliebigen Dritten zur K enntnis genommen und fortentwickelt werden könn en. Wissenschaftliche Erkenntnisse, die sich in - sei es auch öffentlichen - Gesprächen und Diskussionen ergeben haben, erfüllen diese Anforderungen nicht, weil das gesprochene Wort flüchtig ist und abwesende Dritte keinen Zugang zu ihm haben. Gleiches gil t für E r- kenntnisse, die in Briefen , etwa Mandantenrundschreiben, oder Gutachten ni e- dergelegt sind. Sie sind dauerhaft ver körpert , sind aber nur für die jeweiligen Empfänger und nicht für die (Fach - ) Öffentlichkeit bestimmt. Die (mögliche r- weise) hohe Qualit ät und der (möglicherweise) hohe Erkenntnis wert etwa eines wissenschaftlichen Gutachtens ändert nicht s daran, dass es sich dabei nicht um eine wissenschaftliche Publikation handelt , solange keine Veröffentlichung e r- folgt . b ) Das Einstellen eines Artik els auf der eigenen Homepage stellt keine wissenschaftliche P ublikation in diesem Sinne dar. Der Artikel auf der Homep a- ge ist zwar für die Öffentlichkeit zugänglich. Er ist jedoch nicht nachhaltig ve r- 18 - 11 - fügbar. Es steht im freien Belieben des Inhabers der Hom epage, ihn zu verä n- dern , ohne dies zu dokumentieren, oder ganz zu entfernen. Dies hat zur Folge, dass er nicht wissenschaftlich verwertet werden kann. Ein Autor, der einen so l- chen Beitrag zitiert, kann das Zitat zwar absichern, indem er der Interneta n- schri ft, unter welcher er ihn gefunden hat, den Tag seiner Reche rche beifügt. Ein Dritter kann das Zitat später jedoch nicht mehr nachvollziehen, wenn der Artikel entfernt worden ist. Ist der Artikel in der Zwischenzeit ver ändert worden, ohne dass dieser Vorgan g dokumentiert worden ist, würde das Zitat fälschlich als Fehlzitat bezeichnet werden. In diesem für die wissenschaftliche Diskussion und den wissenschaftlichen Fortschritt wesentlichen Punkt unterscheidet sich die " Eigenveröffentlichung " auf der eigenen H omepa ge von einer Veröffentl i- chung, die ein Verlag veran twortet, oder der Veröffentlichung auf dem von einer Universität oder einem Institut nach feststehenden Regeln betriebenen Dok u- menten - und Publikationsserver. Hinzu kommt, dass eine Veröffentlichung, die von einem Fachverlag oder einer Universität verantwortet wird, typischerweise mindestens dem äußeren Anschein nach das für eine wissenschaftliche Publ i- kation erforderliche Niveau aufweist , weil sie überhaupt zur Veröffentlichung angenommen worden ist. Dadurch, dass der Verfasser sich der Fachöffentlic h- keit stellt, ist auch ein gewisses inhaltliches Niveau gewährleistet. Beides fehlt bei Veröffentlichungen auf der eigenen Homepage, die eher von Mandanten als von Fachkollegen zur Kenntnis genommen werden und die jederzeit zurückg e- zogen oder verändert werden kö nnen , ohne dass dies von Dritten nachvollz o- gen werden könnte. Deshalb werden durch diese die Mindestanforderungen, die an eine wissenschaftliche Publikation zu stellen sind, nicht erfüllt . 4. Die mit Bescheid vom 22. Mai 2014 getroffene Widerrufsentscheidung verletzt nicht das Recht des Klägers auf ermessensfehlerfreien Gebrauch des der Beklagte n eingeräumten Ermessens. Die Beklagte hat weder die gesetzl i- 19 - 12 - chen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 114 Satz 1 VwGO). a) Unterbleibt eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung, kann die zuständ ige Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen der Fachanwalts bezeichnung widerrufen (§ 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO). Der Vorstand der Rechtsanwalts kammer hat also nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf zu entscheiden . Hierbei sind alle Umstände des E inzelfalls, etwa eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung, zu berüc k- sichtigen. Die Kammer kann bei einer erstmaligen Verletzung der Fortbildung s- pflicht zunächst von einem Widerruf absehen und dem Anwalt die Möglichkeit einräumen, die versäumte Fortbildung im Folgejahr nachzuholen (BGH, B e- schluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK - Mitt. 2014, 212 Rn. 10 mwN). b) Die Beklagte hat dem Kläger erläutert, aus welchen Gründen sie die Veröffentlichungen auf der eigenen Homepag e nicht als Fortbildung anerkenn t, und hat bis zum 22. Mai 2014 abgewartet, ob der Kläger die im Jahr 2012 u n- terbliebene Fortbildung in der Folgezeit ausgleichen würde. Der Kläger hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglic h darauf hingewiesen, dass er sich durch die Lektüre von Fachzeitschriften fortbilde und auch künftig ausschließlich auf seiner Homepage veröffentlichen werde. Im Jahr 2013 hat er weder die im Jahr 2012 versäumte Fortbildung nachgeholt noch die Fortbildung spflicht für das Jahr 2013 erfüllt. Die Beklagte hat dieses Verhalten zulässig (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) nachträglich zur Begründung ihrer Widerrufsentscheidung vom 22. Mai 2014 herangezogen. Im Er gebnis hat der Kläger damit in zw ei aufeinander folgenden Ka lenderjahren seine Fortbildung s- 2 0 2 1 - 13 - pflicht nicht erfüllt. Dass aus Sicht des Klägers offen war, ob die auf der privaten Homepage eingestellten Beiträge als Fortbildung anzuerkennen sei en , hat die Beklagte deshalb nicht als Entschuldigung gelten lassen, weil de r Kläger dem Angebot, diese Frage zeitnah im Wege der Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen, nicht nachgekommen ist. Auch diese Überlegung ist nicht zu bea n- standen. Der Kläger handelte insoweit auf eigenes Risiko. c ) Die Jahresfrist des § 25 Abs. 2 FAO wurde eingehalten. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn der zuständigen Kammer alle für die Ermessensausübung relevanten Tatsachen bekannt sind, also Entscheidungsreife eingetreten ist. Auch e ine notwendige Anhörung zum Widerruf muss bereits erfolgt sein (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK - Mitt. 2014, 212 Rn. 14 mwN). Nach diesem Maßstab war der Widerruf nicht verfristet. Die Parteien haben bis April 2014 über die Frage de r Anerkennung der Beiträge auf der Homepage des Klägers und über das weitere Vorgehen, insbesondere die Möglichkeit einer Festste l- lungsklage, korrespondiert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Ab s. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeic h- nungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brf g) 56/11, NJW 2013, 175 2 2 2 3 - 14 - Rn . 13; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg ) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 17). U m- stände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Kayser Lohmann Seiters Kau Wolf Vorinsta nz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.12.2014 - 1 AGH 7/14 -
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