ECLI:DE:BGH:2018:080118BANWZ.BRFG.10.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 1 0 /17 vom 8. Januar 201 8 in de r verwaltungs recht lichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Rich ter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Kau am 8. Januar 2018 beschlossen: Der Antrag de s Kläge r s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs des Land es Nordrhein - Westfalen vom 28 . Oktober 201 6 wird abgelehnt. D er Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahren s wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. De r 19 69 geborene Kläger ist seit 2004 als Rechts anw a lt zugelassen. Mit Bescheid vom 1 8 . April 201 6 widerrief die Beklagte die Zulassung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) . D ie hier gegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. De r Kläger be antragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag de s Kläger s ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. D i e vo n de m Kläger gelte nd gemachte n Zulassungsgr ü nd e lieg en nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 , 2 , 3 und 5 , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Einer - von dem Kläger beantragten - mündlichen Verhandlung des Senats über den Zulassungsantrag bedurfte es nicht. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 3 VwGO können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet der Senat ü ber den Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss . Eine mündliche Verhandlung ist , da anderes im Sinne von § 101 Abs. 3 VwGO nicht bestimmt ist, insoweit nicht erforderlich . Sie steht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 3 VwGO vielmehr im Ermessen des Gerichts , wobei in einem Berufungszulassungsverfahren - wovon auch der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeht - regelmäßig eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist ( so auch OVG München, B e- schluss vom 25. April 2 017 - 11 ZB 17.505, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B e- schluss vom 31. März 2008 - 10 LA 73/08, juris Rn. 8; BayVerfGH, Beschluss vom 23. September 2015 - Vf. 38 - VI - 14, juris Rn. 48; Schmidt - Räntsch in Gaier / Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. , § 112 e BRAO Rn. 84; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 76; Roth in BeckOK - VwGO, Stand 1. Juli 2017, § 124a Rn. 81; jeweils mwN ; siehe ferner Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO , Stand Oktober 201 5 , § 124a Rn. 121 ). So liegt der Fall auch hier. Im Hi nblick auf die vo n dem Kläger geltend gemachten Z u- lassungsgründe bestand keine Notwendigkeit , über seinen Antrag auf Zula s- sung der Berufung auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 2 3 - 4 - 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist un begründet. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. E rnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Auch weist die Rechtssache weder beso n- dere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) , noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Verfa h- rensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsge richtshofs b e- ruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) . a) E rnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelne r tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ( st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3 ; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, jur is Rn. 3; vom 8 . Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18 /16, juris Rn. 3; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 3; jeweils mwN ) . Daran fehlt es hier. Der Kläger vermag entsprechende Zweifel in der Begründung seine s Antrags auf Zula s- sung der Berufung nicht darzulegen. aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensve rfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erw irkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsb eschlüsse 4 5 6 - 5 - vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 4; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 6; jeweils mwN ). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördl i- chen Widerrufsverfahrens, hier mithin auf den Erlass des Wider rufs bescheids der Beklagten vo m 1 8 . April 2016 , abzustellen; die Beurteilung danach eingetr e- tener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/ 15, juris Rn. 7; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 4; vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 57/16, juris Rn. 7; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, aaO Rn. 4 ; jeweils mwN). bb ) H iervon ausgehend hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend angeno m- men, dass sich de r Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt in Vermögensverfall bef and und seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft deshalb zu widerrufen war . (1) Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsb escheids mehr ere den Kläger betreffe n- de Eintragungen in d em vom Vollstreckungsgericht zu führende n Verzeichnis (§ 882b ZPO) . In sechs Verfahren hatte d er Kläger die Vermögensauskunft a b- gegeben , in zwei Verfahren waren gegen ihn Haftbefehle zur Abgabe der V e r- mögensauskunft ergangen. Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei di e- ser Sachlage gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO bereits eine gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall de s Kläger s spricht . Die se gesetzliche Vermu tung hat d er Kläger nicht widerlegt. Zwar kommt die an eine Eintragung 7 8 9 10 - 6 - anknüpfende gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der jeweiligen Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits ge tilgt war (v gl. nur Senatsbeschl ü ss e vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 6 mwN; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, aaO Rn. 6). Dies ist hier aber jedenfalls hinsichtlich des überwiegenden Teils der Forderungen nicht der Fall gewesen. Soweit der Kläger - wie bereits i m erst instanzlichen Verfahren - geltend macht, die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis seien falsch, da die Ford e- rungen des Universitätsklinikums M . (laufende Nummer 11 der dem W i- derrufsbescheid beigefügten Aufst ellung von Zwangsvollstreckungsmaßna h- men ) und der E . Versicherung AG (laufende Nummer 12) bereits getilgt gewesen seien , hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt , dass hi n- sich t lich der erstgenannten Forderung eine Tilgung durch Vorlage ei nes entwe r- teten Mahnbescheids nachgewiesen worden sei, hinsichtlich der letzt genannten Forde rung jedoch eine Tilgungsbestätigung nicht vor lieg e . Z u einer Tilgung di e- ser Forderung hat der Kläger auch in der Begründung des Zulassungsantrags weder nähere Ausf ührungen gemacht noch einen Nachweis vorgelegt. Ung e- achtet dessen wären selbst im Falle einer Tilgung auch dieser Forderung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids jedenfalls noch meh rere Ei n- tragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis vorhanden gewesen und wäre deshalb - entgegen der Auffassung des Klägers - die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls nicht entkräftet. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der in diesem Zusammenhang erhobene weitere Einwand des Kläger s , er habe entgegen der Anna hme des Anwaltsg e- richtshofs ausführlich zu sämtlichen von der Beklagten benannten offenen Fo r- derungen sowie z u deren T ilgung vorgetragen. Der Anwaltsgerichtshof habe 11 12 - 7 - nicht deutlich gemacht, w elche Angaben ihm fehlten ; anderenfalls hätte d er Kläger die gewü nschten Unterlagen vorgelegt. Der Kläger verkennt hierbei schon im Ansatz, dass er, damit die an eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis anknüpfende gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung käme, eine Tilgung sämtlicher (vgl. hierzu nur Senatsbeschl üsse vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, aaO ; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn . 7; vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 6 ) den Eintragungen zugrunde liegende r Forderungen im Einzelnen vorzutragen und entsprechende Nachweise vorzu legen gehabt hätte . Dies hat er nicht getan, obwohl ihm die vorstehend genannten Voraussetzungen bereits aufgrund der vor Erlass des Widerrufsbescheids mehrfach erfolgten Aufforderungen der B e- klagten , die Begleichung sämtlicher Forderungen nachzuweisen, kl ar gewesen sein musste . Eines zusätzlichen Hinweises des Anwaltsgerichtshofs bedurfte es - entgegen der Auffassung des Klägers - schon aus diesem Grund nicht. (2) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss e in Recht s- anwalt, der - wie der Kläger - im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur W i- derlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detai l- liertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens - und Einkommensverhältn isse - wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs - nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschl üsse vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5 ; vom 18. September 2017 - AnwZ (Brfg) 33/17, juris Rn. 5; jeweils mwN ). D ies hat d e r Kläger trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten nicht getan. Soweit sich der Kläger auf Stundungs - und Tilgungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern beruft, hat der Anwaltsgerichtshof dieses Vorbringen mit Recht als nicht ausreichend angesehe n. Von einem Vermögensverfall kann in 13 14 15 - 8 - diesem Fall nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt nachweist , dass er sich in Vergleichs - und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen sämtlichen ( siehe hierzu nur Senatsbeschl üsse vom 15. März 201 2 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 6; vom 18. September 2017 - AnwZ (Brfg) 33/17, juris Rn. 8) Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten ve r- pflichtet hat , diesen Ratenzahlungen nachkomm t und währenddessen keine (weiteren) Vollstreckungsmaßn ahmen gegen ihn eingeleitet w orden sind (vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 9 mwN ). Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt. (3) Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des Klägers übe r- dies aufgrund der oben genannten Beweisanzeichen und angesichts der - wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Wide r- rufsbescheids - festgestellten Schuldenhöhe des zutreffenden Erwägungen auch als erwiesen erachtet. (4) Dem Kläger gelingt es auch mit seinen weiteren gegen die Annahme des Vermögensverfalls gerichteten Rügen nicht, ernstliche Zweifel an der Ric h- tigkeit des angefochtenen U rteils zu begründen. (a) D er Kläger rügt , der Anwaltsgerichtshof habe bei der Annahme des Vermögensverfalls zum einen nicht berücksichtigt, dass er schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 % sei und im Zeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2 015 an einer klinischen Medikamentenstudie zur Behandlung der Erkrankung Hepatitis C ( " Compassionate - Use - Program" , d.h. ein im Arznei - mittelgesetz vorgesehene s Härtefall p rogramm unter Einsatz bisher nicht zug e- lassener Medikamente bei lebensbedrohenden Erkr ankungen, § 21 Abs. 2 Nr. 6 , §§ 40 ff. AMG i.V.m. §§ 1 ff. der Arzneimittel - Härtefall - Verordnung ) tei l- genommen habe und seine Verdienstmöglichkeiten hierdurch eingeschränkt 16 17 18 - 9 - gewesen seien. Der Anwaltsgerichtshof habe durch die fehlende Berücksicht i- gung dies er Umstände, die eine besondere Schutzwürdigkeit des Klägers b e- gründeten, sowohl dessen Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 GG verletzt als auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) miss achtet. (b) Der Kläger rügt darüber hinaus, der Anwaltsgeri chtshof habe bei der Annahme des Vermögensverfalls auch verkannt, dass seine Vermögensve r- hältnisse in absehbarer Zeit geordnet werde n könnten. Er mache gegenüber dem Finanzamt Forderungen in fünfstelliger Höhe geltend . A uch sei mit einem überdurchschnittli chen wirtschaftlichen Ergebnis seiner Kanzlei zu rechnen, wie er dies etwa im Jahr 2009 mit einem zu versteuernde n Einkommen in Höhe von erzielt habe. Außerdem werde er Einkünfte aus nichtjuristischen T ä- tigkeiten - dem Verkauf eines Kalenders für das Jahr 2017 sowie weiterer Einnahme n aus de m in Gründung befindlichen Institut für Reiseinformation und Reiserecht - erzielen . Diese positive wirtschaftliche Erwartung beruhe darauf, dass die oben genannte k linische Medikamentenstudie abgeschlossen und dadurch eine Ve r- besserung der Gesundheit des K lägers eingetreten sei . Der Anwaltsgerichtshof habe zudem fehlerhaft außer Betracht gelassen, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung einen längeren Zeitraum zur Ordnung se i- ner Finanzen hätte gewähren müssen . Einen entsprechenden , im erstinstanz - lichen Verfahren gestellten Antrag des Klägers vom 24. Oktober 2016 , ihm w e- gen "der bevorstehenden finanziellen Sanierung" noch sechs Monate Zeit vor einer Entscheidung einzuräumen, habe der Anwaltsgerichtshof verfahrensfe h- lerhaft abgelehnt. (c) Die vorbezeichneten Rügen geh en bereits im Ausgangspunkt ins o- weit fehl, als der Anwaltsgerichtshof sowohl d ie Schwerbehinderung des Kl ä- 19 2 0 - 10 - gers als auch d e ssen Teilnahme an der Medikamentenstudie berücksichtigt hat. Die Rügen greifen aber auch ansonsten nicht durch. (aa) Soweit der Kläger eine stärkere Berücksichtigung der beiden vorb e- zeichneten Umstände in Bezug auf die Entstehung seiner ungeordneten fina n- ziellen Verhältnisse erstrebt, kann er damit aus mehreren Gründen keinen E r- folg haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschriften des Allgeme i- nen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) , wie der Kläger meint, auf den hier zu beurteilenden - dem öffentlich - rechtlichen Bereich hoheitlichen Handelns zu - zuordnenden - Fall des von der Rechtsanwaltskamme r als Körperschaft öffen t- lichen Rechts (§ 62 BRAO) ausgesprochenen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) übe r- haupt Anwendung finden oder ob es insoweit bei dem in Art. 3 GG , insbesond e- re in Art. 3 A bs. 3 GG , vorgesehenen Schutz bleibt (vgl. hierzu - in dem letztg e- nannten Sinne - Ernst/Braunroth/Wascher in Ernst/Braunroth/Franke/Wascher/ Lenz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, 2. Aufl., Einleitung Rn. 14, 16; siehe ferner Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., Einl. AGG, Rn. 7; Bauer/ Krieger, AGG, 4. Aufl., Einl. Rn. 2 f.; vgl. auch BGH, Beschl ü ss e vom 16. März 2015 - NotZ (Brfg) 10/14, WM 2015, 21 1 5 Rn. 4; vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 27; MünchKommBGB/Thüsing, 7. Aufl., Ein l. AGG Rn. 2 ff . , 6 ff., § 1 AGG Rn. 4 ff., § 2 Rn. 1 f.; Forst in Hey/Forst, AGG, 2. Aufl., Einl. Rn. 62 ). Denn jedenfalls hindert das Allgemeine Gleichbehan d- lungsgesetz (§§ 1, 2, 24 AGG) die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht. Als einfaches Bunde sgesetz steht es mit der Bundesrechtsanwaltsor d- nung in der Normenhierarchie auf derselben Stufe. Dabei erweisen sich die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über den Widerruf der Zulassung zur Rechts anwaltschaft wegen Vermögensverfalls als speziel ler und sind damit gegenüber den §§ 1, 2, 24 AGG vorrangig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 21 - 11 - 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 12; vom 16. März 2015 - NotZ (Brfg) 10/14, aaO - jeweils zu § 47 Nr. 1, § 48a BNotO a . F . ). Zu Unrecht rügt der Kläger auch, im angefochtenen Urteil fehle eine hi n- reichende Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Aspekten, in s- besondere den Eingriffen in seine Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (zur Abgrenzung der sich regelmäßig gegenseitig ausschließenden Gewährleistungen nach Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG siehe BGH, Urteile vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, NJW 2017, 2018 Rn. 31 mwN; vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, NVwZ - RR 2017, 822 Rn. 83 ; siehe auch Senatsbeschluss v om 3. März 1986 - AnwZ (B) 1/86, BGHZ 97, 204, 209 f. ). Die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO steht im Einklang mit dem Grundgesetz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (st. R spr.; siehe nur Senatsbeschl üsse vom 18. September 2017 - AnwZ (Br fg) 33/17, juris Rn. 9; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 9 ; vom 11. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 79/13, juris Rn. 2 f. ; vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 15/14, juris Rn. 7; jeweils mwN; siehe auch BVerfG, NJW 2005, 3057 - zur Parallelregelung in § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist geeignet, das besondere Vertrauen, das in seine Person g e- setzt wird, zu erschüttern (Senatsbeschluss vom 18. September 2017 - AnwZ (Brfg) 33/17, aaO; vgl. auch BVerfG, aaO) . Da der Wid erruf der Zulassung , wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erfüllt, stellt auch der konkrete Entzug der Zulassung des Klägers keine Grundrechtsverletzung dar (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2 015 - AnwZ (Brfg) 11/15, aaO) . Soweit der Kläger geltend macht, infolge seiner Schwerbehinderung - deren konkrete Auswirkungen auf die Berufsausübung er allerdings nicht da r- gelegt hat - und wegen der Teilnahme an der klinischen Medikamentenstudie in 22 23 - 12 - ung eordnete finanzielle Verhältnisse geraten zu sein , steht dies - auch unter Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes nach Art. 3 Abs. 1 und 3 , Art. 12 Abs. 1 GG - der Annahme eines Vermögensverfalls des Klägers schon deshalb nicht entgegen, weil die Ursache n des Vermögensverfalls nach ständiger S e- natsrechtsprechung für die Entscheidung über den Widerruf der Rechtsa n- waltszulassung unerheblich sind (siehe nur Senatsbeschl ü ss e vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, juris Rn. 12 ; vom 18. September 2017 - AnwZ (Brfg) 33/17, aaO Rn. 10; jeweils mwN) . Auch kommt es nach der Zie l- setzung und dem Inhalt des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat oder nicht (vgl. nur S e- natsbeschlüsse vom 9. Juli 2013 - AnwZ (B rfg) 25/13, juris Rn. 3; vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 15/14, aaO Rn. 5 mwN ; vom 21. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 41/16, juris Rn. 3 mwN ) . Im Übrigen hat der Anwaltsgerichtshof - insoweit vom Kläger nicht ang e- griffen - festgestellt, dass d ies er ausweisl ich des von ihm vorgelegte n Einko m- mensteuerbescheid s für das Jahr 2013 schon zu diese r Zeit nur über ein rec h- verfügte . Der Kläger befand sich demgemäß bereits vor seiner Teilnahme an der klin i- schen Medikamentenstudie in sch lechten finanziellen Verhältnissen, die sich ganz erheblich von denjenigen e twa des von ihm zum Vergleich angeführten Jahre s 2009 unterschieden, in welchem er nach den Feststellu ngen des A n- waltsgerichtshofs - trotz seiner bereits damals vorhandenen Schwerbehind e- rung - über verfü gte . (bb) Auch soweit sich der Kläger gegen die Feststellung des Anwaltsg e- richtshofs wendet, es sei davon auszugehen, dass er seine finanzielle n Ve r- hältnisse in absehbarer Zeit nicht werde ordnen können, gelingt es ihm in der B egründung seines Zulassung santrags nicht, ernstliche Zweifel an der Richti g- 24 25 - 13 - keit des angefochtenen Urteils darzulegen. Der Anwaltsgerichtshof ist vielmehr zutreffend und auch in diesem Punkt ohne die vom Kläger gerügte Grun d- rechtsverletzung zu der Beurteilung gelangt, dass der Kläge r eine ( von ihm e r- wartete) Verbesserung seiner Einkommenssituation nach dem Abschluss der klinischen Medikamentenstudie zwar behauptet, aussagekräftige Nachweise hierfür aber nicht vorgelegt hat und im Übrigen auch die im Zeitraum zwischen dem Zulassungswi derruf und der mündlichen Verhandlung bekannt geword e- nen weiteren titulierten Forderungen die Annahme bestätigten , dass der Kläger seine ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse auch in absehbarer Zeit nicht werde ordnen können. Die vom Kläger in der B egründung seines Z u- lassungsantrags angeführte , jedoch weder dort noch in den erstinstanzlichen Schriftsätzen inhaltlich näher konkretisierte oder durch Nachweise unterlegte Behauptung, er mache gegen das Finanzamt Forderungen in fünfstelliger Höhe ge ltend, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ebenfalls vergeblich rügt der Kläger , die Beklagte hätte bei dem - nach seiner Auffassung - vor dem Zulassungswiderruf zu gewährenden Zeitraum zur Ordnung der Finanzen insbesondere die Schwerbehinderung berü cksichtigen müssen. Damit macht der Kläger geltend, er h ätte , wenn ihm weitere Gelege n- heit zur Stellungnahme gewährt worden wäre, innerhalb der entsprechenden Frist seine Vermögens - und Einkommensverhältnisse ordnen können. Abgesehen davon, dass auch di eser Vortrag die nachhaltige Ordnung der Vermögens - und Einkommensverhältnisse des Klägers in absehbarer Zeit nicht hinreichend konkret erkennen lässt, dient die im Rahmen eines Widerruf s- verfahrens einzuräumende Anhörungsfrist (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG) nicht der Ermöglichung der Ordnung der Vermögensve r- hältnisse des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 9) . Liegen - wie hier - nach 26 27 - 14 - erfolgter Anhörung die Vorau ssetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor, weil der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist und er die daraus fo l- gende Vermutung des Vermögensverfalls nicht durch die Darlegung zumindest in absehbarer Zeit nachhaltig geordneter Vermögens - und Ei nkommensverhäl t- nisse widerlegt hat, ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassung s- verfahren vorbehalten (Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, aaO) . D iese Grundsätze gelten im Interesse des vorrangigen Schutzes der Rechtsuchenden a uch in Ansehung der Schwerbehinderung des Klägers . Hiervon ausgehend ist auch nicht etwa zu erkennen, dass die Beklagte die Anhörungsfrist (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG) zu kurz bemessen hätte . Sie hat den Kläger vielmehr erstmals bereits mit Schreiben vom 7. April 2015 und in der Folgezeit mehrfach , zuletzt mit Schreiben vom 22. Februar 2016 zu seinen Vermögensverhältnissen angehört und ihn - letztlich o hne Erfolg - aufgefordert, eine vollständige Auskunft über seine Ei n- kommen s - und Vermögensverhältnisse mit entsprechenden Nachweis en vorz u- legen und die offenen Forderungen zu begleichen . Erst recht ist, anders als der Kläger meint, dem Anwaltsgerichts ho f kein Verfahrensfehler unterlaufen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) , indem er dem mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 gestellten Antrag des Kl ä- gers auf Gewährung einer Frist von sechs Monaten zur Sanierung seiner fina n- ziellen Verhältnisse ni cht entsprochen hat. Denn wie oben (unter II 2 a aa) b e- reits ausgeführt, kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Wide r- rufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des A b- schlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens an und ist die Beurteilung d a- nach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbeha l- ten . 28 29 - 15 - cc ) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden We r- tung des Gesetzgebers ist mit dem - hier vorliegenden - Vermögensverfall eines Rechtsan walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Recht - suchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Aut o- matismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und au s- nahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensve rfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersitu ation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl . nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. D e r K läger ist nach wie vor als Einzelanw a lt tätig . b) Entgegen der Auffassung des Klägers weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund se tzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Sc hwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 10; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, NJ W - RR 2012, 1336 Rn. 18; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO Rn. 5; jeweils mwN). 30 31 - 16 - Dies ist hier nicht der Fall. Der Sachverhalt ist übersichtlich und die Rechtslage ist eindeutig (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 201 7, 2835 Rn. 13). Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - aus den oben (unter II 2 a bb (4)) im Einzelnen dargestellten Gründen auch nicht im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Klägers und dessen Teilnahme an der bereits erwähn ten klinischen Medik a- mentenstudie . c) Die Rechtssache hat schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedü r f- tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Al l- gemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbesch lüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, aaO Rn. 10; vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, aaO Rn. 16; jeweils mwN). Diese Vorau s- setzungen hat der Kläger weder dargelegt noch sind sie sonst ers ichtlich. Vergeblich versucht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung aus der unzutreffenden Annahme herzuleiten, der Anwaltsgerichtshof habe übersehen, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft maßgebliche Zeitpunkt nicht die letzte Verwaltungsen t- scheidung, sondern das Ende des gerichtlichen Verfahrens einschließlich des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof sei ; h insichtlich des Beurteilungszei t- punkts würden von Gerichten, Rechtsanwaltskammern un d Literatur unte r- schiedliche Auffassungen vertreten und praktiziert. 32 33 34 - 17 - Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits seit langem höchstrichterlich geklärt. Der Senat geht - wie oben (unter II 2 a aa) ausgeführt - in ständiger Rechtsprechung (grundlegend: Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) davon aus, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zul assung zur Rechts - anwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wide r- rufsverfahrens abzustellen und die Beurteilung danach eingetretener Entwic k- lungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist. Dem Kläger gelingt es auch n icht, einen relevanten Meinungsstreit au f- zuzeigen, der zu einer erneuten Überprüfung der Rechtsfrage durch den Senat Anlass geben könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. April 2015 - AnwZ (Brfg) 54/14, juris Rn. 4 mwN); ein solcher Meinungsstreit beste ht auch nicht. Der in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung angeführte Umstand, dass die vorbezeichneten Grundsätze in der Literatur vereinzelt mit nicht überzeugenden Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. Kleine - Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rn. 29, 71 ; kritisch wohl auch Henssler in Henssler/ Prütting, BRAO , 4. Aufl., § 14 BRAO Rn. 38 und 80 mwN) , verleiht der Recht s- sache keine Grundsatzbedeutung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 8 mwN). 35 36 - 18 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Bünger Remmert Braeuer Kau Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 28.10.2016 - 1 AGH 30/16 - 37
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