ECLI:DE:BGH:2018:020518BANWZ.BRFG.10.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ ( Br f g ) 1 0 / 1 8 vom 2. Mai 2018 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wi derrufs der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die P räsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richter in Lohmann und den Richter Dr. Remmert sowie d e n Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 2. Mai 2018 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das am 18. Mai 2017 ver kündete Urteil des I . Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin zugelassen. Gründe : I. Der 1967 geborene und später zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kl ä- ger wurde 2007 als Mitglied der Beklagten aufgenommen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Recht s- anwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Hiergegen hat der Kläger beim Verwa l- tungsgericht B . Klage eingereicht. Das Ve rwaltungsgericht hat den Recht s- streit mit Beschluss vom 31. März 2011 an den Anwaltsgeri chtshof ve rwi esen . Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22. August 2011 mitgeteilt, der Kl ä- ger sei am 3. August 2011 in die Rechtsanwaltskammer M . , die Beigel a- dene, aufgenommen worden. Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 27. Fe b- ruar 2017 mitget eilt, der Kläger sei zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ihr Mitglied. 1 2 - 3 - I n dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat d er Kläger beantrag t festzustellen, dass der Beschluss der B eklagten vom 13. Oktober 2010, ausg e- fertigt am 20. Oktober 2010, gegen Art. 101 Abs.1 AEUV verstößt und gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV nichtig ist . Er hat h ilfsweise beantragt, diesen Beschluss aufzuheben. Der Kläger hat des weiteren beantragt festzustellen, d ass die B e- klagte eine Unternehmensvereinigung im Sinne des Ar t. 1 01 Abs . 1 AEUV ist und dass Art . 101 AEUV i .V.m. Art . 4 Abs. 3 A EUV dahin auszulegen i st, dass die Pflicht jedes Mitgliedstaates zur effektiven wettbewerbsrechtlichen Überw a- chung der nationalstaatlichen Rechtsanwaltskammern darin besteht, dass die Berufsausübend en die Möglichkeit haben müssen, gegen wettbewerbsb e- schränkende Verhaltensweisen der Rechtsanwaltskammern die " ordentlichen Gerichte, d.h. eine Gerichtsbarkeit außerhalb des Berufsstandes " anzurufen. Der Kläger hat mit am selben Tag beim Anwaltsgericht shof eingegang e- nem Telefaxschreiben vom 18. Mai 2017 ein Befangenheitsgesuch gegen Rechtsanwältin Dr. F . als Vorsitzende des A nwaltsgerichtshofs gestellt . Dieses Gesuch hat der Anwaltsgerichtshof vor Eintritt in die auf den 18. Mai 2017 anberaumte m ündliche Verhandlung durch Beschluss vom selben Tag - unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin - als unzulässig verworfen . Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig abgewiesen. D er Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urte il des Anwaltsg e- richtshofs . II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es liegt ein Verfahren s- mangel vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 , § 124a Abs. 5 Satz 2 3 4 5 6 - 4 - VwGO) . Der Anwaltsgerichtshof durfte über das Befangenheitsgesuch des Kl ä- gers vom 18. Mai 2017 nicht unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin en t- scheiden (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO). Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als u nzulässig unter Mitwi r- kung des abgelehnten Richters ist nur zulässig, wenn das Gesuch als recht s- missbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn alle Richter eines Gerichts abg e- lehnt werden oder das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine B efangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Dazu zählen auch nur der Verschleppung oder als taktisches Mittel für verfa h- rensfremde Zwecke dienende Ablehnungsgesuche ( BVerfG, NVwZ - RR 2008, 289, 290; NJW 2007, 37 7 1 , 3772 ; Zöller/Vo llk ommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 6 f. mwN ) . Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern. Ein gänzlich untaugliches oder rechtsmis s- bräuc hliches Ablehnungsgesuch als Voraussetzung für eine solche Entsche i- dung kann nur angenommen werden, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand selbst entbehrlich ist. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mi t- wirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (BVerfG , aaO S. 291). Der Kläger hat sein Gesuch damit begründet, ein Herr von der G e- schäftsstelle des Anwaltsg erichtshofs habe ihm - auf seinen vorherigen Termi n- verlegungsantrag vom 11. Mai 2018 - telefonisch mitgeteilt, dass die Vorsitze n- de Richterin des Anwaltsgerichtshofs auch gerne ohne ihn verhandeln würde. Sie sei in ihrer Kanzlei und habe keine Lust, sich u m den Sachverhalt selbst zu kümmern. Deshalb werde der Termin nicht verlegt und ohne ihn, den Kläger, verhandelt . 7 8 - 5 - E in Telefonat mit diesem Inhalt wäre geeignet gewesen, die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin des Anwaltsgerichts hofs i .S.v. § 42 Abs. 1 ZPO zu begründen . D e r Kläger hätte die von ihm behaupteten Ä u- ßerungen des Geschäftsstellenmitarbeiters dahin verstehen können, dass di e- ser zuvor mit der abgelehnten Richterin Kontakt aufgenommen hatte und sich letztere dabei wie in dem Be fangenheitsgesuch wiedergegeben geäußert hatte . Jedenfalls war das auf diese Weise vom Kläger begründete Befangenheitsg e- such nicht offensichtlich rechts missbräuchlich im vor genannten Sinne. D er Sachverhalt hätte - im Wege der Einholung von dienstlichen Äuß erungen der abgelehnten Richterin (§ 44 Abs. 3 ZPO) und des Geschäftsstellenmitarbeiters - aufgeklärt werden müssen . S odann hätte gemäß § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwi r- kung der abgelehnten Richterin über das Befangenheitsgesuch entschieden werden müssen. S oweit der Anwaltsgerichtshof in dem das Befangenheitsgesuch des Klägers verwerfenden Beschluss vom 18. Mai 2017 ausführt, es erscheine u n- wahrscheinlich, dass sich ein Geschäftsstellenmitarbeiter derartig äußere , ha n- delt es sich um eine inhaltliche Prüfung de s geltend gemachten Ablehnung s- gr u nde s , die - wie ausgeführt - der abg elehnten Richterin versagt ist. Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist. III. Das Verf ahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 9 10 11 12 - 6 - Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des B e- schlusses über die Zulassun g der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert we r- den. Die Begründung muss einen bes timmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung sich im Berufung s- verfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung mit der Maßg abe B ezug g e- nommen , dass auch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staa t- lich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europä i- schen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, d ie die Befähigung zum Richteramt besitz en , zugelassen sind . Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Limperg Lohmann Remmert Lauer Merk Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 18.05.2017 - I AGH 18/11 -
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