BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 1/10 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO §§ 59e, 59f a) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei welcher die Mehrheit der G e- schäftsanteile und der Stimmanteile Patentanwälten zusteht, welche nicht zugleich Rechtsanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zug e lassen werden. b) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer mehrhei t lich nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Patentanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 1/10 - BayAGH wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Kessal - Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung a m 10. Oktober 2011 für Recht erkannt : Die Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshof s vom 25. Februar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt . Gründe: I. Die Klägerin wu rde am 8. Januar 2009 von den Patentanwälten Dr. M . und Dipl. - Ing. K . sowie dem Rechtsanwalt S . gegründet. Jeder der drei Gesellschafter überna hm einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 8.500 e- schluss wurde n Dr. M . , K . und S . zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt und von den B e- schränkungen des § 181 BGB befreit. S atzungs mäß ig er Zweck der Klägerin ist 1 - 3 - die gemeinschaftliche Berufsausübung als Patent - und Rechtsanwälte. Ihre Satzung enthält u.a. folgende Bestimmungen: § 3 Gesellschafter (1) Gesellschafter der M . S . Patentanwa lts - und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können nur Mitglieder der P a- tentanwaltskammer oder der Rechtsanwaltskammer sowie die übrigen in § 52e Abs. 1 Satz 1 PatAnwO genannten Personen oder eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts sein, deren Zweck ausschließlic h das Halten von Anteilen an der M . S . Patentanwaltsgesellschaft mbH ist. (2) Die Gesellschaft kann eine gemeinsame Kanzlei oder mehrere Kanzleien errichten. Errichtet die Gesellschaft mehrere Kan z- leien, so muss in jeder Kanzlei mindesten s ein Gesellschafter als deutscher Patentanwalt und ein Gesellschafter als Recht s- anwalt tätig sein, die zu Geschäftsführern bestellt sind und für die diese Kanzlei der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bi l- det. (3) Die Beteiligung an einer anderen Be rufsausübungsgesel l- schaft bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversam m- lung. Die Beteiligung an der M . Patentanwaltsgesel l- schaft mbH, der M . Patentanwälte Rechtsanwälte Par t- nerschaftsgesellschaft und der M . Holding Gesellschaft bürg erlichen Rechts, jeweils mit Sitz in M . , bedarf ke i- ner Genehmigung. § 4 Stammkapital ( 1 ) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.500,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausendfünfhundert). (2) Hierauf übernehmen die Gründungsgesellsc hafter Geschäft s- anteile wie folgt: a) Herr Dr. M . , Patentanwalt, einen Geschäftsa n- b) Herr K . , Patentanwalt, einen Geschäftsanteil - 4 - c) Herr S . , Rechtsanwalt, einen Geschäft s- § 8 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft a l- lein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die G e- sellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertr e- ten. Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, Geschäft s- führern Einzelvertretungsberechtigung zu erte ilen. Sie kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. (2) Zu Geschäftsführern können nur Patentanwälte oder Recht s- anwälte bestellt werden. Am 20. Februar 2009 hat die Klägerin ihre Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft im Bezirk der Beklagten beant ragt. Die Beklagte hat den Antrag mit B e- scheid vom 14. September 2009 zurückgewiesen , weil die Kläge rin den Erfo r- dernissen der §§ 59e und 59f BRAO nicht entspreche . Die Klage der Klägerin, mit welcher diese beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, sie unter Aufh e- bung des Ablehnungsbescheides zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, ist abg e- wiesen worden. Mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung will die Klä gerin weiterhin ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erreichen. Sie beantragt, unter Ab änderung des Urteils des Bayerischen Anwaltsgerichtsh o- fes (Az: BayAGH I - 25/2009) und Aufhebung des Ablehnungsb e- scheides der Beklagten vom 14.09 . 2010 (Az: Zul. 50151) die B e- klagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Zulassung zur Rechtsanwaltscha ft als Rechtsanwaltsgesellschaft zu erteilen. Die Beklagte beantragt, 2 3 - 5 - die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die g e- wechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Di e Berufung der Klägerin ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 und 3 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgege n- stand die Beratu ng und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden (§ 59c Abs. 1 BRAO). Die Zulassung kann jedoch nur dann erteilt werden, wenn die Gesellschaft den E r- fordernissen der §§ 59e und 59f BRAO entspricht (vg l. § 59d Nr. 1 BRAO). Die Klägerin er füllt die se Anforderun gen nich t. a) Gemäß § 59e Abs. 1, § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO können Mitglieder der Patentanwaltskammer Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Die Mehrheit der Geschäftsanteile und d er Stimmrechte muss jedoch Recht s- anwälten zustehen (§ 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO). Die Klägerin hat drei Gesel l- schafter, die je einen Anteil von 8.500 als Rechtsanwalt zugelassen. Patentanwälte sind keine Rechtsanwälte im Si n- ne der Bundesrechtsanwaltsordnung. Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zug e- lassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Ric h- 4 5 6 7 - 6 - tergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem G e- setz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz b e- standen hat (§ 4 BRAO). Vo raussetzungen für die Zulassung als Patentanwalt sind ein technisches oder naturwissenschaftliches Hochschulstu dium (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PAO), ein Jahr praktische technische Tätigkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PAO) so wie eine mindestens 34 Monate dauernde Ausbildun g auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7 PAO) mit Absolvierung einer entspr e- chenden juristischen Prüfung (§ 8 PAO) . Personen, welche nur die Vorausse t- zungen einer Zulassung zur Patentanwaltschaft erfüllen, können folgerichtig nicht zur Rechtsa nwaltschaft zugelassen werden. b ) Gemäß § 59f Abs. 2, § 59 e Abs. 1, § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BRAO können Patentanwälte Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Die Rechtsanwaltsgesellschaft muss jedoch von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein (§ 59f Abs. 1 BRAO) . Von den drei Geschäftsführern der Klägerin ist nur einer Rechtsanwalt. Die anderen beiden - ebenfalls einzelvertretungsberechti g ten - Geschäftsführer der Kläger in sind Patentanwälte, die nicht zur Rechtsanwal t- schaft zugelassen sind und, wie gezeigt, nicht als Rechtsanwälte im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung angesehen werden können. Eine Rechtsan walt s- gesellschaft wird dann von Rechtsa nwälten verantwortlich ge führt, wenn s i- chergestellt ist, dass die maßgeblichen Geschäftsführungsentscheidungen von Rechtsanwälten verantwortet werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn alle g e- schäftsführenden Rechtsanwälte zur Einzelvertretung befugt sind und die G e- schäftsführer, d ie nicht Rechtsanwälte sind, die Gesellschaft nur gemeinsam mit Rechtsanwälten vertreten können (BT - Drucks. 13/9820, S. 15). Nichtanwal t- lichen Geschäftsfüh rern kann danach allenfalls Gesamtvertretungsmacht z u- 8 - 7 - sammen mit anwaltlichen Geschäftsführern eingerä umt werden, die ein allein i- ges Handeln des berufsfremden Geschäftsführern verhindern können, nicht jedoch Einzelvertretungsmacht (Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, A n- waltliches Berufsrecht (2010), § 59f BRAO Rn. 6, 7). 2 . Die Klägerin zieht nicht i n Zweifel, dass sie den Erfordernissen des § 59e und des § 59f BRAO nicht entspricht. Ihr Zulassungsantrag beruht auf der Annahme, dass die genannten Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsor d- nung wegen mehrfacher Grundrechtsverstöße verfassungswidrig und nic htig sind . Der Senat teilt diese Ansicht nicht und sieht daher von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ab (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). a ) Die Vorschriften sind formell und inhaltlich mit Art. 12 Abs. 1 GG ve r- einbar . Es handelt sich um Berufs ausübungsregelungen, die dem Rechtssat z- vorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügen und durch vernünftige Erw ä- gungen des Gemeinwohls gedeckt sind. aa ) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht, jede T ä- tigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als " Beruf " zu ergreifen, das heißt zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (BVerfGE 7, 377, 397; 16, 6, 16; 50, 290, 362). Die Regelungen des § 59e Abs. 2 BRAO und des § 59f Abs. 1 BRAO beschränken nicht den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts . Sie schreiben lediglich vor, unter welchen Voraussetzungen dieser Beruf in einer bestimmten Organisationsform - derjenigen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung - ausgeübt werden kann. Das Recht zur gemeinschaftlichen Beruf s- ausübung fällt ebenfalls i n den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, betrifft jedoch nicht die Berufswahl - , sondern die Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerfGE 80, 269, 278; 98, 49, 62 ). Die Klägerin , die sich im Grundsatz ebe n- 9 10 11 - 8 - falls auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann (Art. 19 Abs. 3 GG; vgl. BVerfGE 3, 383, 391; 111, 366, 372; 114, 196, 244; 115, 205, 229; 118, 168, 202), hat i n- soweit keine weitergehenden Rechte als ihre Gesellschafter. bb ) Die Vorschriften des § 59e Abs. 2 BRAO und des § 59f Abs. 1 BRAO genügen den formalen A nforderungen an den Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. cc ) Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind dann mit Art. 12 Abs. 1 GG verein bar, wenn sie durch vernünftige Gründe des G e- meinwohls gerechtfertigt sind und den G rundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzen (BVerfGE 54, 237, 249 ; 60, 215, 229 f . ; 80, 269, 278; 114, 196, 244 f . ) . Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern. Eine s owohl den Fre i- heitsanspruch des Berufstätigen wie die öffentlichen Belange berücksichtigende Lösung kann nur in Abwägung der Bedeutung der einander gegenüberstehe n- den und möglicherweise einander widers t reitenden Interessen gefunden we r- den (BVerfGE 106, 216 , 219 m.w.N.). (1) Die Vorschrift des § 59e Abs. 2 BRAO bewirkt , dass die anwaltlichen Berufsträger innerhalb der Gesellschaft nicht von Angehörigen anderer sozi e- tätsfähiger Berufe (vgl. § 59e Abs. 1 Satz 1, § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BRAO) major isiert werden. Er sichert dadurch die Unabhängigkeit der anwaltl i- chen Berufsausübung in der GmbH gegen eine ber ufsfremde Einflussnahme durch Gesellschafter, die nicht Berufsträger sind (Schmidt - Räntsch in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht (2010) , § 59e BRAO Rn. 2). Die Vo r- schrift des § 59 f Abs. 1 dient ebenfalls der Ausschaltung berufsfremder Einflü s- se (Schmidt - Räntsch, aaO § 59f Rn. 1, 3). Die Unabhängigkeit des Rechtsa n- 12 13 14 - 9 - walts (vgl. § 3 Abs. 1 BRAO), die unabdingbarer Teil eine r funktionsfähigen Rechtspflege ist, stellt ein hochrangiges Gemeinschaftsgut dar, d as Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit des A rt. 12 Abs. 1 GG rechtfertigt; d as stellt die Klä gerin nicht in Abrede. (2) Nach Ansicht der Klägerin sind die M ehrheitserfordernisse der §§ 59e , 59f BRAO nicht dazu geeignet, die Unabhängigkeit der Anwaltschaft si cherzustellen. Man könne nicht von vornherein annehmen, dass die Gruppe der Rechtsanwälte oder die Gruppe der berufsfremden Gesellschafter stets g e- schlossen abstimme. Außerdem kön ne die Satzung eine qualifizierte Mehrheit für Gesellschafterbeschlüsse vorsehen, die einen entscheidenden Einfluss der Gruppe der Rechtsanwälte hindere. Beide Argumente treffen so nicht zu. Nach der Begründung des Regi e- rungsentwurfs (BT - Drucks. 13/9 820, S. 14) soll § 59e Abs. 2 BRAO (§ 59a Abs. 3 a.F.) den maßgeblichen Einfluss von Rechtsanwälten auf die Geschicke der Rechtsanwaltsgesellschaft sichern. § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO dient de m- selben Zweck. Aus dem Aufgabenbereich der Rechtsanwalts - GmbH folg t die Notwendigkeit, dass in einer solchen Gesellschaft die ausschlaggebende En t- scheidungsgewalt Rechtsanwälten zustehen muss (BT - Drucks. 13/9820, S. 15). Beide Vorschriften gehen selbstverständlich davon aus, dass diejenigen G e- sellschafter und Geschäftsfü hrer, die Berufsträger si nd, sich an die Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts halten. Rechtmäßiges Verhalten der Berufsträger unterstellt, verhindern die Mehrheitserfordernisse der genannten Bestimmungen Beschlüsse und Handlungen der Rec htsanwaltsges ellschaft, die im Wide r- spruch zu berufsrechtlichen Bestimmungen stehen. Das gilt auch dann, wenn die Satzung der Rechtsanwaltsgesellschaft eine einfache Mehrheit nicht gen ü- gen lässt, sondern eine qualifizierte Mehrheit erfordert. Die einfache Mehrh eit 15 16 - 10 - der Berufsträger kann dann zwar Beschlüsse nicht erzwingen, aber immer noch rechtswidrige Beschlüsse verhindern. (3) Die Klägerin hält die genannten Vorschriften nicht für erforderlich, um das Ziel der Sicherung der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte zu er rei chen. Sie verweist darauf, dass Gesellschafterbeschlüsse und andere Weisungen, die gegen zwingendes Recht verstoßen, unverbindlich seien; der Geschäftsführer dürfe sie nicht umsetzen. Im konkreten Fall sei ein sachfremder, rein profitorie n- tierter Einflu ss Dritter zudem deshalb nicht zu befürchten, weil Patentanwälte (ebenso wie Angehörige anderer sozietätsfähiger Berufe) ebenfalls einem ve r- gleichbaren Standesethos und Berufsrecht unterlägen. Schließlich schreibe § 59l Satz 1 und 2 BRAO ausdrücklich vor, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft bei der Vertretung vor Gerichten und Behörden nur durch Organe und Vertreter handeln können, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllt seien. Na ch § 59f Abs. 4 BRAO sei die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäft s- führer oder gemäß § 59l Satz 3 BRAO bevollmächtigt seien, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs zu gewährleisten. Einflussnahmen der Gesellscha f- ter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, seien unzulä s- sig. D er Ausgangspunkt der Überlegungen der Klägerin tr ifft zu . Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die gegen geltendes Recht verstoßen, sind für den Geschäftsführer nicht verbindlich ; die Vorschriften des § 59f Abs. 4 BRAO sichern die Unabhängigkeit des einzelnen Rechtsanwalts bei der Ausübung seines Berufs zusätzlich ab. Der Schluss, dass die Mehrheitserfordernisse der §§ 59e, 59f BRAO deshalb überflüs sig seien, ist jedoch weder zwingend noch nahelieg end . Die Klägerin ist diejenige, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen 17 18 - 11 - werden will (vgl. § 59c BRAO). Sie selbst, nicht nur ihr jeweiliger Handlungstr ä- ger hat das anwaltliche Berufsrecht zu beachten . Aus diesem Grund setzt die Vorschrift des 59e Abs. 2 BRA O bei der Willensbildung der Rechtsanwaltsg e- sellschaft an, diejenige des § 59f Abs. 1 BRAO bei deren Organ. Nur so wird außerdem sichergestellt, dass die Gesellschaft durch ihre Organe auch den fachlichen Anforderungen genügt, die § 4 BRAO generell für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verlangt (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2007 - AnwZ (B) 91/06, ZIP 2007, 2333 Rn. 13). (4) Die Klägerin meint schließlich, dass die Mehrheitserfordernisse der §§ 59e, 59f BRAO nicht angemessen seien. Dabei geht die K lägerin aber zu Unrecht davon aus, dass die genannten Vorschriften die Berufswahlfreiheit der betroffenen Gesellschaften einschränkten und aus der Sicht der Gesellschafter Berufsausübungsregelungen darstellten, die sich als subjektive Zulassung s- schranke au swirkten und nur zur Wahrung wichtiger Gemeinwohlbelange z u- lässig seien, die gegenüber der Freiheit des einzelnen vorrangig seien. Beides ist, wie eingangs gezeigt, nicht der Fall. Es handelt sich um Berufsausübung s- regeln, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, nämlich der Sicherung der Unabhängigkeit der in der Rechtsform einer Gesel l- schaft mit beschränkter Haftung tätigen Anwaltschaft dienen und weder die G e- sellschafter noch die Gesellschaft unzumutbar belasten. b ) Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), dessen Verletzung die Klägerin beanstandet, tritt als Prüfungsmaßstab hinter Art. 12 Abs. 1 GG zurück (vgl. BVerfGE 54, 1 37, 251). D as Grundrecht der Ve r- einigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) i st ebenfalls nicht einschlägig. Dieses Grundrecht kann einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weitergehenden Schutz vermitteln als einem individuell verfolgten; es kann hier deshalb nicht 19 20 - 12 - weiterreichen als Art. 12 Abs. 1 GG ( vgl. BVerfGE 54, 137, 251 ; kri t. Sachs, MDR 1996, 1197, 1200 ff . ; Leisner, NJW 2004, 2340, 2341 ). c ) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist gewahrt. aa) Nach Ansicht der Klägerin (ebenso etwa Henssler, JZ 1998, 1065, 1068; Leisner, NJW 2004, 2340, 2341) verst oßen die Vorschriften des § 59e Abs. 2 BRAO und des § 59f Abs. 1 BRAO gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es für Personengesellschaften keine entsprechenden Vorschriften gibt. Richtig ist, dass Rechtsanwälte sich mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer, mit Steue r- beratern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchpr ü- fern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen Befugni s- se verbinden dürfen (§ 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO). Besondere Vorschriften über die Struktur, die Geschäftsfüh rung oder die Vertretung einer gemischten Sozi e- tät oder einer entsprechenden Partnerschaft gibt es nicht. § 30 BORA besagt nur, dass das anwaltliche Berufsrecht auch in einer gemischten Sozietät zu b e- achten ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin gibt es jedoch einen sachlichen Grund, welcher die unterschiedliche Behandlung der Gesellschaft mit b e- schränkter Haftung gegenüber der Sozietät und der Partnerschaftsgesellschaft rechtfertigt. D ie Rechtsanwaltsgesellschaft wird selbst zur Rechtsanwaltschaft zug elassen (§ 59c Abs. 1 BRAO). Die Sozietät und die Partnerschaftsgesel l- schaft sind dagegen trotz ihrer Rechtsfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 sowie § 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB) nicht Träger der Berufszulas sung. Sie stützen sich in ihrer Tätigkeit auf die Berufszulassung ihrer Gesellschafter und haben sich in deren Grenzen zu bewegen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - I X ZR 44/10, ZIP 2011, 129 21 22 23 - 13 - Rn. 9). Überdies haften bei der als GmbH organisierten Rechtsan waltsgesel l- schaft die Gesellschafter für schlechte Vertragserfüllung anwaltlicher Dienstlei s- tungen der Gesellschaft nicht. Die Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflic h- ten wird gegen denkbare berufsfremde Einflüsse innerhalb der Rechtsanwalt s- gese llschaft durch Sicherung der anwaltliche n Leitungs macht erreicht . Die a n- waltliche Tätigkeit innerhalb der gemischten Rechtsberatersozietät, die allg e- meine Rechtsdienstleistungen erbringt, bedarf einer ähnlichen Abschirmung nicht in gleichem Maße. Der Grundsatz der persönlichen Haftung der einzelnen Gesellschafter (§ 51a Abs. 1 BRAO, § 8 Abs. 1 PartGG) begünstigt eine interne Organisation und Leitung, welche dem Gebot des § 30 BORA entspricht und die Erfüllung der Anwaltspflichten gegenüber berufsfremden Einflüssen s tärkt (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 10 ; vgl. auch BVerfG , VersR 2001, 1272 f . ). bb ) Einen weiteren Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sieht die Klägerin darin, dass sich doppelt qualifizierte Rechtsanwälte - Rechtsanwälte also, die zugleich P atentanwälte sind - leichter zu einer Rechtsanwalts - und Patenta n- walts - GmbH zusammenschließen können als Rechtsanwälte, die nicht über diese weitere Qualifikation verfügen. Auch hier gibt es jedoch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung. Der doppelt qualifizierte Rechtsanwalt ist - anders als der Patentanwalt - Rechtsanwalt im Sinne der Bundesrechtsa n- waltsordnung und deshalb persönlich an das anwaltliche Berufsrecht gebunden . Soweit er sich mit einem (Nur - ) Rechtsanwalt zu einer Rechtsanwa ltsgesel l- schaft zusammenschließt, besteht daher kein Anlass, ihn im Rahmen der §§ 59c ff . BRAO als Patentanwalt und nicht als Rechtsanwalt anzusehen. S o- weit er sich dagegen mit anderen Patentanwälten zu einer Rechtsanwaltsg e- sellschaft zusammenschließen wil l, gelten für ihn dieselben Einschränkungen wie für einen Nur - Rechtsanwalt. 24 - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kessal - Wulf Roggenbuck Lohmann Frey Braeuer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 25.02.2010 - BayAGH I - 25/09 - 25
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